Art. 238 SchKG; meaning of matters that ‘cannot be postponed’; scope of review under Art. 19 SchKG: the first creditors’ meeting may resolve on a private sale when delay would likely cause disadvantage to the estate and immediate decision would not entail material inconvenience. The statutory expression is not synonymous with absolute impossibility of deferment, but denotes urgency. If the cantonal authority proceeds from too narrow a construction of the provision, the Federal Tribunal may intervene notwithstanding the general exclusion of review of mere expediency. Where the factual basis is insufficient, the matter must be remitted for further findings (consid. 1-3).
um so weniger die Rede sein, als die verkaufte Liegenschaft ver pfändet sei und von den Hypothekargläubigern wenigstens einer, die Hypothekarkasse des Kantons Bern, dem nicht an öffentlicher Steigerung erfolgten Verkaufe nicht zugestimmt habe. IV. Gegen diesen Entscheid rekurrirten A. Buchmüller in Lotz wyl, D. Maillau Lucain in Genf und I. Steffen, Notar in Biel, als Gläubiger im Konkurse der Frau Dago rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei sie ausführten: Ob ein Verkauf im Sinne von Art. 238 Betr. Ges. keinen Aufschub dulde, sei immer eine Frage der besondern Verhält nisse," und eine Gläubigerversammlung werde am ehesten im Stande sein, darüber zu entscheiden. Der vorliegende Verkauf liege sehr im Interesse der Gläubigerschaft. Denn die betreffende Be sitzung, die eine Grundsteuerschatzung von nur 38,630 Fr. habe, werde wohl unmöglich an öffentlicher Steigerung zu dem mit Vincent vereinbarten Preise von 52,630 Fr. veräußert werden können. Bei der ersten Gläubigerversammlung sei freilich die Zu stimmung einer Pfandgläubigerin, der Hypothekarkasse des Kantons Bern, zum Verkaufe noch ausgestanden. Dieselbe liege nun aber vor laut der zu den Akten gegebenen Erklärung genannter Gläu bigerin vom 21. August 1899. V. Aus einer Vernehmlassung des Konkursamtes Biel an die kantonale Aufsichtsbehörde ist im weitern zu entnehmen, daß das Amt den Kaufpreis von 52,000 Fr. als hoch genug und die Erzielung dieses Preises bei einer allfälligen Zwangsversteigerung nicht als wahrscheinlich erachtet und daß ferner auf der fraglichen Liegenschaft Hypothekschulden von zusammen 51,230 Fr. haften. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach der Ansicht der Rekurrenten hat die Vorinstanz den Be schluß der Gläubigerversammlung vom 8. Juli 1899 deshalb zu Unrecht aufgehoben, weil er eine der in Art. 238 Betr. Ges. vor gesehenen Fragen betreffe, deren Erledigung keinen Aufschub duldet. Nun könnte behauptet werden, daß der Entscheid über die Auf schiebbarkeit eines Beschlusses sich als eine Frage der Angemessen heit darstelle, über die dem Bundesgerichte gemäß Art. 19 Betr. Ges. keine Kompetenz zustehe. Dieser Standpunkt wäre zutreffend, soweit nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Vorinstanz bei Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse von einer unrichti gen Auslegung des Gesetzes ausgegangen ist. Andernfalls dagegen muß dem Bundesgerichte gemäß Art. 19 Betr. Ges. die Befugnis gewahrt bleiben, die Anwendung, welche die kantonale Instanz dem Gesetze gegeben hat, zu prüfen und allfällig dabei zu Tage getretene Gesetzwidrigkeiten zu berichtigen. Die Rekurrenten haben nun die Behauptung aufgestellt, daß das fragliche Haus jedenfalls zu teuer verkauft worden sei. Ein so hoher Kaufpreis fei überhaupt nicht mehr zu erzielen. Gegen teils spreche die Lage des Hauses in einem Stadtteile, in welchem der Wert des Grundbesitzes von Jahr zu Jahr abnehme, mit Sicherheit dafür, daß der