- Entscheid vom 10. November 1899
in Sachen Brugger.
Kollokationsplan: Bedeutung, Art. 247 Betr.-Ges.; Anfechtung des
selben. Art. 250 Abs. 2 u.3. Berechnung des Prozessgewinnes
bei mehreren Anfechtungsklägern.
I. Im Konkurse des Heinrich Graber, Weinhändler in Zürich,
kollozierte die Konkursverwaltung u. a. die Bank in Zofingen
ür eine Forderung von 11,282 Fr. 85 Cts. in der Pfandklasse,
indem für die ganze Forderung ein Faustpfandrecht auf eine An
zahl Fässer Weine anerkannt wurde. In Klasse V der Chiro
graphengläubiger wurden u. a. angewiesen: I. Brugger in Zürich
für 10,076 Fr. 70 Cts., Frau A. Buchmann daselbst für
6019 Fr. und B. Staub in Zürich für 237 Fr. 25 Cts. Die
letztgenannten drei Gläubiger fochten das der Bank in Zofingen
für ihre Forderung von 11,282 Fr. 85 Cts. zuerkannte Pfand
recht an; die Klage wurde erstinstanzlich insofern gutgeheißen,
als das Pfandrecht nur für einen Betrag von 4017 Fr. 50 Cts.
geschützt wurde. J. Brugger erklärte einzig gegen das erstinstanz
liche Urteil die Appellation, mittelst der er erwirkte, daß als
pfandversichert von der Forderung der Bank in Zofingen nur ein
Betrag von 2317 Fr. 50 Cts. anerkannt wurde. Die Konkurs
verwaltung nahm nun eine neue Kollokation vor, in der Weise,
daß sie die drei Gläubiger, die die Kollokation der Bank in Zo
fingen angefochten hatten, an deren Stelle in die Pfandklasse
einstellte und die Bank für den ganzen, nach dem letztinstanzlichen
Urteil nicht pfandversicherten Betrag in die V. Klasse verwies, in
der anderseits die drei anfechtenden Gläubiger nur noch mit ihren
in der Pfandklasse nicht gedeckten Forderungen erschienen.
II. Die Verteilung ging nun folgendermaßen vor sich: Die
Faustpfänder, die von der Bank in Zofingen in Anspruch genom
men worden waren, hatten einen Erlös von 12,018 Fr. 50 Cts.
ergeben. Hievon brachte die Konkursverwaltung zunächst à conto
Kostenrechnung 1027 Fr. 50 Cts. in Abzug, sodaß zu verteilen
blieben 10,991 Fr. Davon wies sie zu:
a. der Bank in Zofingen den oberinstanzlich als pfandversichert
geschützten Betrag von.
Fr. 2317 50
die Differenz von 8965 Fr. 35 Cts. wurde in
die V. Klasse verwiesen.
b. dem I. Brugger den Betrag, den er allein
durch seine Appellation als nicht pfandver
sichert erstritten hatte, mit
c. Die übrigen 6973 Fr. 150 Cts. verteilte die Konkursver
waltung unter die drei prozessierenden Gläubiger nach dem Ver
hältnis ihrer Forderungen, wobei sie diejenige des
Brugger
um die vorweg bezogenen 1700 Fr. reduzierte, sodaß also das
Verhältnis berechnet wurde à raison von 8376.70 (Brugger)
zu 6019 (Buchmann) und 237.25 (Staub).
Danach traf es dem Brugger
Fr. 3991 50
2869
der Frau Buchmann
113
dem B. Staub
Fr. 6773 50
Total
während ungedeckt blieben:
Fr. 4385 20
von der Forderung Bruggers
der Frau Buchmann
124 25
des B. Staub
Zur Verteilung in der V. Klasse gelangten 15,304 Fr. 28 Cts.
Unter Berücksichtigung der vorgedeckten Beträge der Bank in Zo
fingen einerseits, der drei anfechtenden Gläubiger anderseits wurde
die Dividende auf 14,17% berechnet und danach zugeteilt:
a. der Bank Zofingen
für Fr. 8965 15 Fr. 1270 35
b. dem J. Brugger..
4385 20 621
446 40
c. der Frau Buchmann
3450 -
17 60
d. dem B. Staub
124 25
Wobei eine Verwechslung der Posten 4 und 24 untergelaufen zu sein
scheint.
