- Urteil vom 11. Oktober 1899 in Sachen
Konsumverein Baden gegen Aargau.
Besteuerung einer Genossenschaft für die sogenannte
Genossenschaftsdividende.
A. Der Konsumverein Baden wurde von der dortigen Bezirks
steuerkommission für das Jahr 1898 mit einem Erwerb von
25,000 Fr. zur Steuer herangezogen. Gegen diese Einschätzung
beschwerte sich der Konsumverein beim aargauischen Obergericht
als Verwaltungsgerichtsbehörde, mit dem Antrag, daß der Erwerb
auf 3500 Fr. herabzusetzen sei. Die Beschwerde stützte sich darauf
daß die sogenannte Genossenschaftsdividende, d. h. derjenige Teil
des Rechnungsüberschusses, der den Vereinsmitgliedern statuten
gemäß pro rata ihrer Warenbezüge zurückvergütet wird, nicht
als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet werden könne. Das
Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Februar
1899 ab.
B. In einem staatsrechtlichen Rekurse vom 12. Mai 1899
stellt der Konsumverein Baden beim Bundesgericht das Begehren:
Es sei das Urteil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom
- Februar 1899, weil im Widerspruch mit Art. 73 der kan
tonalen Staatsverfassung vom 7. Juni 1885 erlassen, aufzu
heben und dieser Rekurs als begründet zu erklären. In that
sächlicher Beziehung wird zunächst auf den Rechtsstreit verwiesen,
den der Konsumverein Baden anläßlich der Besteuerung pro 1896
über die nämliche Frage angehoben und der durch Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 14. November 1897
seine Erledigung im Sinne der Verwerfung des Standpunktes
des Rekurrenten gefunden hatte. Damals habe, wird dann weiter
angebracht, sowohl das aargauische Obergericht als das Bundes
gericht auf den Umstand Gewicht gelegt, daß der Konsumverein
seine Waren nicht nur an Vereinsmitglieder, sondern an Jeder
mann verkaufe und so ein allgemeines Verkaufsgeschäft betreibe.
Schon von Beginn des Jahres 1897 an nun habe der Vereins
vorstand beschlossen, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß nur
noch an Mitglieder Waren abgegeben werden sollen und in diesem
Sinne dem in dem Laden der Genossenschaft funktionierenden
Angestellten Weisung erteilt. Am 28. November 1897 sodann
sei auch 2 der Vereinsstatuten in diesem Sinne abgeändert
worden. Gleichzeitig habe man den unpassenden Ausdruck Rein
gewinn aus den Statuten ausgemerzt. Durch diese Anderungen
sei die Genossenschaft in eine reine Gemeinwirtschaft, eine wirkliche
Haushaltung ihrer Mitglieder umgewandelt worden. Trotzdem
beharrten die Steuerbehörden auf ihrem frühern Taxationsmodus.
Das verstoße gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung.
