BGE 25 I 487
BGE 25 I 487Bge30.11.1866Originalquelle öffnen →
seine Waren nicht nur an Vereinsmitglieder, sondern an Jeder¬ mann verkaufe und so ein allgemeines Verkaufsgeschäft betreibe. Schon von Beginn des Jahres 1897 an nun habe der Vereins¬ vorstand beschlossen, sich auf den Standpunkt zu stellen, daß nur noch an Mitglieder Waren abgegeben werden sollen und in diesem Sinne dem in dem Laden der Genossenschaft funktionierenden Angestellten Weisung erteilt. Am 28. November 1897 sodann sei auch § 2 der Vereinsstatuten in diesem Sinne abgeändert worden. Gleichzeitig habe man den unpassenden Ausdruck „Rein¬ gewinn“ aus den Statuten ausgemerzt. Durch diese Anderungen sei die Genossenschaft in eine reine Gemeinwirtschaft, eine wirkliche Haushaltung ihrer Mitglieder umgewandelt worden. Trotzdem beharrten die Steuerbehörden auf ihrem frühern Taxationsmodus. Das verstoße gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung. Die Genossenschaftsdividende könne nämlich nicht als Einkommen oder Erwerb der Genossenschaft qualifiziert werden. Vom volks¬ wirtschaftlichen Standpunkte aus sei der zur Verteilung an die Vereinsmitglieder gelangende Betriebsüberschuß eine Rückvergütung, eine Summe von Ersparnissen, die ihrem rechtmäßigen Eigen¬ tümer zurückgegeben werden. Juristisch könne das Verhältnis nicht anders aufgefaßt werden; was in Wirklichkeit eine Ersparnis sei, könne von der Jurisprudenz niemals mit Recht zu einem Ein¬ kommen gemacht werden. Wenn es auch richtig sei, daß das ein¬ zelne Mitglied eine selbständige, von der juristischen Person der Genossenschaft verschiedene Person sei, so träten doch die einzelnen Mitglieder nicht durch Rechtsgeschäft und Vertrag in rechtliche Beziehungen zur Genossenschaft, sondern die Beziehungen beider seien durch die Statuten und Vereinsbeschlüsse geregelt und rein interner Natur; als Mitglied sei der einzelne der juristischen Person unter= und eingeordnet. Wenn nun eine Person, eine physische oder juristische, durch Ein= und Verkauf von Waren Gewinn machen, ein Einkommen erzielen soll, so sei hiezu notwendig, daß sie die Waren einer andern Person, resp. vielen andern Personen ver¬ kaufe. Ein solcher Verkauf finde beim Konsumverein Baden nicht statt. Er kaufe Waren ein, verkaufe sie aber nicht an Dritte, sondern gebe sie lediglich an seine Mitglieder ab in Erfüllung des Genossenschaftszweckes. Wenn als Zweck der Genossenschaft in § 1 der neuen Statuten der gemeinsame Einkauf von Lebens¬ mitteln und andern Gegenständen des läglichen Bedarfes zum Schutze der Mitglieder gegen Übervorteilung angegeben sei, so werde hiebei von der Idee ausgegangen, daß die eingekauften Waren sofort in das Mit= und Gesamteigentum aller Genossen¬ schaftsmitglieder übergehen und daß das Sondereigentum des ein¬ zelnen durch die spätere Verteilung, resp. den Bezug durch das Mitglied festgesetzt werde. Letzteres sei eine interne Vereinssache, wobei es gleichgültig sei, ob die Waren genau zum Selbstkosten¬ preis oder vorläufigem Zuschlag für Unkosten und unter Vor¬ behalt der Rückerstattung des nicht gebrauchten Teils abgegeben werden. Das ändere an der Natur des Vereins nichts; der sog¬ Betriebsüberschuß könne nie Gewinn, d. h. Einkommen oder Er¬ werb sein, weil die Voraussetzung, an die er geknüpft sei, der Verkauf an dritte Personen, fehle. Es sei unrichtig und widerspreche dem Vereinszwecke, wenn man das einzelne Mitglied aus seiner Mitgliedschaft, aus seiner engen Zusammengehörigkeit zur Ge¬ nossenschaft herausreiße und der juristischen Person der Genossen¬ schaft als selbständigen, unabhängigen Gegenkontrahenten gegen¬ überstelle. Die bloße Möglichkeit einer Konsumgenossenschaft werde auf diese Weise wegdisputiert. Aber auch wenn man das einzelne Mitglied gegenüber der Genossenschaft die Rolle eines Käufers spielen lasse, könne bei den Verhältnissen, wie sie beim Rekurrenten vorliegen, von einem Erwerb nicht die Rede sein, da die Rück¬ erstattung nichts anderes sei, als die von Anfang an und zum vornherein bestimmte und ausbedungene Rückerstattung eines über den wahren Kaufpreis hinaus geleisteten Vorschusses, zu dessen Leistung sich das Mitglied nur im Bewußtsein seines Rechtes verstehe, daß ihm ein Teil davon werde zurückgegeben werden. In keinem andern Sinne verfahre die Verwaltung des Konsum¬ vereins bei der vorläufigen Bestimmung der Beträge, zu denen die Waren abgegeben werden sollen. Die provisorischen Preiszu¬ schläge vergrößerten das Vermögen der Genossenschaft nicht, weil mit dem Eingang derselben im gleichen Moment die Verpflichtung auf demnächstige Rückerstattung entstehe. Wenn also bei der Konsumgenossenschaft nach Gewinn oder Erwerb gesucht werden solle, so könne dies erst geschehen nach Rückerstattung des Über¬