III. Nachdem die Verteilungsliste vom 7. März den Gläubi
gern bekannt gegeben worden war, erhob J. Brugger gegen die
selbe Beschwerde, in der er geltend machte:
a. Der Kostenbetrag, der auf den Erlös der Faustpfänder ver
legt worden sei, 1027 Fr. 50 Cts., sei zu hoch.
b. Die Verteilung des Pfanderlöses, der nach Deckung des
pfandversicherten Anspruchs der Bank in Zofingen von 2317
50 Cts. und nach Abzug des dem I. Brugger voraus zukom
menden Betrages von 1700 Fr. übrig bleibe, sei insofern un
richtig, als der Berechnung des Anteils des letztern an den ver
bleibenden 6973 Fr. 50 Cts. nicht seine ganze Forderung von
10,076 Fr. 70 Cts., sondern die um 1700 Fr. reduzierte For
derung von 8376 Fr. 70 zu Grunde gelegt worden sei.
c. B. Staub und Frau Buchmann seien in der allgemeinen
Kostenrechnung mit 97 Fr. 50 Cts. und 65 Fr. Prozeßkosten
zugelassen. Dies habe nur einen Sinn, wenn der Prozeßgewinn
weiter reiche, als zur Deckung des Hauptbetrages der prozessie
renden Gläubiger, was aber hier nicht der Fall sei. Brugger habe
ebenfalls 120 Fr. 30 Cts. Prozeßkosten, und er verlange, daß
diese gleich aufgenommen werden, wie die von Frau Buchmann
und B. Staub, oder daß letztere gestrichen werden. Die Konkurs
verwaltung trug in der Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde
an. Sie anerkannte lediglich von den vom Beschwerdeführer gel
tend gemachten Prozeßkosten von 120 Fr. die erstinstanzlichen mit
60 Fr., die sie in die Kostenrechnung aufzunehmen sich erbot;
die übrigen 60 Fr., die vom Prozesse zweiter Instanz herrührten,
seien auf die dem Brugger zunächst zugewiesenen 1700 Fr. zu
verlegen. Die interessierten Gläubiger ihrerseits widersetzten sich
jeder Abänderung der Verteilungsliste. Die erstinstanzliche Auf
sichtsbehörde erkannte, es werde davon Vormerk genommen, daß
die Konkursverwaltung in der allgemeinen Kostenrechnung von
den dem Beschwerdeführer entstandenen Prozeßkosten den Betrag
von 60 Fr. aufnehmen wolle; im übrigen werde die Beschwerde
abgewiesen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die Brugger
rekurrierte, bemerkte bezüglich der Prozeßkosten, daß dieselben nicht
vorweg aus dem Erlös der Pfandgegenstände gedeckt werden dür
fen und auch nicht zu den allgemeinen Kosten der Konkursver
waltung gehören. In der Hauptsache erklärte sie, daß sich die
durch die Kollokationsprozesse aus der Pfandklasse frei gewordenen
Beträge von 1700 Fr. und 8018 Fr. 50 Cts. unter die An
fechtungskläger und die beklagte Bank in Zofingen nach Maßgabe
der den beiden Gläubigern zustehenden Kurrentforderungen teilen,
sah dann aber von einer Anderung der Verteilungsliste ab, weil
Brugger bei völliger Verteilung erheblich weniger erhalten hätte,
als er jetzt erhalte, da die Bank in Zosingen als Kurrentgläu
bigerin mit einer ungedeckten Forderung von mindestens 9718 Fr.
50 Ets., also nahezu der Hälfte der betreffenden Gesamtforde
rungen an dem Liquidationsbetreffnisse partizipieren würde. Dem
gemäß wurde erkannt: Die Beschwerde ist insofern begründet,
als das Konkursamt Außersihl angewiesen wird, die Prozeß
kosten der Gläubiger Staub und Buchmann in der Konkurs
rechnung zu streichen; im übrigen wird die Beschwerde abge
wiesen."