Die Genossenschaftsdividende könne nämlich nicht als Einkommen
oder Erwerb der Genossenschaft qualifiziert werden. Vom volks
wirtschaftlichen Standpunkte aus sei der zur Verteilung an die
Vereinsmitglieder gelangende Betriebsüberschuß eine Rückvergütung,
eine Summe von Ersparnissen, die ihrem rechtmäßigen Eigen
tümer zurückgegeben werden. Juristisch könne das Verhältnis nicht
anders aufgefaßt werden; was in Wirklichkeit eine Ersparnis sei,
könne von der Jurisprudenz niemals mit Recht zu einem Ein
kommen gemacht werden. Wenn es auch richtig sei, daß das ein
zelne Mitglied eine selbständige, von der juristischen Person der
Genossenschaft verschiedene Person sei, so träten doch die einzelnen
Mitglieder nicht durch Rechtsgeschäft und Vertrag in rechtliche
Beziehungen zur Genossenschaft, sondern die Beziehungen beider
seien durch die Statuten und Vereinsbeschlüsse geregelt und rein
interner Natur; als Mitglied sei der einzelne der juristischen Person
unter und eingeordnet. Wenn nun eine Person, eine physische oder
juristische, durch Ein und Verkauf von Waren Gewinn machen,
ein Einkommen erzielen soll, so sei hiezu notwendig, daß sie die
Waren einer andern Person, resp. vielen andern Personen ver
kaufe. Ein solcher Verkauf finde beim Konsumverein Baden nicht
statt. Er kaufe Waren ein, verkaufe sie aber nicht an Dritte,
sondern gebe sie lediglich an seine Mitglieder ab in Erfüllung
des Genossenschaftszweckes. Wenn als Zweck der Genossenschaft
in 1 der neuen Statuten der gemeinsame Einkauf von Lebens
mitteln und andern Gegenständen des läglichen Bedarfes zum
Schutze der Mitglieder gegen Übervorteilung angegeben sei, so
werde hiebei von der Idee ausgegangen, daß die eingekauften
Waren sofort in das Mit und Gesamteigentum aller Genossen
schaftsmitglieder übergehen und daß das Sondereigentum des ein
zelnen durch die spätere Verteilung, resp. den Bezug durch das
Mitglied festgesetzt werde. Letzteres sei eine interne Vereinssache,
wobei es gleichgültig sei, ob die Waren genau zum Selbstkosten
preis oder vorläufigem Zuschlag für Unkosten und unter Vor
behalt der Rückerstattung des nicht gebrauchten Teils abgegeben
werden. Das ändere an der Natur des Vereins nichts; der sog
Betriebsüberschuß könne nie Gewinn, d. h. Einkommen oder Er
werb sein, weil die Voraussetzung, an die er geknüpft sei, der
Verkauf an dritte Personen, fehle. Es sei unrichtig und widerspreche
dem Vereinszwecke, wenn man das einzelne Mitglied aus seiner
Mitgliedschaft, aus seiner engen Zusammengehörigkeit zur Ge
nossenschaft herausreiße und der juristischen Person der Genossen
schaft als selbständigen, unabhängigen Gegenkontrahenten gegen
überstelle. Die bloße Möglichkeit einer Konsumgenossenschaft werde
auf diese Weise wegdisputiert. Aber auch wenn man das einzelne
Mitglied gegenüber der Genossenschaft die Rolle eines Käufers
spielen lasse, könne bei den Verhältnissen, wie sie beim Rekurrenten
vorliegen, von einem Erwerb nicht die Rede sein, da die Rück
erstattung nichts anderes sei, als die von Anfang an und zum
vornherein bestimmte und ausbedungene Rückerstattung eines über
den wahren Kaufpreis hinaus geleisteten Vorschusses, zu dessen
Leistung sich das Mitglied nur im Bewußtsein seines Rechtes
verstehe, daß ihm ein Teil davon werde zurückgegeben werden.
In keinem andern Sinne verfahre die Verwaltung des Konsum
vereins bei der vorläufigen Bestimmung der Beträge, zu denen
die Waren abgegeben werden sollen. Die provisorischen Preiszu
schläge vergrößerten das Vermögen der Genossenschaft nicht, weil
mit dem Eingang derselben im gleichen Moment die Verpflichtung
auf demnächstige Rückerstattung entstehe. Wenn also bei der
Konsumgenossenschaft nach Gewinn oder Erwerb gesucht werden
solle, so könne dies erst geschehen nach Rückerstattung des Über
schusses an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Bezüge. So werde
überall verfahren, wo Spezierer, Bierbrauereien 2c. ihren Kun
den Rabatte, Skonto, d. h. Rückvergütungen auf den bezahlten
Preisen für gelieferte Waren gewähren; niemand werde be
haupten wollen, daß die Summe solcher Rabatte von dem, der
sie zahle, als Erwerb versteuert werden müsse. Handle es sich
sonach um keinen Erwerb und kein Einkommen, so verstoße die
Besteuerung gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung.