schusses an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Bezüge. So werde überall verfahren, wo Spezierer, Bierbrauereien 2c. ihren Kun¬ den Rabatte, Skonto, d. h. Rückvergütungen auf den bezahlten Preisen für gelieferte Waren gewähren; niemand werde be¬ haupten wollen, daß die Summe solcher Rabatte von dem, der sie zahle, als Erwerb versteuert werden müsse. Handle es sich sonach um keinen Erwerb und kein Einkommen, so verstoße die Besteuerung gegen Art. 73 der aargauischen Kantonsverfassung. C. Die zur Vernehmlassung eingeladene Gemeindesteuerkommis¬ sion von Baden schließt auf Abweisung des Rekurses. Es wird geltend gemacht, daß die vom Rekurrenten vorgenommenen Sta¬ tutenänderungen für den Entscheid der streitigen Frage ohne Be¬ deutung seien und sodann den Rekursanbringen gegenüber nament¬ lich betont, daß der Konsumverein eine eigene rechtliche Existenz habe und daß ihm auch bei Verkauf der Waren an die Mitglieder diese als Gegenkontrahenten gegenübertreten, sowie daß die Kon¬ sumdividende nicht einem Skonto oder Rabatt gleichgestellt werden könne. Schließlich wird bemerkt, daß das Bundesgericht nicht kompetent sei, die Auslegung des kantonalen Steuergesetzes nach¬ zuprüfen. D. Das aargauische Obergericht verweist auf die Motive seines Urteils, worin, anschließend an die Definition des Erwerbes in den aargauischen Steuergesetzen, ausgeführt wird, daß der Konsum¬ verein Baden eine handeltreibende, juristische Person sei, welche ein Geschäft nach kaufmännischen Grundsätzen betreibe und aus demselben einen Erwerb herleite, woran der Umstand nichts än¬ dere, daß dieser Erwerb in der Hauptsache dazu bestimmt sei, an die Mitglieder des Vereins ausbezahlt zu werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Betriebsüberschusses als Einkommen oder Erwerb mit dem Wort¬ laut der aargauischen Steuergesetzgebung nicht im Widerspruch stehe; auf die Thatsache, daß der Konsumverein Waren auch an Dritte verkaufte, wurde nur in dem Sinne hingewiesen, daß des¬ halb um so weniger von einer willkürlichen Gesetzesauslegung bezw. einer Verfassungsverletzung die Rede sein könne. Dieses Moment wurde somit nicht als entscheidendes, sondern nur als ergänzendes Motiv verwendel. Sobald aber jener Unterschied in der thatsächlichen Unterlage als unwesentlich dahinfällt, muß der heutige Rekurs schon deshalb abgewiesen werden, weil er lediglich als eine Wiederholung des frühern, im Sinne der Ab¬ weisung erledigten, darstellt. 2. Überdies mag bemerkt werden: Es ist zuzugeben, daß sich der Konsumverein Baden nach seinem Zweck und seiner Organi¬ sation als eine Art Gemeinwirtschaft darstellt, als eine Personen¬ vereinigung, die dadurch, daß sie selbst Waren einkauft, in Ver¬ bindung mit der Art und Weise, wie sie dieselben ihren Mit¬ gliedern abgibt, diesen den Handelsprofit zum größten Teil zu¬ wendet und ihnen so eine Ersparnis verschafft. Allein nach außen tritt der Verein nicht nur als selbständiges Rechtssubjekt, sondern auch als besonderer wirtschaftlicher Organismus auf, der als solcher durch seine Vertreter Handel treibt und nach seiner äußern Geschäftsgebahrung als Erwerbsgenossenschaft bezeichnet werden muß. Dieser Charakter der Vereinigung tritt nicht nur im Ver¬ hältnis zu den Verkäufern, von denen sie Waren bezieht, und zu Dritten hervor, sondern es ist auch die Abgabe von Waren an die Mitglieder keineswegs eine bloße Verteilung, sondern ein ge¬ wöhnlicher Verkauf, dessen ökonomisches Ergebnis zunächst einzig der Genossenschaft als solche zukommt. Es steht nun weder ein allgemein steuerrechtlicher Grundsatz, noch eine positive Bestimmung der aargauischen Steuergesetzgebung entgegen, daß der Staat und die Gemeinden bei der Ausübung der Steuerhoheit solche Vereini¬ gungen losgelöst von ihrem Zwecke für die Privatwirtschaft der Mitglieder ins Auge fassen und lediglich auf die Art abstellen, wie sie nach außen im wirtschaftlichen Leben auftreten. Selbst vom steuerpolitischen und volkswirtschaftlichen Standpunkt aus ist dieses Vorgehen nicht ohne anderes zu verwerfen; es kann dafür namentlich angeführt werden, daß solche Vereinigungen in oft sehr wirksamen Wettbewerb mit andern erwerbenden Subjekten treten und deren Steuerkraft schwächen. Jedenfalls aber kann an Hand des gegenwärtig im Kanton Aargau geltenden Steuerrechtes, wie übrigens schon im frühern Entscheide festgestellt wurde, eine Ver¬ fassungsverletzung oder Rechtsverweigerung darin nicht erblickt werden, daß die dortigen Steuerbehörden und nach ihnen das Obergericht auch die sogenannte Genossenschaftsdividende als Er¬ werb der Genossenschaft zur Erwerbssteuer heranzogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
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