- Entscheid vom 21. November 1899
in Sachen Moser.
Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungsverfahren; Bedeutung.
Art. 146 ff. Betr.-Ges. Stellung verschiedener Gläubiger oder
Gläubigergruppen zu einander. Kompetenz der Aufsichts
behörden. Verspätung der ursprünglichen Beschwerde?
Wirkungen der Pfändung. Art. 97 Abs. 2. Art. 110 Abs. 1.
Art. 145 Betr.-Ges.
I. In den gegen Frau Monnel Müller in Root geführten
Betreibungen nahm das Betreibungsamt folgende Pfändun
gen vor:
Nummer der
Betreibungen. Gruppen. Datum der Pfändungen.Objekte.
sämtl. Fahrhabe, die
- 435 u. 454. 117. 23. Okt. u. 19. Nov. 1897.
Buch Forderungen,
die Liegenschaft der
Schuldnerin.
die Liegenschaft der
- 444,471 u. 119. 29. Nov. u. 6. Dez. 1897
Schuldnerin, eine
(weitere) Buchfor
derung.
3. Februar 1898.
die Liegenschaft der
3. 429.
Schuldnerin u. eine
(nicht einbringliche)
Zinsforderung.
4. 534 u. 394. 127. 17. Febr. u. 15. März 1898.. die Liegenschaft der
Schuldnerin u. zwei
(wiederum von den
früher gepfändeten
verschiedene) Buch
forderungen.
Überschuß der Grup
5. 566.
pen 117 und 127.
Die Liquidation der Pfänder ergab folgendes:
- Gruppe Nr. 117 wurde ganz gedeckt und lieferte einen
Mehrerlös von 222 Fr. 35 Cts.
- Gruppe Nr. 119 erhielt 7,2 % zugeteilt.
- Betreibung Nr. 429 ging zu Verlust.
- Gruppe Nr. 127 erhielt 60 %.
- Betreibung Nr. 566 erhielt 26
II. Als Ende Februar 1899 vom Konkursamt Habsburg die
Kollokationspläne für die verschiedenen Gruppen aufgelegt wur
den, erhoben die Gläubiger der Gruppe Nr. 119, namentlich
I. Hammer Barth in Luzern, A. Mattmann Cie. in Ebikon
und Jos. Petermann, Weichenwärter in Zug, bei der untern
kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, die sich sowohl gegen das
Betreibungsamt Root, als gegen das Konkursamt Habsburg
richtete und in der verlangt wurde, daß das Liquidationsbetreffnis
der Gruppe Nr. 127 und der Betreibung Nr. 566 den Be
schwerdeführern zugewiesen werde, weil, wenn das Betreibungs
gesetz richtig angewendet worden wäre, die für jene Betreibungen
erfolgten Pfändungen für sie hätten ausgeführt werden sollen.
Den sämtlichen Interessenten wurde Gelegenheit gegeben, auf die
Beschwerde zu antworten. Es scheint, daß einzig Albert Moser,
der Gläubiger der in Gruppe 127 figurierenden Betreibung
Nr. 534 die Gelegenheit benützte, um Abweisung der Beschwerde
zu beantragen.
III. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde, soweit
e sich gegen das Konkursamt Habsburg richtete, ab, weil diese
Amtsstelle bei der Aufstellung der Kollokationspläne daran ge
bunden gewesen sei, wie das Betreibungsamt Root die Pfändun
gen vorgenommen hatte. Dagegen wurde die Beschwerde, soweit
sie sich gegen letzteres richtete, gutgeheißen und das Betreibungs
amt angewiesen, sämtliches für die Gruppe Nr. 127 und die Be
treibung Nr. 566 gepfändete Guthaben der Gruppe Nr. 119
zuzuweisen. Der Entscheid beruht auf folgenden Erwägungen
Das Gesetz wolle zweifellos nicht, daß Gläubiger, die für ihre
Ansprachen später pfänden ließen, als andere, vor diesen aus dem
vorhandenen Guthaben bezahlt werden; vielmehr habe das Betrei
bungsamt die Aufgabe, die Pfändungen so vorzunehmen, daß das
Guthaben nur den Ansprechern, die früher Pfändung verlangten,
haften müsse. Im vorliegenden Falle hätte somit das für die
spätern Gruppen und Betreibungen gepfändete Guthaben für
Gruppe Nr. 119 und insbesondere ein allfälliger Überschuß aus
der Gruppe Nr. 117 nicht erst für Betreibung Nr. 566, sondern
in erster Linie für die genannte Gruppe gepfändet werden sollen.
