Art. 34 and 35 OR; art. 47 para. 3 SchKG; conflict with cantonal introductory legislation: a married woman carrying on a business independently with the husband’s express or implied consent is personally liable for business debts and may be pursued directly in her own name at the place of business. The enforcement authorities need only verify summarily whether the debtor is a businesswoman and whether the claim is a business debt; if this is not manifestly excluded, the proceeding must be opened, while the question of personal liability is reserved to the courts. A cantonal rule making personal enforcement dependent on prior property separation is incompatible with federal law and therefore invalid (consid. 1).
Signau und stellte den Antrag: Die sämtlichen beim Betreibungs amt Signau hängigen Betreibungen gegen Frau Olivier Stucki seien zu kassieren. Dieses Begehren stützte sich auf 84 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuld betreibung und Konkurs, und es wurde beigefügt, daß die Vor aussetzungen der Art. 34 und 35 des Obligationenrechts und 47 Alinea 3 des Betreibungsgesetzes hier nicht zutreffen. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie stellte an Hand des Ergebnisses einer von ihr angeordneten Untersuchung fest, daß Frau Olivier einen kleinen Handel betreibe und ihren Unterhalt namentlich auch dadurch zu verdienen suche, daß sie in einer größern, von ihr gemieteten und mit Möbeln ausgestatteten Wohnung Kost und Schlafgänger halte. Danach betreibe sie zweifellos ein selbstständiges Gewerbe; auch sei anzu nehmen, daß der Ehemann zu dem Geschäftsbetrieb wenigstens stillschweigend seine Einwilligung (gegeben habe. Ferner handle es sich zweifellos um Geschäftsschulden, weshalb die Voraussetzungen zur Einleitung selbständiger Betreibungen gegen die Ehefrau vor handen gewesen seien. III. Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Olivier den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: