Art. 99 B.G.; Art. 275 Betr. Ges.; arrest of an undivided inheritance share and release of estate funds; the debt-enforcement office may not itself partition an estate dividend by withholding a putative heir’s portion. A claim belonging to an undivided estate remains joint estate property until partition by the competent division authority. A later arrest against a co-heir reaches only the debtor’s own undivided inheritance quota and only if the arrest object corresponds to that right; an arrest on a different object does not bar payment of estate funds. Supervisory authorities remain competent to decide a complaint even if parallel civil proceedings are pending, provided the complained-of measure is not actually covered by the arrest (consid. 1-3).
II. Die Erbsmasse Kellenberger zog den Rekurs innert nütz licher Frist an das Bundesgericht weiter, wobei sie ausführ Sie sei betreibende Gläubigerin, der das Geld gehöre und der es abzuliefern sei, so lange nicht gegen sie ein Arrestbefehl vor liege. Der gegen den Miterben Emil Rohner erlassene Arrestbe fehl sei gegenstandslos, weil kein Arrestobjekt desselben beim Be treibungsamte sich befinde; übrigens sei dieser Arrestbefehl erst 4 Monate, nachdem die Aushändigung des Geldes hätte erfolgen sollen, erwirkt worden. Ein allfälliger Arrest gegen Emil Rohner wäre am Teilungsorte nachzusuchen. Der Betreibungsbeamte über schreite seine Kompetenz, wenn er selbst die Teilung dadurch vor nehme, daß er ein Betreffnis des Emil Rohner aussondere und zurückbehalte. Die Aufsichtsbehörden seien zur Beurteilung der Beschwerde zuständig; denn die Nichtablieferung der fraglichen Summe qualifiziere sich als eine Rechtsverweigerung. III. In ihrer Vernehmlassung bemerkt die kantonale Aufsichts behörde neuerdings, daß Rekurrentin selbst die Angelegenheit auf den richterlichen Boden gestellt habe, so daß nunmehr in die be zügliche Verhandlung nicht eingegriffen werden dürfe. Das Urteil des Kantonsgerichtes sei abzuwarten und in concreto auch maß gebend. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Betreibungsbeamte von Oberegg behielt, als er am 7. Fe bruar 1899 die Rekurrentin als Kollokationsgläubigerin aus zahlte, den streitigen Betrag von 81 Fr. 19 Cts. zurück, trotzdem der Arrestbefehl gegen Emil Rohner, auf den er sich beruft, da mals noch nicht bestand, sondern erst am 29. Mai 1899 von der zuständigen Behörde erwirkt wurde. Zweifelsohne liegt in diesem Verhalten eine Pflichtwidrigkeit, und es kann sich nur fragen, ob die Befugnis der Rekurrentin, die Aushingabe des Geldes zu verlangen, durch den nachträglichen Erlaß des Arrest befehles vom 29. Mai 1899 eine Einbuße erlitten hat. Nun figurirt als Gläubigerin im Kollokationsplane vom 29. Dezember 1898 die Erbsmasse des Ulrich Kellenberger. Es ist deshalb klar, daß der Betrag von 405 Fr. 19 Cts., welcher ihr auf Grund dieser Kollokation zugeschieden wurde, ein unver teiltes, im ideellen Miteigentum der Miterben befindliches Erb schaftsgut darstellt und daß eine Ausscheidung dieses letztern in reelle Anteile nicht durch das Betreibungsamt als solches sondern nur durch die zuständige Teilungsbehörde geschehen kann. Demgemäß steht dem Emil Rohner keineswegs das Recht zu, einen bestimmten Betrag der Konkursdividende, etwa die vom Amte retinierten 81 Fr. 19 Cts., für sich herauszuverlangen, abgesehen davon, daß überhaupt sich fragen läßt, ob sein Anteil wirklich ein Fünftel ausmache oder ob eine Minderung desselben z. B. infolge