Art. 110 Abs. 3, Art. 111 SchKG; Anschlusspfändung der Ehefrau; Wirkung gegenüber nachpfändenden Gläubigern. Die durch Anschluss erworbene pfändungsrechtliche Stellung der Ehefrau bleibt auch dann bestehen, wenn die Betreibungen der übrigen Gläubiger der gleichen Gruppe zurückgezogen werden. Die Teilnahme verschafft ihr eine gesicherte Rechtsstellung nicht nur innerhalb der Gruppe, sondern auch gegenüber später pfändenden Gläubigern; eine neuerliche Anschlusserklärung ist nicht erforderlich. Veränderungen im Gläubigerbestand der Gruppe berühren die aus dem Anschluss folgenden Rechte nicht. Nachpfändende Gläubiger sind zur Bestreitung der Frauengutsansprache nicht legitimiert; auf eine Liquidation mit Kollokationsplan ist nicht einzutreten (vgl. Erw. 2).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Ob die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht die Beschwerde als verspätet erklärt habe, kann dahingestellt bleiben, da ihr ab weisender Entscheid jedenfalls in seinen Erwägungen materieller Natur geschützt werden muß. Es ist diesbezüglich zunächst that sächlich festzustellen, daß man es bei der am 1. Juli 1899 für den Rekurrenten ausgeführten Pfändung offenbar mit einer Be schlagnahme im Sinne von Art. 110, Abs. 3 des Betreibungs gesetzes zu thun hat, wonach bereits gepfändete Vermögensstücke für eine spätere Gruppe nur insoweit neuerdings gepfändet wer den dürfen, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattfand, auszurichten sein wird. Nun be fand sich vorliegend in der ersten Gruppe, der vorab der Erlös aus den gepfändeten Objekten zuzuweisen war, auch die Ehefrau des Schuldners mit ihrer Frauengutsansprache. Durch den An schluß hat sie materiell mit Bezug auf die gepfändeten Objekte die nämliche Rechtsstellung erlangt, wie die betreibenden Gläubi ger der nämlichen Gruppe. Ob ihr auch das formelle Recht zustehe, selbständig die Verwertung zu verlangen, kann im vorlie genden Falle unerörtert bleiben. Jedenfalls war ihr Pfändungs pfandrecht, wie das eines treibenden Gläubigers der Gruppe, auch gegenüber den nachpfändenden Gläubigern wirksam. Wieso aber hieran dadurch etwas geändert worden sein sollte, daß die Betrei bungen der übrigen Gläubiger der gleichen Gruppe dahingefallen sind, ist unerfindlich. Allerdings soll die Anschlußpfändung in erster Linie der Ehefrau Sicherheit für ihre Frauengutsforderung gewähren, und es wird die Teilnahme oft geradezu den Zweck verfolgen und die Wirkung ausüben, daß die Verwertung unter bleibt. Allein durch den Anschluß erwirbt sich die Ehefrau eine gesicherte Stellung nicht nur gegenüber den Gläubigern der näm lichen Gruppe, sondern auch gegenüber den später pfändenden Gläubigern, indem die für sie, bezw. ihre Gruppe gepfändeten Gegenstände von andern Gläubigern nur für einen allfälli gen Mehrerlös gepfändet werden dürfen. Und diese gesicherte Stellung kann sie nun nicht dadurch verlieren, daß die Pfändun gen der treibenden Gläubiger ihrer Gruppe dahinfallen. Es kön nen nicht durch Veränderungen im Gläubigerbestand innerhalb der Gruppe, welcher die Ehefrau angehört, die Rechte, die ihr aus der Teilnahme auch gegenüber den Gläubigern späterer Gruppen erwachsen sind, beeinträchtigt werden. Da die Ehefrau ferner von derartigen Veränderungen nicht immer Kenntnis haben wird und nicht notwendiger Weise Kenntnis zu haben braucht, kann ihr auch nicht zugemutet werden, daß sie ihre Rechte gegenüber den Gläubigern späterer Gruppen neuerdings durch Anschluß an diese wahre. Daß bei dieser Sachlage den nachpfändenden Gläubigern ein Recht zur Bestreitung der Frauengutsansprache nicht zuge standen werden kann, ist nach den Ausführungen im Entscheide über den Rekurs der Frau Brönnimann (Amtliche Sammlung, Bd. XXIV, I, S. 365 ff.) ohne anderes klar. Aus den Erwä gungen dieses Entscheides ergiebt sich ferner auch, daß von der Auflage eines Kollokationsplanes im vorliegenden Falle keine Rede sein kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.