IV. Gegen diesen Entscheid hat J. Brugger den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen, um zu beantragen, das Konkursamt
sei anzuweisen, den Verteilungsplan in der Weise abzuändern,
daß der Rekurrent bei der Verteilung der 6973 Fr. 50 Cis. mit
seiner ganzen Forderung von 10,136 Fr. 70 Cts. inklusive die
60 Fr. Prozeßkosten partizipiere. Es wird betont, das es sich
nur noch um den zweiten Beschwerdepunkt handle und daß das
übrige erledigt sei. Die Repartition des Prozeßgewinns, der auf
3 Fr. 50 Cts. festgesetzt worden, sei unter die prozessierenden
Gläubiger in der Weise zu verteilen, daß, nachdem dem I. Brugger
vorab ein Betrag von 1700 Fr. zugeschieden wurde, der Rest
den drei Gläubigern im Verhältnis ihrer ursprünglichen Forde
rungen zuzuscheiden sei. Letzteres folge aus der Erwägung, daß
die Thatsache, daß der Rekurrent sich mit dem Urteil der ersten
astanz nicht begnügte, den frühern Teilnehmern am Prozeß
weder nützen noch schaden könne. Gemeinsam seien erstritten wor
den 6973 Fr. 50 Cts. und diese Summe sei ohne Rücksicht auf
die späteren Vorgänge unter die drei prozessierenden Gläubiger
pro rata ihrer Forderungen zu verteilen. Dies wäre nur anders,
wenn Brugger durch sein separates Vorgehen mehr erstritten hätte,
als zur Deckung seiner ganzen Forderung erforderlich war. Ob
die Bank in Zofingen den Verteilungsplan hätte anfechten und
zu ihren Gunsten hätte abändern lassen können, sei gleichgültig.
V. In einer für die Gläubiger Frau A. Buchmann und B.
Staub eingereichten Vernehmlassung, der sich die Konkursver
waltung im Konkurse Graber angeschlossen hat, beantragt Dr.
Guhl in erster Linie Abweisung des Rekurses und Aufrechterhal
tung der von der Konkursverwaltung vorgenommenen Verteilung
des Prozeßgewinns; in einem zweiten Begehren wird verlangt,
daß die Gläubiger A. Buchmann und B. Staub für ihre Pro
ßkosten von 97 Fr. 50 Cts. und 65 Fr. vorab aus dem erst
instanzlichen Prozeßergebnis zu decken seien. Es wird bezüglich
des Hauptbegehrens dahin argumentiert, daß sich die Forderung
des Rekurrenten nach Zuweisung der von ihm allein erstrittenen
1700 Fr. auf 8176 Fr. 70 Cts, reduziert habe, sodaß er bei der
weitern Verteilung des gemeinsamen Prozeßgewinns nur noch mit
diesem Betrag berücksichtigt werden könne. Bezüglich des zweiten
Begehrens wird angebracht, daß die Kostenvergütung auf gegen
seitiger Vereinbarung beruhe und daß es ungerecht wäre, wenn
die Kostenforderung Bruggers zugelassen, diejenigen der Rekurs
beklagten ausgewiesen würden.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Art und Weise wie im vorliegenden Falle die Konkurs
verwaltung die Verteilung des Liquidationsergebnisses vorgenom
men hat, muß mit der Vorinstanz als eine unrichtige bezeichnet
werden. Aber allerdings beruhen auch die diesbezüglichen Aus
führungen der Vorinstanz selbst auf einer unrichtigen Auffassung
über das Verhältnis der Kollokation zur Verteilung und über den
Einfluß eines Kollokationsprozesses, mittelst dessen die Zulassung
eines Gläubigers oder dessen Rang von einem andern Gläubiger
bestritten wird, auf die Kollokation und die Verteilung. Durch
den Kollokationsplan wird festgestellt, ob, in welchem Betrage
und in welchem Range eine angemeldete Forderung an der Liqui
dation teilnehme. Bei den pfandversicherten Forderungen, die eben
falls in den Kollokationsplan gehören, stellt dieser ferner fest,
für welchen Betrag und in welchem Rang die betreffenden An
sprachen als pfandversichert und welche Gegenstände als verhaftet
anerkannt werden. Insofern bilden die pfandversicherten Forderun
gen im Kollokationsplan eine besondere oder, je nach der Anzahl
der Pfänder, mehrere besondere Klassen. Die Verteilungsliste nun
ist lediglich eine Tabelle darüber, wie das Liquidationsergebnis
der Erlös der Konkursaktiven, unter die laut Kollokationsplan
zugelassenen Gläubiger zu verteilen sei. Den als pfandversichert
anerkannten Forderungen ist der Erlös der Pfandobjekte nach
