BGE 25 I 559Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / I26.07.1899Granted
Creditors of group 119 complained that proceeds from later attachments in groups 127 and Betreibung 566 should have been attached for them first. The lower supervisory authorities treated the matter as an attachment-priority dispute and upheld the complaint against the debt-enforcement office. The Federal Court held that this was not a collocation dispute but a question of relative rights created by attachments, falling within supervisory jurisdiction. It further held that the complaint was timely because the creditors only learned of the contested attachment method when the collocation plans were posted. On the merits, later valid attachments could not be displaced in favor of earlier creditors after the fact. The appeal was therefore allowed and the complaint dismissed.
Art. 146 ff., Art. 97 Abs. 2, Art. 110 Abs. 1, Art. 145 SchKG; priority disputes between different creditor groups in attachment proceedings are not collocation disputes but questions of enforcement law within the competence of the supervisory authorities. The collocation plan in attachment proceedings serves only to determine ranking among creditors of the same group. A creditor group with earlier attachment requests has no claim to proceeds from assets actually and validly attached for a later group, even if the assets should perhaps have been attached for the earlier group. The autonomy of the individual attachment groups precludes subsequent reallocation once third-party attachment rights have arisen; Art. 145 SchKG confirms that supplementary attachment may not prejudice intervening rights (consid. 2-4).
Nummer der Betreibungen. Gruppen. Datum der Pfändungen.Objekte. sämtl. Fahrhabe, die
(weitere) Buchfor derung. 3. Februar 1898. die Liegenschaft der 3. 429. Schuldnerin u. eine (nicht einbringliche) Zinsforderung. 4. 534 u. 394. 127. 17. Febr. u. 15. März 1898.. die Liegenschaft der Schuldnerin u. zwei (wiederum von den früher gepfändeten verschiedene) Buch forderungen. Überschuß der Grup 5. 566. pen 117 und 127. Die Liquidation der Pfänder ergab folgendes:
Pfändungen in Frage stehe und daß deshalb die Beschwerdefüh rung Platz zu greifen habe. Im übrigen wurde der erstinstanzliche Entscheid bestätigt. IV. Gegen den oberinstanzlichen Beschwerdeentscheid hat Albert Moser den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Es wird wiederholt, daß der Kollokationsplan nur durch Klage angefochten werden könne, und daß, wenn man annehmen wollte, es liege ein Streit bezüglich der Pfändungen vor, die Beschwerdefrist längst abgelaufen sei. V. In ihrer Vernehmlassung beschränkt sich die kantonale Auf sichtsbehörde darauf, auf die Motive der beiden kantonalen Ent scheidungen hinzuweisen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
erworben, während sie auf den Erlös von Gegenständen, die nicht für sie gepfändet waren, keinen Anspruch haben. Allerdings hätte ihnen von Anfang an soviel zugepfändet werden sollen, als vollen Deckung ihrer Forderungen erforderlich war (Art. Abs. 2 und Art. 110, Absatz 1 des Betreibungsgesetzes), und und stand es ihnen nach Abschluß der Gruppenpfändung einzeln oder samthaft Nachpfändung zu verlangen, wenn sich her ausstellte, daß die erste Pfändung ungenügend sei, wenn sie nach träglich neues Vermögen entdeckten u. s. w. (siehe Amtl. Samml. Bd. XXIII, S. 1944). Allein gegen die ursprüngliche Gruppen pfändung haben sich die Gläubiger der Gruppe Nr. 119 nicht beschwert, und ebensowenig ist von ihnen je ein Begehren auf Nachpfändung gestellt worden. Nun stellen sich freilich die ur prünglichen Beschwerdeführer auf den Standpunkt, der Betrei bungsbeamte hätte von Amts wegen die für spätere Gruppen gepfändeten Objekte in erster Linie ihnen zupfänden sollen. Wäre dies aber auch richtig, so kann dies doch nicht dazu führen, daß der Erlös der für eine spätere Gruppe gepfändeten Gegen stände nicht den Gläubigern zugewiesen wird, für die dieselben thatsächlich gepfändet wurden, sondern denjenigen, für die sie hät ten gepfändet werden sollen. Durch die Thatsache der für sie vorgenommenen Pfändungen haben die Gläubiger der nachpfän denden Gruppen die gleichen Rechte auf Befriedigung aus den für sie beschlagnahmten Objekten erworben, wie die Gläubiger einer frühern Gruppe hinsichtlich ihrer Pfänder, und daran kann der Umstand nichts ändern, daß diese Rechte vielleicht nicht hätten begründet werden sollen. Es folgt dies unmittelbar daraus, daß die einzelnen Gruppen an sich durchaus selbständig sind und daß die Liquidation der einen, abgesehen von dem Fall, daß gemein same Pfänder vorhanden sind, unabhängig von der der andern vor sich geht. Es kann daher eine spätere Gruppe vor einer frühern liquidiert sein, und wenn thatsächlich für die spätere Pfändungen vorgenommen worden sind, die eigentlich für die frühere hätten vollzogen werden sollen, so kann in einem solchen Falle natürlich an der durch die Liquidation der erstern geschaffe nen Sachlage nichts mehr geändert werden. Jene Selbständigkeit erheischt aber auch, daß nicht, nachdem einmal für eine Gruppe Pfändungspfandrechte begründet worden sind, diese dadurch Frage gestellt werden können, daß die Gläubiger einer frühen Gruppe geltend machen, es hätten die fraglichen Gegenstände für sie gepfändet werden sollen. Auf diesem Gedanken beruht auch der Vorbehalt in Art. 145 des Betreibungsgesetzes, daß die Ergän zung der Pfändung, die dort für den Fall vorgesehen ist, daß der Erlös den Betrag der Forderungen nicht deckt, den Rechten inzwischen erfolgter Pfändungen nicht schaden soll. Wenn in diesem Falle, in welchem zweifellos eine Ergänzung der Pfändung von Amts wegen stattfindet, die Rechte der in der Zwischenzeit that sächlich ausgeführten Pfändungen vorbehalten werden, so muß dies um so mehr da gelten, wo es fraglich ist, ob eine Pflicht, vorhergehende Pfändungen von Amts wegen zu ergänzen, über haupt bestehe oder nicht, eine Frage, die übrigens wohl im Sinne der Verneinung zu lösen wäre. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und in Aufhebung der Entscheide der Vorinstanzen die Beschwerde der Rekursgegner ab gewiesen.