Da das Betreibungsamt Root bei den Pfändungen ungesetzlich
vorgegangen sei, müßten dieselben richtig gestellt werden, was zur
Folge habe, daß auch der Kollokationsplan für die Gruppe
Nr. 119 neu aufzustellen und aufzulegen sei. Wenn eingewendet
werden wolle, die Beschwerde sei verspätet, so sei dem entgegenzu
halten, daß die Beschwerdeführer erst bei Aufstellung der Kollo
kationspläne erfahren konnten, wie seiner Zeit die Pfändungen
vorgenommen wurden. Dieser Entscheid wurde von Albert Moser
an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen; er ver
langte Aufhebung desselben, weil es sich um einen Kollokations
streit handle, der auf gerichtlichem Wege auszutragen sei. Dem
gegenüber bemerkte die obere kantonale Aufsichtsbehörde in ihrem
Entscheide vom 19./26. Juli 1899, daß die Gesetzmäßigkeit der
Pfändungen in Frage stehe und daß deshalb die Beschwerdefüh
rung Platz zu greifen habe. Im übrigen wurde der erstinstanzliche
Entscheid bestätigt.
IV. Gegen den oberinstanzlichen Beschwerdeentscheid hat Albert
Moser den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es wird
wiederholt, daß der Kollokationsplan nur durch Klage angefochten
werden könne, und daß, wenn man annehmen wollte, es liege ein
Streit bezüglich der Pfändungen vor, die Beschwerdefrist längst
abgelaufen sei.
V. In ihrer Vernehmlassung beschränkt sich die kantonale Auf
sichtsbehörde darauf, auf die Motive der beiden kantonalen Ent
scheidungen hinzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Soweit sich die Beschwerde gegen das Konkursamt Habs
burg richtete, ist dieselbe durch den abweisenden Entscheid der un
tern kantonalen Aufsichtsbehörde, der von den ursprünglichen
Beschwerdeführern nicht weitergezogen worden ist, erledigt.
- Streitig ist, ob der Erlös der Gegenstände, die für die
Gläubiger der Gruppe Nr. 127 und für den Gläubiger der Be
treibung Nr. 566 gepfändet worden sind, den Gläubigern der
Gruppe N. 119 zuzuweisen sei, welche vor jenen Pfändung ver
langt und erlangt hatten. Das ist kein Kollokationsstreit. Das
Pfändungsverfahren ist im Kollokationsplan nur vorgesehen zur
Feststellung der Rangordnung der Gläubiger innerhalb der näm
lichen Gruppe, sofern nicht sämtliche Gläubiger derselben aus dem
Erlös der für die Gruppe gepfändeten Objekte befriedigt werden
können, und die Gläubiger einer spätern Gruppe sind gar nicht
legitimiert, den für eine frühere Gruppe aufgestellten Kollokations
plan anzufechten (Art. 146 ff. des Betreibungsgesetzes; Betrei
bungs und konkursrechtliche Entscheidungen, Bd. I, Seite 100).
Es sind denn auch von den ursprünglichen Beschwerdeführern kei
neswegs etwa die Forderungen der Gläubiger, die später Pfän
dung erlangt haben, in ihrem Bestand oder in dem ihnen inner
halb ihrer Gruppe zugewiesenen Rang angefochten worden.
Vielmehr steht in Frage, welche Rechte einem Gläubiger, bezw.
einer Gläubigergruppe die Priorität einer Pfändung bezw. des
Pfändungsbegehrens gegenüber denjenigen Gläubigern oder Gläu
bigergruppen gewährt, welche später die Pfändung anbegehrt und
ausgeführt haben. Es handelt sich um die Stellung verschiedener
Gläubiger oder Gläubigergruppen zu einander mit Bezug auf die
aus den Pfändungsbegehren bezw. den vollzogenen Pfändungen
entstandenen Rechte. Diese Rechte sind betreibungsrechtlicher, pro
zessualischer Natur und Anstände darüber fallen daher in die
Kompetenz der Aufsichtsbehörden, sofern nicht der Rechtsweg im
Gesetze ausdrücklich vorbehalten sein sollte, was aber nicht der
Fall ist. Daß die Aufsichtsbehörden zur Beurteilung der vorlie
genden Streitsache kompetent sind, ergiebt sich zudem auch daraus
daß sich die ursprünglichen Beschwerdeführer im Grunde darüber
beschwerten, daß anders hätte gepfändet werden sollen. Die Be
schwerde richtet sich also gegen eine Verfügung bezw. Unterlassung
des Betreibungsbeamten. Auch aus diesem Gesichtspunkte ist die
Kompetenz der Aufsichtsbehörden gegeben.
- Wird hiervon ausgegangen, so erweist sich zunächst die
Einrede der Verspätung der ursprünglichen Beschwerde als unbe
gründet, da unbedenklich anzunehmen ist, daß die Beschwerdeführer
von dem ihrer Ansicht nach unrichtigen Vorgehen des Betrei
bungsamtes bei den Pfändungen erst anläßlich der Auflegung der
Kollokationspläne für die verschiedenen Gruppen, die gleichzeitig
erfolgte, Kenntnis erhalten haben.
