Art. 1, 2, 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 betreffend die Auslieferung zwischen den Kantonen; Strafverfolgung eines in einem andern Kanton wohnhaften Beschuldigten wegen eines auslieferungsfähigen Delikts ohne vorgängiges Auslieferungsbegehren. Der requirierte Angeschuldigte hat ein eigenes Beschwerderecht auf Einhaltung des gesetzlichen Auslieferungsverfahrens. Eine freiwillige Unterwerfung unter die außer- beziehungsweise innerkantonale Strafgerichtsbarkeit ist nicht leichthin anzunehmen; blosse Aussage als Anzeiger oder Mitwirkung an rogatorischen Einvernahmen genügt dazu nicht, wenn der Betroffene die Zuständigkeit nicht bewusst anerkennt. Wird eine einheitliche Strafe für mehrere Delikte ausgesprochen und ist der bundesrechtswidrige Teil nicht abtrennbar, ist das Urteil insgesamt aufzuheben (vgl. Erw. 1–2).
Geldmittel; wenn es sich um die Sache Frey handle, so verzichte er auf seine Forderung und ziehe die Klage zurück. Am 27. Mai 1899 fand sodann auf Begehren des Unter suchungsrichters von Bern durch denjenigen von Freiburg eine Einvernahme der Eheleute Deloséa über verschiedene, auf den Thatbestand des betrügerischen und des leichtsinnigen Konkurses bezügliche Fragen statt. Diese Einvernahme wurde durch eine zweite rogatorische Abhörung des freiburgischen Richters vom 3. Juni 1899 ergänzt. Am 28. Juni 1899 erließ der Präsident des korrektionellen Gerichtes von Bern gegen Deloséa und dessen Frau als Ange schuldigte Erscheinungsbefehle, um der auf 24. Juli 1899 ange gesetzten Hauptverhandlung in der Untersuchung beizuwohnen, welche gegen Deloséa wegen betrügerischen und leichtsinnigen Konkurses und gegen Frau Deloséa wegen Gehülfenschaft bei ersterm Delikte geführt werde. Hierauf erwiderte Deloséa mit Brief vom 20. Juli 1899: der Kanton Bern habe seine Aus lieferung zu verlangen; er werde sich vor den bernischen Gerichten nicht stellen und verlange vor dem freiburgischen Gerichte zu er scheinen. Das Amtsgericht Bern als korrektionelles Gericht hat am 24. Juli 1899 in Abwesenheit der angeschuldigten Eheleute De loséa bezüglich der gegen sie gerichteten Anklagen den Friedrich Deloséa des betrügerischen und des leichtsinnigen Konkurses schul dig erklärt und ihn zu drei Monaten Korrektionshausstrafe, um gewandelt in 45 Tage Einzelhaft, verurtheilt. Die Frau Deloséa hat es freigesprochen, jedoch ohne Entschädigung. B. Gegen dieses Urteil ergriffen die Eheleute Deloséa rechtzei lig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, wobei sie ausführten: Dasselbe verstoße gegen die Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 und sei deshalb als null und nichtig zu erklären. Gemäß zahlreichen Entscheidungen des Bundesgerich tes könne ein Schweizerbürger von einem Gerichte eines Kan tons, in dem er keinen Wohnsitz habe, wegen der in Art. 2 des genannten Bundesgesetzes aufgezählten Vergehen nur beurteilt werden, nachdem vorher die Auslieferung des Angeschuldigten beim Wohnsitzkantone nachgesucht und von diesem erwirkt worden sei. Nach der ständigen Auslegung des Art. 1 leg. cit. habe ferner der Wohnsitzkanton die Befugnis, die Auslieferung zu verweigern und den Angeklagten durch seine eigenen Gerichte beurteilen zu lassen. Des weitern involviere die Verletzung der genannten Art. 1 und 2 eine solche eines individuellen Rechtes des betref fenden Angeschuldigten, so daß sich dieser ebenso gut darüber beschweren könne, wie die Behörden seines Wohnsitzkantons. Es handle sich dabei um eine in die Kompetenz des Bundesgerichtes fallende Gerichtsstandsfrage. Frau Deloséa speziell schließe sich dem Rekurse an, da sie durch das angefochtene Urteil zu einem Teile der Kosten verfällt worden sei. Deloséa sei