Art. 250 Betr.-Ges.; Prozessgewinn bei Anfechtung der Kollokation und Verteilung eines verheimlichten Massegegenstandes. Der Prozessgewinn bemisst sich nach dem Betrag, um welchen der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse tatsächlich herabgesetzt wird; der obsiegende Kläger tritt nicht an die Stelle der ursprünglich unrichtig kollozierten Forderung. Die Bestimmung bezweckt die Rektifikation des Kollokationsplanes, nicht die Umwandlung einer unrichtigen Bevorzugung in eine Benachteiligung der wirklichen Rechte des Beklagten (E. 1). Ein verheimlichter, der Masse zugeführter Betrag ist als Aktivum der Konkursmasse zu behandeln und unter die Gläubiger der betreffenden Klasse pro rata zu verteilen; Art. 250 ist auf eine solche Berichtigung der Verteilungsliste nicht analog anwendbar, da er singuläres Recht darstellt (E. 2).
von 1500 Fr., in silbernen Fünffrankenstücken ec. bestehend, als hierin inbegriffen zu betrachten seien. Dieses Urteil wurde vom gargauischen Obergerichte unterm 27. September 1898 auf gehoben und die Streitsache an das Bezirksgericht zu erneuter Beurteilung zurückgewiesen. In Betreff der genannten 1500 Fr. führt der Entscheid aus: Laut den Zuchtpolizeiakten seien diesel ben dem Ehemanne nie übergeben, ihm vielmehr stets verheimlicht worden. Von einer Vermögenseinkehr könne daher grundsätzlich nicht die Rede sein. Das Konkursamt werde nach dem Urteile im Zuchtpolizeistreite die Frage zu lösen haben, ob und in welcher Weise der verheimlichte Betrag der Beklagten anzurechnen sei. Am 2. Dezember 1898 entschied sodann das Bezirksgericht brugg neuerdings und zwar diesmal (mangels Appellation der Parteien) endgiltig in der Sache, indem es die Frauengutsforde derung der Verena Küng auf 21,764 Fr. 93 Cts. festsetzte und mit je der Hälfte von 10,882 Fr. 46 Cts. in die 4. resp. 5. Klasse des Kollokationsplanes einwies. In den Erwägungen wird bemerkt: die Frage ob und in welcher Weise der verheim lichte Betrag von 1500 Fr. der Verena Küng anzurechnen sei, werde das Konkursamt zu lösen haben. III. Bei Aufstellung der Verteilungsliste berechnete nunmehr das Konkursamt das Betreffnis des Klägers im Kollokations streite J. J. Küng wie folgt: Betrag des zur Verteilung gelangenden Ver Fr. 11,737 a mögens 42 90 Forderungen in 1. und 3. Klasse Fr. 11,694 90 Verbleiben In 4. Klasse kollozierter Betrag des Frauen gutes 10,882 46 Verbleiben Fr. 812 44 welche dem I. J. Küng als Prozeßgewinn zuzuweisen seien. Gegen diese Berechnung beschwerte sich I. J. Küng bei der untern Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsidium von Brugg), indem er vorbrachte:
J. J. Küng stellte das Begehren, es sei ihm nebst dem zu gesprochenen Anteil am Vorempfang mit 629 Fr. 25 Cts. das auf den ausgewiesenen Frauengutsbetrag von 9117 Fr. 54 Cts. entfallende Betreffnis mit 5330 Fr. 10 Cts. als Prozeßgewinn zuzuschreiben und es sei die Zuteilung der kollozierten Frauen gutshälfte an Frau Küng auf 6364 Fr. 81 Cts. zu reduzieren nebst dem sich ergebenden Anteile am Vorempfange. Frau Verena Küng beantragte: 1. Dispositiv 1 des Präsi dialentscheides sei aufzuheben. 