- In der Sache fällt in Betracht: Nach dem System des
Betreibungsgesetzes begründet die für einen Gläubiger oder eine
Gläubigergruppe vollzogene Pfändung zu Gunsten der pfändenden
Gläubiger nicht ein generelles Pfandrecht an allem Vermögen des
Schuldners, sondern nur ein spezielles Pfändungspfandrecht an
den einzelnen mit Beschlag belegten Gegenständen, welches darin
besteht, daß die Gläubiger beim Vorhandensein der gesetzlichen
Voraussetzungen und unter Beobachtung der gesetzlichen Formen
die Verwertung der gepfändeten Objekte verlangen können, um
sich aus ihrem Erlös zu befriedigen (vgl. Archiv V, Nr. 2, betrei
bungs und konkursrechtliche Entscheidungen, Bd. I, S. 342 ff.).
Danach haben im vorliegenden Falle die Gläubiger der Gruppe
Nr. 119 durch die für sie ausgeführten Pfändungen nur das
Recht auf den bei der Verwertung ihrer Pfänder erzielten Erlös
erworben, während sie auf den Erlös von Gegenständen, die nicht
für sie gepfändet waren, keinen Anspruch haben. Allerdings hätte
ihnen von Anfang an soviel zugepfändet werden sollen, als
vollen Deckung ihrer Forderungen erforderlich war (Art.
Abs. 2 und Art. 110, Absatz 1 des Betreibungsgesetzes), und
und stand es ihnen nach Abschluß der Gruppenpfändung
einzeln oder samthaft Nachpfändung zu verlangen, wenn sich her
ausstellte, daß die erste Pfändung ungenügend sei, wenn sie nach
träglich neues Vermögen entdeckten u. s. w. (siehe Amtl. Samml.
Bd. XXIII, S. 1944). Allein gegen die ursprüngliche Gruppen
pfändung haben sich die Gläubiger der Gruppe Nr. 119 nicht
beschwert, und ebensowenig ist von ihnen je ein Begehren auf
Nachpfändung gestellt worden. Nun stellen sich freilich die ur
prünglichen Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Betrei
bungsbeamte hätte von Amts wegen die für spätere Gruppen
gepfändeten Objekte in erster Linie ihnen zupfänden sollen. Wäre
dies aber auch richtig, so kann dies doch nicht dazu führen,
daß der Erlös der für eine spätere Gruppe gepfändeten Gegen
stände nicht den Gläubigern zugewiesen wird, für die dieselben
thatsächlich gepfändet wurden, sondern denjenigen, für die sie hät
ten gepfändet werden sollen. Durch die Thatsache der für sie
vorgenommenen Pfändungen haben die Gläubiger der nachpfän
denden Gruppen die gleichen Rechte auf Befriedigung aus den für
sie beschlagnahmten Objekten erworben, wie die Gläubiger einer
frühern Gruppe hinsichtlich ihrer Pfänder, und daran kann der
Umstand nichts ändern, daß diese Rechte vielleicht nicht hätten
begründet werden sollen. Es folgt dies unmittelbar daraus, daß
die einzelnen Gruppen an sich durchaus selbständig sind und daß
die Liquidation der einen, abgesehen von dem Fall, daß gemein
same Pfänder vorhanden sind, unabhängig von der der andern
vor sich geht. Es kann daher eine spätere Gruppe vor einer
frühern liquidiert sein, und wenn thatsächlich für die spätere
Pfändungen vorgenommen worden sind, die eigentlich für die
frühere hätten vollzogen werden sollen, so kann in einem solchen
Falle natürlich an der durch die Liquidation der erstern geschaffe
nen Sachlage nichts mehr geändert werden. Jene Selbständigkeit
erheischt aber auch, daß nicht, nachdem einmal für eine Gruppe
Pfändungspfandrechte begründet worden sind, diese dadurch
Frage gestellt werden können, daß die Gläubiger einer frühen
Gruppe geltend machen, es hätten die fraglichen Gegenstände für
sie gepfändet werden sollen. Auf diesem Gedanken beruht auch der
Vorbehalt in Art. 145 des Betreibungsgesetzes, daß die Ergän
zung der Pfändung, die dort für den Fall vorgesehen ist, daß
der Erlös den Betrag der Forderungen nicht deckt, den Rechten
inzwischen erfolgter Pfändungen nicht schaden soll. Wenn in diesem
Falle, in welchem zweifellos eine Ergänzung der Pfändung von
Amts wegen stattfindet, die Rechte der in der Zwischenzeit that
sächlich ausgeführten Pfändungen vorbehalten werden, so muß
dies um so mehr da gelten, wo es fraglich ist, ob eine Pflicht,
vorhergehende Pfändungen von Amts wegen zu ergänzen, über
haupt bestehe oder nicht, eine Frage, die übrigens wohl im Sinne
der Verneinung zu lösen wäre.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und in Aufhebung der
Entscheide der Vorinstanzen die Beschwerde der Rekursgegner ab
gewiesen.