C. Die zur Vernehmlassung eingeladene Gemeindesteuerkommis
sion von Baden schließt auf Abweisung des Rekurses. Es wird
geltend gemacht, daß die vom Rekurrenten vorgenommenen Sta
tutenänderungen für den Entscheid der streitigen Frage ohne Be
deutung seien und sodann den Rekursanbringen gegenüber nament
lich betont, daß der Konsumverein eine eigene rechtliche Existenz
habe und daß ihm auch bei Verkauf der Waren an die Mitglieder
diese als Gegenkontrahenten gegenübertreten, sowie daß die Kon
sumdividende nicht einem Skonto oder Rabatt gleichgestellt werden
könne. Schließlich wird bemerkt, daß das Bundesgericht nicht
kompetent sei, die Auslegung des kantonalen Steuergesetzes nach
zuprüfen.
D. Das aargauische Obergericht verweist auf die Motive seines
Urteils, worin, anschließend an die Definition des Erwerbes in
den aargauischen Steuergesetzen, ausgeführt wird, daß der Konsum
verein Baden eine handeltreibende, juristische Person sei, welche
ein Geschäft nach kaufmännischen Grundsätzen betreibe und aus
demselben einen Erwerb herleite, woran der Umstand nichts än
dere, daß dieser Erwerb in der Hauptsache dazu bestimmt sei, an
die Mitglieder des Vereins ausbezahlt zu werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Schon im frühern Rekursfall war die Frage gestellt, ob
die Besteuerung der sogenannten Genossenschaftsdividende, d. h.
der Rückvergütungen, die der Rekurrent seinen Mitgliedern im
Verhältnis ihrer Bezüge aus den Betriebsüberschüssen gewährt,
eine Verletzung des Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung
bedeute. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheide vom
- Mai 1897 diesbezüglich seine Aufgabe dahin umschrieben,
daß es, da in der aargauischen Verfassung die Begriffe von
Einkommen und Erwerb nicht näher definiert seien, nur
prüfen habe, ob in einem allgemeinen Erlasse oder in einem Ent
scheide über einen Spezialfall Objekte zur Steuer herangezogen
werden wollen, die schlechterdings unter die in der Verfassung und
in der dieselbe ausführenden Gesetzgebung aufgestellten Kategorien
nicht subsumiert werden können; es hat sodann ausgeführt,
daß sich die aargauische Steuergesetzgebung mit der Verfassung
nicht in Widerspruch setze, wenn sie als Erwerb dasjenige Ein
kommen bezeichne, das aus Pensionen durch Leibrenten herrührt
oder durch Ausübung einer Kunst, eines Handels, Gewerbes,
Handwerkes oder durch irgend eine andere Beschäftigung oder Ar
beit erworben wird ( 2 des Staatssteuergesetzes vom 11. Mär
1865 und 24 des Gemeindesteuergesetzes vom 30. November
1866); und weiterhin könne auch die Auslegung, die den ein
schlägigen gesetzlichen Vorschriften, speziell den den Begriff des
Erwerbes näher definierenden, gegeben wurde, nicht als eine will
kürliche, völlig haltlose bezeichnet werden. Gegenüber dem vor
liegenden Rekurse ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerich
tes weder eine beschränktere noch eine weiter gehende. Und da
nun das aargauische positive Steuerrecht seit der Beurteilung des
frühern Rekurses keine Abänderung erfahren hat, die für die
Lösung der zu entscheidenden Frage in Betracht fallen könnte, so
ist einzig zu untersuchen, ob die Statutenänderungen, die der
Rekurrent seither vorgenommen hat, einen andern Entscheid er
fordern. Dies ist zu verneinen. Von vornherein ist klar, daß die
Ersetzung des Wortes Reingewinn durch Betriebsüberschuß oder
dergleichen, da sie rein formeller Natur ist und an dem Wesen