2. Dispositiv 2 sei in der Weise zu modifizieren, daß der Prozeßgewinn von 1441 Fr. 70 Cts. auf 812 Fr. 45 Cts. reduziert werde. VI. Mit Erkenninis vom 30. Juni 1899 wies die kantonale Aufsichtsbehörde in Bestätigung des Vorentscheides beide Beschwer den als unbegründet ab. In den Motiven wird vorgebracht: Auf das Beschwerdebegeh ren 1 der Frau Küng sei einzutreten, trotzdem diesbezüglich Zweifel über die Kompetenz der Aufsichtsbehörden beständen. Ma teriell falle in Betracht, daß Frau Küng jene als Frauengut zu betrachtende und daher zum Massenvermögen gehörende Summe von 1500 Fr., bezw. 1258 Fr. 50 Cts., mittelst unerlaubter Selbsthülfe erhalten habe. Dies habe I. I. Küng durch Anhe bung des Strafprozesses gegen Frau Küng aufgedeckt. Wenn nun die Vorinstanz entschieden habe, daß der Frau Küng ein Anspruch auf die Hälfte dieser Summe in der 4. Klasse zukomme, während die andere Hälfte dem I. J. Küng als Prozeßgewinn zufalle, se sei dieser Auffassung beizustimmen. Dasselbe sei zu sagen bezüg lich der Art und Weise der Berechnung des sonstigen dem I. I. Küng zukommenden Prozeßgewinnes. VII. Gegen diesen Entscheid rekurrierten beide Parteien innert nützlicher Frist an das Bundesgericht. a) I. I. Küng nimmt sein vorinstanzlich gestelltes Rekurs begehren (oben sub V) wörtlich wieder auf. b) Frau Verena Küng beantragt: 1. Es seien die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden aufzuheben. 2. Es sei der dem I. J. Küng zufallende Prozeßgewinn auf 812 Fr. 45 Cts. zu reduzieren. Sie macht geltend: Gemäß 53 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches und einer fünzigjährigen Praxis sei anzunehmen, daß sämtliches Vermögen der Ehefrau ipso jure ins Eigentum des Mannes übergehe. Das obergerichtliche Urteil vom 27. Sep tember 1898 erkläre im Widerspruch hiermit, daß die 1500 Fr., resp. 1258 Fr. 50 Cts., weil dem Manne nicht übergeben, nicht als Vermögenseinkehr zu behandeln seien. Diese Summe hätte dem gemäß mit dem Konkurse gar nichts zu thun. Im direkten Gegen satze hierzu sage nun nachträglich in der gleichen Sache die kan tonale Aufsichtsbehörde, der fragliche Betrag gehöre als Frauen gut zum Massenvermögen. Das gehe nicht an. Nachdem man einmal erklärt habe, die 1258 Fr. 50 Cts. hätten mit der Kon kursmasse nichts zu thun, so müsse man konsequentermaßen daran festhalten und nicht zum Nachteile der Frau Küng bei der Aus zahlung der Konkursdividende erklären, sie habe schon 629 Fr. 45 Cts. aus der Masse erhalten, während man anderseits bei der Berechnung des Frauengutes diesen Betrag nicht zugelassen, son dern das Frauengut um denselben resp. die 1500 Fr. zu gering angesetzt habe. Zudem hätte die vom Konkursamte vorgenommene Verteilung des Massavermögens auf dem Beschwerdeweg gar nicht angegriffen werden können. Es handle sich um eine Differenz, die nur der Civilrichter zu entscheiden kompetent sei, und dieser könne seine Kompetenz nicht nach Belieben für einen einzelnen Fall den Auf sichtsbehörden übertragen. Das einen solch seltsamen Grundsatz aufstellende Urteil (vom 27. September 1898) habe von Frau Küng als Zwischenurteil nicht weiter gezogen werden können; es sei aber auch in diesem Punkte für sie nicht verbindlich. Vielmehr sei die konkursamtliche Verfügung, weil nicht innert nützlicher Frist durch Klage angefochten, in Rechtskraft erwachsen, und es müsse dieselbe deshalb ohne weiteres gutgeheißen werden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
