- Entscheid vom 17. November 1899 in Sachen
Niederhauser.
Anschlusspfändung der Ehefrau. Art. 111 Betr.-Ges. Sie wird durch
den Rückzug der Betreibungen, an die sie sich angeschlossen
hat, nicht hinfällig.
I. Friedrich Niederhauser erwirkte am 1. Juli 1899 in einer
Betreibung gegen A. Flückiger in Basel für 401 Fr. 50 Ets.,
Zinsen und Kosten, Pfändung auf einige Aktiven des Schuld
ners, die in einer vorhergegenden Gruppe für die Forderungen
zweier anderer Gläubiger von 3700 Fr. und für eine an die
Gruppe angeschlossene Weibergutsforderung der Ehefrau des
Schuldners von 11,089 Fr. hafteten. In der Folge zogen die
beiden betreibenden Gläubiger der ersten Gruppe ihre Betreibun
gen zurück. Auf Begehren des Niederhauser fand dann die Ver
wertung statt, die einen Erlös von 1500 Fr. ergab. Am 13. Sep
tember 1899 wurde dem F. Niederhauser für seine Forderung
ein Verlustschein zugestellt, mit der Bemerkung, daß sich aus der
vorhergehenden Gruppe kein Überschuß ergeben habe. Unterm
- Oktober 1899 beschwerte sich Niederhauser gegen diese Ver
teilung des Pfanderlöses bei der kantonalen Aufsichtsbehörde und
verlangte, daß letzterer ihm zuzuteilen sei. Mit Entscheid vom
- November 1899 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Be
schwerde, gemäß Antrag des Betreibungsamtes, als verspätet und
als materiell unbegründet ab. Der Beschwerdeführer hätte, wird
ausgeführt, nach Empfang des Verlustscheines vom 13. September
alle Veranlassung gehabt, sich auf dem Betreibungsamte über die
Art der Verteilung des Pfanderlöses zu erkundigen, und es wären
schon damals aus den Akten alle der Beschwerde zu Grunde lie
genden Thatsachen ersichtlich gewesen. Materiell sei die Beschwerde
zu verwerfen, weil die Ehefrau betreibungsrechtlich in der Gruppe,
der sie angeschlossen wurde, die gleiche Stellung einnahm, wie die
Gläubiger dieser Gruppe. Ihre Rechte fielen auch bei Rückzug
der andern Betreibungen ihrer Gruppe nicht dahin; selbst wenn
man ihr auf Grund des kantonalen Güterrechts das Recht, selb
ständig die Verwertung zu verlangen, nicht geben wollte. Bei der
Verteilung sei somit mit vollem Recht das selbständige Recht der
Ehefrau in erster Linie berücksichtigt worden.
II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte F. Niederhauser an das
Bundesgericht. Die Rekursanträge lauten:
- Mit dem Rückzug der Betreibungen für die Forderungen
der Pfändungsgruppe Nr. 898 des A. Flückiger sind diese Pfän
dungen, und mit diesen auch die Anschlußerklärung der Ehefrau
dahingefallen.
- Die Pfänder, bezw. deren Erlös, kommt in erster Linie
der folgenden Pfändungsgruppe, dem einzig aufrecht stehenden
Pfandrechte des Beschwerdeführers zu. Eventuell
- Die Pfandmasse des A. Flückiger sei gemäß Art. 146
u. ff. B. G. zu liquidieren und es sei dem Beschwerdeführer
ausdrücklich das Anfechtungsrecht des Frauengutsanspruches
gewahrt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Ob die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die Beschwerde
als verspätet erklärt habe, kann dahingestellt bleiben, da ihr ab
weisender Entscheid jedenfalls in seinen Erwägungen materieller
Natur geschützt werden muß. Es ist diesbezüglich zunächst that
sächlich festzustellen, daß man es bei der am 1. Juli 1899 für
den Rekurrenten ausgeführten Pfändung offenbar mit einer Be
schlagnahme im Sinne von Art. 110, Abs. 3 des Betreibungs
gesetzes zu thun hat, wonach bereits gepfändete Vermögensstücke
für eine spätere Gruppe nur insoweit neuerdings gepfändet wer
den dürfen, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die
vorgehende Pfändung stattfand, auszurichten sein wird. Nun be
fand sich vorliegend in der ersten Gruppe, der vorab der Erlös
aus den gepfändeten Objekten zuzuweisen war, auch die Ehefrau
des Schuldners mit ihrer Frauengutsansprache. Durch den An
schluß hat sie materiell mit Bezug auf die gepfändeten Objekte
die nämliche Rechtsstellung erlangt, wie die betreibenden Gläubi
ger der nämlichen Gruppe. Ob ihr auch das formelle Recht
zustehe, selbständig die Verwertung zu verlangen, kann im vorlie
genden Falle unerörtert bleiben. Jedenfalls war ihr Pfändungs
pfandrecht, wie das eines treibenden Gläubigers der Gruppe, auch
gegenüber den nachpfändenden Gläubigern wirksam. Wieso aber
hieran dadurch etwas geändert worden sein sollte, daß die Betrei
bungen der übrigen Gläubiger der gleichen Gruppe dahingefallen
sind, ist unerfindlich. Allerdings soll die Anschlußpfändung in
erster Linie der Ehefrau Sicherheit für ihre Frauengutsforderung
gewähren, und es wird die Teilnahme oft geradezu den Zweck
verfolgen und die Wirkung ausüben, daß die Verwertung unter
bleibt. Allein durch den Anschluß erwirbt sich die Ehefrau eine
gesicherte Stellung nicht nur gegenüber den Gläubigern der näm
lichen Gruppe, sondern auch gegenüber den später pfändenden
Gläubigern, indem die für sie, bezw. ihre Gruppe gepfändeten
Gegenstände von andern Gläubigern nur für einen allfälli
gen Mehrerlös gepfändet werden dürfen. Und diese gesicherte
Stellung kann sie nun nicht dadurch verlieren, daß die Pfändun
gen der treibenden Gläubiger ihrer Gruppe dahinfallen. Es kön
nen nicht durch Veränderungen im Gläubigerbestand innerhalb
der Gruppe, welcher die Ehefrau angehört, die Rechte, die ihr aus
der Teilnahme auch gegenüber den Gläubigern späterer Gruppen
erwachsen sind, beeinträchtigt werden. Da die Ehefrau ferner von
derartigen Veränderungen nicht immer Kenntnis haben wird und
nicht notwendiger Weise Kenntnis zu haben braucht, kann ihr
auch nicht zugemutet werden, daß sie ihre Rechte gegenüber den
Gläubigern späterer Gruppen neuerdings durch Anschluß an diese
wahre. Daß bei dieser Sachlage den nachpfändenden Gläubigern
ein Recht zur Bestreitung der Frauengutsansprache nicht zuge
standen werden kann, ist nach den Ausführungen im Entscheide
über den Rekurs der Frau Brönnimann (Amtliche Sammlung,
Bd. XXIV, I, S. 365 ff.) ohne anderes klar. Aus den Erwä
gungen dieses Entscheides ergiebt sich ferner auch, daß von der
Auflage eines Kollokationsplanes im vorliegenden Falle keine
Rede sein kann.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.