Mitgabe der Kollokationen vorab auszurichten; ein allfälliger
Mehrerlös fällt in die den gewöhnlichen Gläubigern zukommende
Aktivmasse. Umgekehrt partizipiert der Pfandgläubiger für den
durch den Pfanderlös nicht gedeckten Teil seiner Forderung von
Gesetzes wegen an der übrigen Vermögensmasse. Der Kollokations
plan ist danach für die gesamte Ausschüttung der Masse die feste
Grundlage und letztere eigentlich nur noch eine rechnerische Ope
ration. Allerdings kann nun der Kollokationsplan vor der Ver
teilung Abänderungen erfahren, wenn er mit Erfolg von einem
oder mehreren Gläubigern angefochten wird (Art. 250, Abs. 1
des Betreibungsgesetzes). Dabei sind aber zwei Arten von An
fechtungsklagen von vornherein auseinanderzuhalten: die Klagen,
mittelst deren ein Gläubiger geltend macht, daß seine Forderung
mit Unrecht abgewiesen oder herabgesetzt, oder daß sie nicht im ge
bührenden Range aufgeführt sei, und diejenigen, mit denen ein
Gläubiger die Zulassung eines andern oder den diesem angewie
senen Rang bestreitet. Diese beiden Kategorien von Anfechtungs
klagen unterscheiden sich sowohl nach der Art der Prozeßeinleitung,
als nach den Wirkungen auf den Kollokationsplan und die Ver
teilungsliste. In ersterer Richtung bestimmt Art. 250, Abs. 2 des
Betreibungsgesetzes, daß die Klagen, mit denen ein Gläubiger für
sich eine andere Kollokation beansprucht, gegen die Masse anzu
stellen sind, während die Klagen, mit denen die Kollokation eines
andern Gläubigers bestritten wird, gegen diesen sich richten müssen.
Hinsichtlich der Wirkungen aber besteht der Unterschied der beiden
Arten von Anfechtungsklagen darin, daß im ersteren Falle ein
die Klage gutheißendes Urteil eine für alle Gläubiger verbindliche
und wirksame Abänderung des Kollokationsplanes zur Folge hat,
während im zweiten Falle das Urteil fürs erste nur unter den
prozessierenden Parteien rechtliche Wirkungen ausübt und im
übrigen die Kollokation und Verteilung nur berührt, wenn der
Betrag, um den der Anteil des Beklagten an die Konkurs
masse herabgesetzt wird, den ungedeckten Betrag der Forderung des
Klägers mit Einschluß der Prozeßkosten übersteigt (Art. 250,
Abs. 3 des Betreibungsgesetzes). Daraus folgt denn, daß in den
Fällen der letztern Art trotz der Abänderung, die die einzelnen
angefochtenen Kollokationen erfahren haben, doch die Verkeilung
in ihrer Gesamtheit zunächst nach dem ursprünglichen Kolloka
tionsplan vorzunehmen und daß erst dann auszumitteln ist, was
von dem so berechneten Anteil des im Anfechtungsprozesse unter
legenen Gläubigers aus der Masse dem obsiegenden Kläger zu
kommt. Dieser Anteil, der sog. Prozeßgewinn, ist hierauf dem
letztern zuzuweisen bis zur vollen Deckung seiner Forderung in
klusive Prozeßkosten, sodaß die ganze übrige Verteilung eine Abän
derung nur erleidet, wenn der Prozeßgewinn nicht durch die Forde
rung des anfechtenden Gläubigers inklusive Prozeßkosten absorbiert
wird. Dabei ist zu beachten, daß als Prozeßgewinn nur betrachtet wer
den kann der Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an die
Konkursmasse herabgesetzt wird, d. h. es ist die Abänderung der Kol
lokation nicht nur zu Ungunsten des Beklagten, sondern auch zu
seinen Gunsten vorzunehmen, und es ist ihm so viel zu belassen,
als er bei einer von Anfang an richtigen Kollokation erhalten
hätte (vergl. auch Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 283). Die
Bestimmung von Art. 250, Abs. 3 des Betreibungsgesetzes hat
ferner zur nothwendigen Folge, daß dann, wenn ein von meh
reren Gläubigern gemeinsam angehobener Kollokationsprozeß zu
verschiedenen Urteilen führt, der Prozeßgewinn für jeden einzelnen
Gläubiger (bezw. jede Gläubiger Kategorie) besonders zu berech
nen ist. So namentlich auch dann, wenn in einem von mehreren
Gläubigern gemeinsam angehobenen Prozesse einer durch diligentere
Prozeßführung oder durch Ergreifung eines Rechtsmittels ein
günstigeres Urteil erwirkt, als die andern.
