Art. 106 ff. SchKG; attachment of a claim whose existence is disputed after a valid waiver by the debtor's spouse; in such a constellation the clearance procedure is inapplicable. A formally valid waiver must be respected until invalidated. Where the attached object is no longer a claim held for the debtor, but at most a disputed share in the bankrupt estate, the enforcement office cannot assign the plaintiff role to the contesting creditors under Art. 107 SchKG. The competent course is instead the procedure indicated by the legal situation after the claim has been removed from the schedule (consid. 2-3).
setzt. Nachdem von beiden pfändenden Gläubigern Bestreitungen ein gelangt waren, setzte das Betreibungsamt Solothurn Lebern unterm 13./15. September den acht erwähnten Konkursgläubigern gemäß Art. 107 des Betreibungsgesetzes eine Frist von zehn Tagen zur Klageanhebung. II. Diese Verfügung fochten G. Krentel Cie. und Konsorten auf dem Beschwerdewege an, indem sie geltend machten, daß die Frauengutsforderung der Frau Obrecht im Zeitpunkte der Arrest nahme nicht mehr existiert habe, daß die Art. 106 ff. des Betrei bungsgesetzes auch deshalb nicht zur Anwendung kommen könnten, weil sie sich nur auf Sachen, nicht auch auf Forderungen bezie hen, und daß jedenfalls die Klägerrolle den pfändenden Gläubi gern hätte zugewiesen werden müssen. Der Betreibungsbeamte von Solothurn Lebern berief sich in seiner Antwort darauf, daß die Abstandserklärung der Frau Obrecht gegenüber den Kollokations klagen von G. Krentel Cie. und Konsorten nach Art. 17 ff. des Obligationenrechts und 285 des Betreibungsgesetzes unwirk sam sei und machte ferner geltend, daß die Art. 106 ff. des Be treibungsgesetzes hier zur Anwendung zu kommen hätten, da die Forderungen den körperlichen Sachen gleichzustellen seien, es sich vorliegend übrigens um eine in der Verwahrung des Konkurs amtes liegende Geldsumme handle, und daß die Voraussetzungen von Art. 109 des Betreibungsgesetzes nicht zutreffen. Die solo thurnische kantonale Aufsichsbehörde hieß die Beschwerde von G. Krentel Cie. und Konsorten mit Entscheid vom 13. Oktober 1899 gut und hob die angefochtene Verfügung vom 13./15. Sep tember 1899 auf, davon ausgehend, daß die Forderung der Frau Obrecht infolge ihrer Abstandserklärung aus dem Kollokations plan ausgewiesen und daß nunmehr nach Art. 250 des Betrei bungsgesetzes weiter vorzugehen gewesen sei. III. Gegen diesen Entscheid ergriffen das Konkursamt Solo thurn Lebern, sowie Henzi Kully und die Solothurnische Hülfs kasse den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie im wesentlichen die Gründe wiederholten, die der Betreibungsbeamte in seiner Vernehmlassung auf die Beschwerde an die kantonale Aufsichts behörde vorgebracht hatte. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
entfallende, in der Verwaltung des Konkursamtes befindliche Anteil an den Aktiven der Masse des Ehemanns Obrecht, so könnte doch die Verfügung des Betreibungsamtes nicht geschützt werden. Denn nach der Abstandserklärung der Ehefrau kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, daß das Konkursamt jenen Anteil für die Schuldnerin besitze, sondern es übt den Gewahrsam aus an Stelle der im Kollokationsplan noch gültig zugelassenen Konkursgläubiger. Auch von diesem Gesichtspunkte aus konnte die Klägerrolle in dem Prozesse darüber, wem jener Anteil auszu liefern sei, nicht den Ansprechern G. Krentel Cie. und Kon sorten überbunden werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.