10,882 Fr. 63 Cts., d. h. auf rund 54 % ihres ursprünglichen Betrages, erstritten. Er verlangt nun, es seien auch jene 11,694 Fr. 90 Cts. zu Ungunsten der Frau Verena Küng entsprechend (d. h. auf 6396 Fr. 50 Cts.) zu reduzieren und es sei die dadurch frei werdende Differenz (5360 Fr. 50 Cts.) ihm als Prozeßgewinn zuzuweisen. Diese Auffassung ist aber mit Wortlaut und Sinn des Ge setzes nicht vereinbar. Nach Art. 250 desselben ist der Prozeß gewinn zu entnehmen aus dem Betrage, um welchen der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird. Damit soll nun keineswegs dem obsiegenden Kläger das Recht einge räumt werden, für den Betrag, bezüglich dessen die Kollokation unrichtig erklärt wurde, an Stelle des Beklagten zu treten und statt seiner die ursprünglich falsche Kollokation geltend zu machen als ein mit ihm in der betreffenden Klasse konkurrierender Gläu biger. Vielmehr handelt es sich bei der Abänderung des Kolloka tionsplanes um eine Rektifikation desselben, d. h. darum, dem Beklagten als Gläubiger diejenige Stellung anzuweisen, die ihm bereits bei der Entwerfung des Kollokationsplanes hätte ange wiesen werden sollen. Es kann sich also die anfängliche ungehörige Bevorzugung des Beklagten durch ihre gerichtliche Bestreitung nicht in ihr Gegenteil, d. h. in eine Benachteiligung seiner wirk lichen Rechte umwandeln. Demgemäß regelt die genannte Bestim mung in Art. 250 B. G. lediglich die Frage, ob der durch die Richtigstellung der Kollokation dem Beklagten entgehende Betrag nur dem prozessierenden oder auch den andern, beim Prozesse nicht beteiligten Gläubigern zukomme und in welcher Weise, speziell in welcher Reihenfolge, dies der Fall sei. In diesem Sinne ist denn auch die Wirkung der Abänderung des Kollokationsplanes in wie derholten Entscheiden der Bundesbehörden bestimmt worden. (Vgl. Archiv II, 66, i. S. Frey; Entscheidungen des Bundesgerichts Amtl. Sammlung, Bd. XXII, Nr. 45, Erw. 2, i. S. Cour voisier und Kons. Nach dem Gesagten hat Frau Küng für den Betrag von 10,882 Fr. 46 Cts., welcher gerichtlich als privilegierte Hälfte der Frauengutsansprache in die 4. Klasse eingewiesen wurde, in erster Linie ein Anrecht auf Befriedigung aus dem nach Deckung von der vorgehenden Rangklassen verbleibenden Massagute 11,694 Fr. 90 Cts. Die Beschwerde des I. I. Küng ist also abzuweisen, da das Konkursamt ihm die übrigbleibenden 812 Fr. 45 Cts. ausschließlich als Prozeßgewinn zuteilte. Es wäre im Gegenteil Frau Verena Küng, da sie gerichtlich anerkannte Gläu bigerin einer Forderung von 10,882 Fr. 46 Cts. auch 5. Klasse ist, berechtigt gewesen, für diese Forderung an den ge nannten 812 Fr. 45 Ets. zu partizipieren; es hätte somit erst der nach Abzug der entsprechenden Dividende verbleibende Rest dem J. J. Küng als Prozeßgewinn zugeschrieben werden sollen. Nun ist aber gegen die vom Konkursamte getroffene Verteilung in diesem Punkte eine Einsprache nicht erfolgt und dieselbe also insofern in Rechtskraft erwachsen. 2. Bezüglich der Beschwerde der Frau Verena Küng: Durch das gerichtliche Urteil vom 2. Dezember 1898 wurde endgültig und in einer für die Aufsichtsbehörden verbindlichen Weise entschieden, für welchen Betrag Frau Verena Küng bei der Kollokation zuzulassen sei und daß bei der Festsetzung dieses Be trages die von ihr verheimlichten 1500 Fr. außer Betracht fallen sollen. Für die Aufsichtsbehörden stehen also diese 1500 Fr. nur von dem Gesichtspunkte aus in Frage, als es sich hierbei um die Verteilung eines zur Masse gezogenen Vermögensobjektes han delt. Diesbezüglich ist nun als festgestellt zu erachten, daß die genannte Summe, resp. die der Masse noch nicht zurückvergüteten 1258 Fr. 50 Cts., als ein durch die ergangenen Gerichtsurteile liquid erstelltes Guthaben der Masse an Frau Verena Küng anzusehen sind. Im Sinne dieser Auffassung nimmt denn auch die untere Aufsichtsbehörde ohne weiteres