Erlös je länger je mehr sinken werde. Es liege somit im wohlverstandenen Interesse der Gläubigerschaft, die Liegenschaft im gegenwärtigen Momente zum Preise von 2,000 Fr. loszuschlagen. Über diese Darstellung ist jedoch die Vorinstanz hinweggegan gen. In ihrem Entscheide spricht sie sich lediglich dahin aus, es sei von den Gläubigern, die dem Beschlusse beigestimmt hätten, in ihren Gegenbemerkungen zur Beschwerde nicht behauptet wor den und sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, daß die Ver äußerung der Liegenschaft resp. die Genehmigung des Kaufver trages im Interesse der Masse keinen Aufschub gelitten habe. Hiemit hat sich die Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, daß die Berechtigung der ersten Gläubigerversammlung zu Beschluß fassungen nach Art. 238 cit. nur gegeben sei, wenn die Enk scheidung der betreffenden Fragen im strengen Sinne des Wortes sich als unaufschiebbar darstelle, gleichviel, welcher Nachteil im übrigen aus der Verschiebung für die Masse entstehen kann. Es muß hierin eine zu enge Auslegung des Gesetzes erblickt werden. Der Ausdruck keinen Aufschub duldet in Art. 238 ist offenbar nicht mit dem Worte unaufschiebbar, sondern eher mit der Be zeichnung dringlich identisch, wie sich speziell auch aus dem französischen Texte (résolutions d'urgence) ergibt. Eine Frage, deren Erledigung keinen Aufschub duldet, liegt also auch dann vor, wenn durch die Verschiebung ein größerer Nachteil für die Masse zu befürchten ist, während die fofortige Beschlußfassung keine erheblichen Inkonvenienzen voraussehen läßt. In diesem
Sinne hat denn auch schon der Bundesrat den Art. 238 cit. ausgelegt, indem er entschied (Archiv II, Nr. 129 i. S. Spar und Leihkasse Bern), daß der sofortige Verkauf eines Vermögens stückes nicht nur wegen der Gefahr schneller Wertverminderung oder um des kostspieligen Unterhaltes wegen als dringlich er scheinen könne, sondern auch dann, wenn eine Liegenschaft bis zur Verwertung keinen Ertrag abwerfe oder die Verschiebung der Verwertung, ohne den mindesten Vorteil zu bielen, einen erheb lichen Zinsverlust bewirke. Um so eher wird sich der sofortige Verkauf eines Vermögensstückes dann rechtfertigen, wenn der voraussehbare Verlust sich auf einen beträchtlichen Teil des Kapi talwertes erstreckt, wie dies für den vorliegenden Fall behauptet wird. Demgemäß ist zu untersuchen, ob bei einer Verschiebung der Beschlußfassung wirklich die in Aussicht gestellten nachteiligen Folgen für die Masse zu befürchten sind. Zur Zeit bieten jedoch die Akten für die Beurteilung dieser Frage keine genügenden An haltspunkte, und es erscheint deshalb bei dieser Sachlage eine materielle Entscheidung des Bundesgerichtes über den Rekurs nicht als möglich. Vielmehr ist derselbe an die kantonale Aufsichtsbe hörde zurückzuweisen, damit diese über die Anbringen der Re kurrenten, der von Vincent angebotene Preis sei ein nach den Umständen sehr hoher und würde bei steigerungsweiser Verwer tung voraussichtlich nicht zu erzielen sein, das nötige feststellen und gestützt hierauf erneut in der Sache absprechen kann. Bei ihrem Entscheide wird sie im weitern auch die von der Hypo thekarkasse des Kantons Bern nach Art. 256 Betr. Ges. abge gebene Zustimmungserklärung mit zu berücksichtigen haben. Denn wenn diese Erklärung wegen ihrer verspäteten Einreichung dem frühern Entscheide der Vorinstanz auch nicht zu Grunde lag, so hindert doch das formlose Verfahren in Beschwerdesachen nicht, sie nachträglich in Betracht zu ziehen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird zu neuer Behandlung im Sinne der Er wägungen an die kantonale Instanz zurückgewiesen.