Vorempfanges, Testamentes, besonderer Teilungs abrede der Erben rc., vorliege. Da im weitern der Gläubiger einzig in die Rechte eintreten kann, welche dem Schuldner selbst zukommen, ist zur Zeit eine Arrestnahme nur der ideellen An teilsquote des Emil Rohner an der Erbsmasse Kellenberger mög lich, und als Drittschuldner im Sinne des Art. 99 B. G. resp. als Ort des Arrestvollzuges erscheint dabei nicht das Betreibungs amt Oberegg, sondern der Vertreter resp. das Domizil der ge nannten Erbsmasse. Es frägt sich nun, welche Bedeutung dem Gesagten gegenüber die Arrestnahme besitzt, welche zufolge Befehles der Arrestbehörde vom 29. Mai 1899 am darauffolgenden 31. Mai beim Betrei bungs und Konkursamte Oberegg gegen Emil Rohner als Schuldner vollzogen wurde. Auf den ersten Blick könnte man meinen, daß es sich hiebei um Beschlagnahme eines Vermögens objektes handelt, welches von dritter Seite, nämlich von der Erbs masse Kellenberger, als ihr zugehörig angesprochen wird, und es hätte demgemäß laut Art. 275 Betr. Ges. das Einspruchsver fahren nach Art. 106 ff. Betr. Ges. Platz zu greifen. Eine nähere Betrachtung des vorliegenden Falles zeigt aber, daß dem nicht so ist. Als Arrestgegenstand bezeichnen nämlich sowohl der Arrest befehl als die Arresturkunde, einen Betrag von a Franken, welcher für den Schuldner auf dem Betreibungsamte Oberegg liegt. Die 405 Fr. 19 Cts. bezw. die Restanz hievon von 81 Fr. 90 Cts., welche das Amt widerrechtlich zurückbehielt, sind aber seinerzeit nicht für den Arrestschuldner, sondern für die Erbs masse Kellenberger dort deponiert worden. Sie sind also von dem durch die Arrestbehörde bezeichneten Objekte, einem Geldbetrage,
der nach ihrer freilich irrtümlichen Ansicht zu Handen des Emil Rohner beim Amte deponiert worden sein soll, ver schieden. Damit erscheint ausgeschlossen, daß das Guthaben der Masse Kellenberger durch den fraglichen Arrestbefehl überhaupt betroffen wurde, und es muß ihr der retinierte Betrag von 81 Fr. 19 Ets. deshalb ohne weiteres herausgegeben werden. Dabei bleibt es dem J. J. Breu als Gläubiger des Emil Rohner un benommen, an Stelle des in Wirklichkeit gegenstandslosen Arrestes vom 29./31. Mai 1899 die Erwirkung eines andern nachzu suchen, welcher sich auf die unverteilte Erbquote richtet, die der Schuldner gegenüber seinen Miterben beanspruchen kann und der am Sitze der Erbsmasse (Walzenhausen) und gegenüber dem Ver treter derselben zu vollziehen wäre. Die Ansicht der Vorinstanzen, es sei auf den Rekurs mangels Kompetenz nicht einzutreten, weil Rekurrentin selbst durch ihren Protest beim Bezirksgerichte die ganze Angelegenheit auf den richterlichen Boden gestellt habe, erscheint nicht als zutreffend. Abgesehen davon, daß aktenmäßig nicht unzweifelhaft feststeht, ob wirklich Rekurrentin oder nicht vielmehr der Arrestschuldner Emil Rohner gerichtlich vorgegangen sei, könnte aus dem Um stande, daß Rekurrentin zur Wahrung ihres Rechtes zwei Wege eingeschlagen hat, ihr kein Nachteil erwachsen. Es ist nicht abzu sehen, warum nicht trotzdem die Aufsichtsbehörden auf die Be schwerde einzutreten und dieselbe materiell zu erledigen hätten, wenn sie an sich zu ihrer Beurteilung zuständig sind; dies ist aber nach den frühern Ausführungen thatsächlich der Fall, da der fragliche Arrest die den Gegenstand der Beschwerde bildende Aushingabe des Geldes nicht berührt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Oberegg angewiesen, die zurückbehaltenen 81 Fr. 19 Cts. der Erbsmasse des Ulrich Kellenberger herauszugeben.