als erwiesen an, daß Frau Küng ihrem Ehemanne und nunmehr der Konkursmasse 1258 Fr. 50 Cts. schuldig ist. Damit stimmt ferner überein, wenn die Beschwerdeführerin selbst unter Berufung auf das aar gauische bürgerliche Gesetzbuch und eine langjährige Gerichtspraxis erklärt, daß sämmtliches Vermögen der Ehefrau ipso jure ins Eigentum des Mannes übergehe. Es liegt hierin notwendig das Zugeständnis, daß sie den von ihr hinterhaltenen Betrag dem Manne resp. dessen Konkursmasse zu vergüten schuldig sei. Demgemäß sind die streitigen 1258 Fr. 50 Cts. dem in der
angefochtenen Verteilungsliste aufgeführten Vermögensbestande als ein weiteres von der Frau geschuldetes Aktivum beizufügen und mit der Schuldnerin mittelst Abzug an dem ihr in 4. Klasse zufallenden Betreffnisse von 10,882 Fr. 46 Cts. zu verrechnen. Damit erhöht sich der in 5. Klasse zugeteilte Betrag von 812 Fr. 45 Cts. um 1258 Fr. 50 Cts. und fragt es sich lediglich noch, unter welche Gläubiger und zu welchen Beträgen die Summe von 1258 Fr. 50 Cts. zu verteilen ist. In dieser Hinsicht läßt sich nicht einsehen, wie die Vorinstanz dazu gekom men ist, die Summe unter die beiden am Rekurse beteiligten Par teien je zur Hälfte zu verteilen. Daß Frau Küng für die Ver eimlichung des Geldes keine Bevorzugung gegenüber andern Gläubigern der 5. Klasse beanspruchen darf, liegt auf der Hand. Ebensowenig liegt aber ein Grund vor, dem J. J. Küng eine privilegierte Sonderstellung bei der Verteilung der 1258 Fr. 50 Cts. zuzuerkennen. Zunächst hat nicht er (wie die kantonale Aufsichts behörde annimmt), sondern ein Siegfried Küng durch Anhebung der Strafklage gegen Frau Küng dazu verholfen, die Verheim lichung des fraglichen Betrages zu entdecken und diesen damit der Masse zuzuwenden. Abgesehen hiervon kann aber in dem Falle, wo ein Gläubiger auf dem Beschwerdewege die Abänderung der Verteilungsliste erwirkt, die Bestimmung des Art. 250 nicht ana log zur Anwendung gebracht werden, da diese Bestimmung singu lären Rechtes ist. (Vergl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Hotel Rigi Kaltbad c. Segesser vom 12. Oktober 1899. Die Verteilungsliste ist also einfach in der Weise zu berichti gen, daß jedem Gläubiger der 5. Klasse für seinen Forderungs betrag ein entsprechender Anteil an den 1258 Fr. 50 Cts. aus zuscheiden ist. Demgemäß hat auch Frau Küng mit ihrer in 5. Klasse kollozierten Hälfte des Frauengutes an genannter Summe zu partizipieren. Der genaue Betrag ihrer diesbezüglichen Dividende läßt sich an Hand der eingelegten Akten nicht feststel len, da diese keine Auskunft darüber geben, in welcher Höhe neben den beschwerdeführenden Parteien noch andere Gläubiger in der 5. Klasse kolloziert sind. Sicher ist jedenfalls, daß die Zutei lung von 629 Fr. 25 Cts., d. h. der Hälfte der zu repartierenden Summe, an J. J. Küng zu hoch ist, da seine in erwähnte Klasse eingewiesene Forderung 9132 Fr. 45 Cts., diejenige der mit ihm konkurrierenden Frau Küng aber 10,882 Fr. 46 Cts. beträgt. Insofern ist also die Beschwerde der letztern zu schützen, und es hat das Konkursamt die Verteilungsliste in der Weise zu berichtigen, daß es die 1258 Fr. 50 Cts. sämtlichen Gläubigern der 5. Klasse pro rata ihrer Forderungen zuweist und damit auch Frau Küng in entsprechender Weise an diesem Massagut haben partizipieren läßt. Dagegen kann dieselbe nach dem Gesag ten die 1258 Fr. 50 Cts. nicht, wie anbegehrt, ausschließlich für sich beanspruchen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: