Art. 92 Ziff. 3 SchKG; exemption from seizure for tools required for a profession does not cover assets used in an enterprise. A debtor may invoke the exemption only where the activity is essentially craft-based and not, by reason of the capital required and the manner of operation, a commercial undertaking. If production is carried on on stock and sales are organized in a businesslike manner, the activity loses the character of a protected trade; the exemption is then excluded (consid. 2).
1 Spülapparat, geschätzt 300 Cirka 6000 Limonadenflaschen, geschätzt à 5 Cts. 40 Limonadenkisten, geschätzt Fr. 890 Summa
Der Schuldner machte auf dem Beschwerdewege die Kompetenz qualität der gepfändeten Obfekte geltend. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies sein Begehren mit nach folgender Begründung ab: Der vorliegende Fall decke sich voll ständig mit dem bundesrätlichen Entscheide in Sachen Straßer (Archiv III, Nr. 111). Nach letzterm komme es aber nicht darauf an, ob der Schuldner, wie in casu behauptet, gelernter Limona dier sei oder nicht. Den Ausschlag gebe vielmehr, daß die Limo nadenfabrikation sich nicht als ein Handwerk im gewöhnlichen Sinne des Wortes, sondern als Unternehmung qualifiziere. Zu dem habe sich Rekurrent in Luzern nicht als Limonadier, sondern als Bierdepothalter etabliert. III. Der gegen diesen Entscheid bei der kantonalen Aufsichts behörde eingelegte Rekurs des Rosenberg Stöcklin wurde von ihr am 16. August 1899 als unbegründet abgewiesen. Das bezüg liche Erkenntnis beruft sich auf die Motive der ersten Instanz. IV. Rosenberg Stöcklin zog seine Beschwerde innert nützlicher Frist an das Bundesgericht weiter, wobei er, die Aufhebung der angefochtenen Pfändung beantragend, ausführte: Es handle sich vorliegenden Falles nicht um eine Unternehmung, sondern um einen handwerksmäßigen Kleinbetrieb. Rekurrent sei ein gelernter Arbeiter, dessen wirtschaftliche Stellung durch die Pfändung aufgehoben würde. Hiefür werde der Beweis durch Ex perten angerufen. Die fraglichen Objekte seien ihm zu belassen, so gut als dem Cigarrenmacher seine Berufswerkzeuge (Archiv IV, 110), der Näherin ihre Maschine (V, 14), dem Metzger sein Werkzeug und sogar die zur handelsmäßigen Ausbeutung seines Berufes gehörenden Gegenstände (V, 115), und dem Schau spieler sein Wohnwagen (IV, 131). Der Entscheid in Sachen Straßer treffe hier nicht zu. Denn der Betrieb einer Limonaden fabrik und die Ausübung des Berufes als gelernter Limonadier seien von einander verschieden wie der Hausbetrieb des Cigarrenmachers und die Cigarrenfabrik. Daß Rosenberg noch ein Bierdepot halte, bezeuge gerade, daß sein Limonadengeschäft ein Kleinbetrieb sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach der vom Bundesrate eingeführten und vom Bundesge richte anerkanten Praxis kann sich der Schuldner dann nicht auf Art. 92 Ziff. 3 des Bundesgesetzes berufen, wenn seine Erwerbs thätigkeit vermöge des dabei erforderlichen Kapitals und der son stigen Art und Weise ihrer Ausübung sich als eine Unternehmung und nicht mehr als einen bloß handwerksmäßigen Beruf darstellt. Daß ersteres im vorliegenden Falle zutrifft, ist von den Vorin stanzen mit Recht angenommen worden. Die Limonadenfabrikation wie sie der Rekurrent ausübt, erfordert in der That laut den auf der Pfändungsurkunde sich vorfindenden Angaben ein nicht un wesentliches Betriebskapital. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nur ein Teil dieses Kapitals zur Herstellung des Arbeitsproduktes d. h. zu der Berufsthätigkeit im eigentlichen Sinne dient, ein anderer Teil aber, nämlich der große Vorrath an Flaschen und Verpackungsmaterial, für die mit der Fabrikation verbundene Be sorgung des Absatzes bestimmt ist. Es erhellt daraus, daß dieser letztere Zweig seines Geschäftsbetriebes für den Rekurrenten ebenso wichtig ist, als seine eigentliche technische Arbeitsbethätigung, ja dieselbe an Bedeutung überragt. Demgemäß wird von ihm offen bar nicht auf einzelne Bestellung hin, sondern in größern Quan titäten auf Vorrat hin produziert und in kaufmännischer Weise für den Vertrieb des Fabrikates gesorgt. Dadurch verliert das Geschäft des Rekurrenten den Charakter des bloß handwerksmäßi gen und nimmt denjenigen einer Unternehmung an. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.