Im vorliegenden Falle hätten somit die heute in Frage kom
menden Gläubiger zunächst nach Mitgabe ihrer ursprünglichen
Kollokationen eingesetzt werden follen, d. h. die Bank in Zofingen
in der Pfandklasse mit 11,282 Fr. 85 Ets. und in Klasse V
mit dem durch den Erlös der Pfänder (abzüglich der Verwertungs
kosten) nicht gedeckten Betrag diefer Forderung, d. h., da der
Erlös 12,018 Fr. 50 Ets. betrug und darauf 1027 Fr. 50 Ets.
Kosten fieken, somit zu verteilen blieben 10,991 Fr. 06 Cts.,
mit 291 Fr. 81 Cts., I. Brugger mit 10,076 Fr. 70 Ets.,
Frau Buchmann mit 6019 Fr. und B. Staub mit 237 Fr.
25 Cts. Statt dessen hat die Konkursverwaltung die Bank in
Zofingen in der Pfandklasse nur noch mit 2317 Fr. 10 Cts.
belassen und ihre Kollokation in Klasse V auf 8965 Fr. 35 Cts.
erhöht, anderseits aber die prozessierenden Gläubiger in der Pfand
klasse angewiesen, soweit der Erlös der Pfandobjekte reichte und
nur für den ungedeckten Betrag in Klasse V kolloziert. Für die
Berechnung der den Gläubigern V. Klasse zukommenden Dividende
hatte dieses unrichtige Vorgehen allerdings keinen Einfluß. Da
gegen wurde dadurch für die Berechnung des sog. Prozeßgewinns
und für die Auseinandersetzung der prozessierenden Gläubiger
untereinander eine unrichtige Basis geschaffen. Der Prozeßgewinn
hätte nämlich auf Grundlage des ursprünglichen Kollokations
planes richtig in folgender Weise berechnet werden sollen: Die
drei prozessierenden Gläubiger hatten in erster Instanz den An
fechtungsprozeß gegen die Bank in Zofingen gemeinsam geführt
und bewirkt, daß die Forderung derselben nur in einem Betrage
von 4017 Fr. 50 Cts. als pfandversichert anerkannt wurde.
Statt daß ihr der ganze Erlös der Pfänder mit 10,991 Fr. zu
gewiesen wurde, hätten ihr nur 4017 Fr. 50 Cts. und es hätte
der Überschuß mit 6973 Fr. 50 Cts. der übrigen Aktivmasse des
Gemeinschuldners zugewiesen werden sollen. An dieser hätte aber
bei von Anfang an richtiger Kollokation die Bank in Zofingen
mit ihrer ganzen ungedeckten Forderung von 7285 Fr. 15 Cts.
teilgenommen. Auf diese Weise war die Dividende zu berechnen,
auf welche die Bank in Zofingen in Klasse V Anspruch hatte
und als Prozeßgewinn konnte lediglich die Differenz zwischen
dieser Dividende und dem infolge der Anfechtung frei gewordenen
Pfanderlös in Betracht fallen. Die Differenz kam dann aber den
anfechtenden Gläubigern über die ihnen in Klasse V zugeteilte
Dividende hinaus vorweg zu bis zum vollen Betrag ihrer For
derungen inklusive Prozeßkosten, und wenn er nicht hinreichte, so
war er pro rato ihrer ursprünglichen Forderungen plus Pro
zeßkosten unter sie zu verteilen. Analog waren die Wirkungen der
von I. Brugger allein ergriffenen Appellation gegen das erstin
stanzliche Erkenntnis zu berechnen. Ihm blieben vorweg die bis
herigen Zuteilungen, die er pro rata seiner gesammten Forderung
in Klasse V und bei der Auseinandersetzung mit seinen frühern
Streitgenossen erhalten hatte, und was er mehr erstritt, kam ihm
vorweg ganz zu bis zum vollen Belaufe seiner Forderung inklu
sive Kosten. Nur ein allfälliger Überschuß kam den übrigen, und
zwar sämtlichen Gläubigern V. Klasse zu. Durch die Zuweisung
des Prozeßgewinns vor den andern Gläubigern wird nicht eine
teilweise Tilgung der Forderung bewirkt, so daß diese nur mehr in
reduziertem Betrag an der übrigen Liquidation teilnehmen könnte.