der Sache nichts ändert, außer Betracht fällt. Aber auch der
Umstand, daß der Geschäftsbetrieb des Konsumvereins insofern
eingeschränkt wurde, als Waren an Dritte nicht mehr abgegeben
werden sollen, ist für die Entscheidung der streitigen Frage uner
heblich. Abgesehen davon, daß eine Kontrolle über die Hand
habung dieser Bestimmung, sobald ein offener Laden gehalten
wird, kaum möglich und jedenfalls den Steuerbehörden nicht zu
zumuten ist, ist zunächst festzustellen, daß im früheren Entscheide
das Schwergewicht darauf verlegt wurde, daß die Besteuerung des
Betriebsüberschusses als Einkommen oder Erwerb mit dem Wort
laut der aargauischen Steuergesetzgebung nicht im Widerspruch
stehe; auf die Thatsache, daß der Konsumverein Waren auch an
Dritte verkaufte, wurde nur in dem Sinne hingewiesen, daß des
halb um so weniger von einer willkürlichen Gesetzesauslegung
bezw. einer Verfassungsverletzung die Rede sein könne. Dieses
Moment wurde somit nicht als entscheidendes, sondern nur als
ergänzendes Motiv verwendel. Sobald aber jener Unterschied in
der thatsächlichen Unterlage als unwesentlich dahinfällt, muß der
heutige Rekurs schon deshalb abgewiesen werden, weil er
lediglich als eine Wiederholung des frühern, im Sinne der Ab
weisung erledigten, darstellt.
2. Überdies mag bemerkt werden: Es ist zuzugeben, daß sich
der Konsumverein Baden nach seinem Zweck und seiner Organi
sation als eine Art Gemeinwirtschaft darstellt, als eine Personen
vereinigung, die dadurch, daß sie selbst Waren einkauft, in Ver
bindung mit der Art und Weise, wie sie dieselben ihren Mit
gliedern abgibt, diesen den Handelsprofit zum größten Teil zu
wendet und ihnen so eine Ersparnis verschafft. Allein nach außen
tritt der Verein nicht nur als selbständiges Rechtssubjekt, sondern
auch als besonderer wirtschaftlicher Organismus auf, der als
solcher durch seine Vertreter Handel treibt und nach seiner äußern
Geschäftsgebahrung als Erwerbsgenossenschaft bezeichnet werden
muß. Dieser Charakter der Vereinigung tritt nicht nur im Ver
hältnis zu den Verkäufern, von denen sie Waren bezieht, und zu
Dritten hervor, sondern es ist auch die Abgabe von Waren an
die Mitglieder keineswegs eine bloße Verteilung, sondern ein ge
wöhnlicher Verkauf, dessen ökonomisches Ergebnis zunächst einzig
der Genossenschaft als solche zukommt. Es steht nun weder ein
allgemein steuerrechtlicher Grundsatz, noch eine positive Bestimmung
der aargauischen Steuergesetzgebung entgegen, daß der Staat und
die Gemeinden bei der Ausübung der Steuerhoheit solche Vereini
gungen losgelöst von ihrem Zwecke für die Privatwirtschaft der
Mitglieder ins Auge fassen und lediglich auf die Art abstellen,
wie sie nach außen im wirtschaftlichen Leben auftreten. Selbst
vom steuerpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkt aus ist
dieses Vorgehen nicht ohne anderes zu verwerfen; es kann dafür
namentlich angeführt werden, daß solche Vereinigungen in oft sehr
wirksamen Wettbewerb mit andern erwerbenden Subjekten treten
und deren Steuerkraft schwächen. Jedenfalls aber kann an Hand
des gegenwärtig im Kanton Aargau geltenden Steuerrechtes, wie
übrigens schon im frühern Entscheide festgestellt wurde, eine Ver
fassungsverletzung oder Rechtsverweigerung darin nicht erblickt
werden, daß die dortigen Steuerbehörden und nach ihnen das
Obergericht auch die sogenannte Genossenschaftsdividende als Er
werb der Genossenschaft zur Erwerbssteuer heranzogen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.