freilich nicht nur wegen des in Art. 2 cit. vorgesehenen Vergehens des betrü gerischen Bankerottes, sondern auch wegen leichtsinnigen Konkur ses verurteilt worden. Allein nach der bernischen Gesetzgebung werde, wenn die Anklage auf verschiedene Vergehen laute, nur eine einzige Strafe ausgesprochen, in der Weise, daß die betref fenden kleinern Vergehen nur als erschwerende Umstände bei der Ausmessung der auf das größere Vergehen anzuwendenden Strafe in Betracht kommen. In casu handle es sich nicht um einen un bedeutenden (und deshalb vom Bundesgesetze ausgenommenen) Fall. Dem bernischen Richter bleibe es nach Aufhebung seines Urteils unbenommen, gegen Deloséa wegen leichtsinnigen Kon kurses vorzugehen. C. In seiner Vernehmlassung trägt das korrektionelle Gericht von Bern auf Abweisung des Rekurses an, indem es geltend macht: Ein Auslieferungsverfahren sei im gegebenen Falle nicht not wendig, weil der Angeschuldigte Deloséa sich der bernischen Ge richtsbarkeit freiwillig unterworfen habe. Aus den Strafakten ergebe sich, daß er am 25. März 1899 vor dem Untersuchungs richter in Bern erschienen sei und über die den Gegenstand der Anklage bildende Thatsache sich habe einvernehmen lassen (S. 33 der Akten). Die Strafanzeige gegen ihn sei allerdings erst nach her erhoben worden (S. 39). Dagegen habe am 27. Mai 1899 der Untersuchungsrichter von Freiburg im Auftrage desjenigen von Bern dem Angeschuldigten diese Strafanzeige vorgehalten (S. 189, 193 und 209). Trotzdem Deloséa dadurch mit aller
Deutlichkeit von dem hängigen Strafverfahren Kenntnis erhielt, habe er nichts dagegen eingewendet, sondern sich einer Einver nahme ohne Opposition unterzogen und damit die bernische Ge richtsbarkeit freiwillig anerkannt. Seine Zuschrift an das korrek tionelle Gericht vom 20. Juli 1899 falle außer Betracht, da ein einmal verbindlich anerkannter Gerichtsstand nicht nachträglich wieder angefochten werden könne. Frau Deloséa sei weder zu Strafe noch zu Kosten verurteilt worden und ihr Rekurs deshalb gegenstandslos. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Dazu kommt noch, daß Deloséa mit Brief vom 20. Juli 1899 ausdrücklich gegen die angehobene Strafuntersuchung protestierte, indem er erklärte, daß derselben die Einleitung des Auslieferungs verfahrens hätte vorangehen müssen und daß er nur vor den freiburgischen Gerichten sich zu verantworten habe. In der Verurteilung Deloséas wegen des in Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vorgesehenen Deliktes des betrügerischen Konkurses liegt nach dem Gesagten eine Verletzung dieses Bundesgesetzes. Es ist deshalb der Rekurs begründet zu erklären. Dies muß die Aufhebung des Erkenntnisses des korrek tionellen Gerichtes von Bern vom 24. Juli 1899 zur Folge haben, soweit es den Deloséa betrifft. Denn wenn dieser auch gleichzeitig wegen leichtsinnigen Konkurses verurteilt wurde, welches Vergehen nicht zu den Auslieferungsdelikten gehört, so erkennt doch das Urteil nicht auf zwei getrennte, von einander unabhän gige, sondern auf eine einheitliche Strafe, bei deren Ausmessung der Richter die Strafsanktion für das größere Delikt des betrü gerischen Konkurses zu Grunde legte und das geringere des leicht sinnigen Konkurses nur als Erschwerungsgrund in Betracht zog (Art. 59 des bernischen Strafgesetzbuches). Da sich also die Strafe, welche auf den bundesrechtlich anfechtbaren Teil des gegen Deloséa ergangenen Urteils entfällt, nicht bestimmt angeben läßt, so erscheint eine bloß teilweise Aufhebung desselben als unmög lich. Damit wird natürlich eine erneute Strafuntersuchung auch bezüglich der Anklage auf leichtsinnigen Konkurs nicht ausge schlossen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: