Competence over complaint against refusal of peddling permits

BGE 25 I 450Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.09.1899Inadmissible

Zusammenfassung

Two Italian applicants complained of the refusal of peddling permits by the Thurgau authorities, invoking equality, trade freedom, and the treaty with Italy. Although they filed parallel recourse to the Federal Council, the Federal Court held that the complaint’s legal character was governed by the freedom-of-trade issue and that the equality and treaty arguments were merely preliminary. It therefore declined jurisdiction and transmitted the file to the Federal Council.

Regest

Art. 31 BV, Art. 4 BV and the treaty with Italy of 22 June 1865; competence for complaints against cantonal measures concerning the exercise of trade and commerce. Where the petition is directed at the refusal of a peddling permit and the alleged violations of equality or treaty-based equal treatment appear only as prejudicial questions without independent petitum, the complaint is to be classified according to its dominant legal character. The authority competent to review freedom of trade and commerce is therefore also competent to decide the ancillary constitutional and treaty issues (consid. 1). Under Art. 194 OG the Federal Court must decline to enter and remit the file where competence lies with the Federal Council, possibly with recourse to the Federal Assembly under Art. 189 OG.

Gesamter Gesetzestext

  1. Beschluß vom 13. Dezember 1899 in Sachen Guglielmi und Konsorte gegen Thurgau. Beschwerde zweier italienischer Staatsangehöriger wegen Ver weigerung von Hausierpatenten. Kompetenz des Bundesge richtes oder des Bundesrates ? Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Guglielmi und Perini beschweren sich beim Bundesgericht wegen Verletzung der durch die Art. 4 und 31 der Bundesver fassung bezw. durch den Staatsvertrag mit Italien vom 22. Juni 1865 garantierten Rechte der Gleichheit vor dem Gesetze und der Handels und Gewerbefreiheit. Sie stellen das Begehren, es sei der Entscheid des thurgauischen Regierungsrates über ihre Hausir patente vom 28. September 1899 als verfassungs und rechts widrig aufzuheben und die thurgauische Regierung anzuweisen, den Rekurrenten die verlangten Hausirpatente auszustellen. B. Die Rekurrenten haben, wie sie selbst am Schlusse ihrer Beschwerdeschrift mitteilen und wie sich ferner aus einer auf die Sache bezüglichen Zuschrift des eidgenössischen Justiz und Polizei departementes an das Bundesgericht ergiebt, gleichzeitig wegen Verletzung des Art. 31 der B. V. an den Bundesrat rekurriert. C. Über die Kompetenzfrage fand zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat ein Meinungsaustausch gemäß Art. 194 O. G. statt. Die beiden Behörden sind einig darüber, daß die sämtlichen Beschwerdepunkte in die Kompetenz des Bundesrates fallen: Aus folgenden Gründen: Die beim Bundesgerichte eingereichte Beschwerde richtet sich, wie die beim Bundesrat hängige, gegen die Verweigerung von Hausierpatenten, und der darin gestellte Antrag bezweckt nichts anderes, als daß die Regierung des Kantons Thurgau angehalten werde, den Rekurrenten das verlangle Patent zu erteilen. Die Beschwerde bezieht sich also auf eine die Ausübung von Handel und Gewerbe betreffende Verfügung des thurgauischen Regierungs rates, und als Hauptbeschwerdegrund stellt sich die behauptete Verletzung des Grundsatzes der Handels und Gewerbefreiheit (Art. 31 B. V.) dar. Den andern Beschwerdegründen kommt eine selbständige Bedeutung daneben nicht zu. Wenn die Rekurren ten den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze bezw. die ver traglich zugesicherte Garantie der Gleichbehandlung der Italiener mit den Schweizerbürgern als verletzt bezeichnen, so werden hieraus doch nicht felbständige Begehren hergeleitet, sondern frägt es sich in concreto nur, wie weit die aus jenen Normen fließenden Rechte auf dem speziellen Gebiete der Ausübung von Handel und Gewerbe bezw. der Erteilung von Hausirpatenten reichen. Die Fragen betreffend Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung und des Niederlassungsvertrages mit Italien stellen sich danach als bloße Präjudizialfragen dar, die, nach bekanntem Grundsatze, von derjenigen Behörde zu entscheiden sind, die gemäß dem aus der Fassung und der Tendenz des Petitums sich ergebenden recht lichen Grundcharakter der Beschwerde darüber zu befinden hat. Dies ist aber im vorliegenden Falle zweifellos der Bundesrat,

eventuell die Bundesversammlung (vergl. auch den letzten Absatz von Art. 189 Org. Ges.). beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Rekurrenten wird hierseits nicht eingetreten.
  2. Die beim Bundesgerichte eingelegten Akten werden dem Bundesrat übermittelt. suit:

Schlagwörter

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