Auch jene Zuweisung ist eine bloße Liquidationsoperation, durch
welche die den obsiegenden Gläubigern sonst erteilten Anweisungen
ergänzt werden. Eine Berichtigung der Verteilungsoperation nach
diesen Grundsätzen kann nun aber freilich nach der Prozeßlage des
halb nicht eintreten, weil der unrichtige Verteilungsmodus und die
unrichtige Berechnung des Prozeßgewinns von keiner Seite ange
fochten worden ist, speziell nicht von der Bank in Zofingen. Es
handelt sich heute nur darum, das Verhältnis der drei prozessie
renden Gläubiger unter sich festzustellen, wobei als Prozeßgewinn
der Betrag von 6973 Fr. 50 Cts. bezw. 1700 Fr. ausgesetzt
werden muß. Nach dem vorhin gesagten aber ist ohne weiteres
klar, daß die drei prozessierenden Gläubiger die gemeinsam erstrit
tenen 6973 Fr. 50 Cts. pro rata ihrer ursprünglichen Forde
rungen unter sich zu verleilen haben und daß die einzig von
J. Brugger erstrittenen 1700 Fr. diesem ungeschmälert zukommen
bis zum Belaufe seiner Forderung und Kosten. In diesem Sinne
ist der Rekurs gutzuheißen und die Konkursverwaltung anzuwei
sen, die Verteilungsliste abzuändern.
2. Was die Kosten betrifft, so bezieht sich das Dispositiv des
vorinstanzlichen Entscheides, daß die Kosten der Gläubiger A.
Buchmann und B. Staub zu streichen seien, nach der Begründung
bloß darauf, daß die betreffenden Kosten nicht zu den Kosten der
Verwaltung und Verwertung geschlagen und vorweg aus dem
Prozeßgewinne gedeckt werden dürfen. Nur dies ist durch die
Nichtweiterziehung dieses Dispositivs durch die beiden Gläubiger
anerkannt. Hierin ist der Vorinstanz ohne weiteres zuzustimmen.
Damit ist aber nicht gesagt, daß die prozessierenden Gläubiger
ihre Kosten nicht zu ihren Forderungen hinzurechnen dürfen und
damit pro rata zu teil gehen. Es steht nichts entgegen, daß in
dieser Richtung auch noch im jetzigen Stadium der Sache Reme
dur geschaffen werde. Es kann dahin argumentiert werden, daß
die Rekursbeklagten die Verteilung des Prozeßgewinns nur in
ihrem Resultate anerkannt haben und daß sie, wenn vom Rekur
renten die Veränderung eines Rechnungsfaktoren zu ihren Un
gunsten beantragt werde, berechtigt seien, in der Antwort die Ab
änderung eines andern Faktors zu ihren Gunsten zu verlangen
und daß diesem Begehren stattgegeben werden dürfe, sofern nur
im Resultat der Entscheid nicht zu Gunsten des Rekursbeklagten
abgeändert werde. Dieser Erwägung ist hier um so mehr Raum
zu geben, als anerkannt ist, daß der Rekurrent seine erstinstanz
lichen Kosten von 60 Fr. zu seiner Forderung hinzurechnen kann.
Der Betrag der Kostenforderung scheint nicht streitig zu sein;
sonst müßte den interessierten Gläubigern Gelegenheit gegeben
werden denselben zu bestreiten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Konkursver
waltung angewiesen, die Verteilung des Prozeßgewinns unter die
Prozessierenden nach den in den Motiven enthaltenen Direktiven
vorzunehmen.