Art. 59 BV; Art. 46 Abs. 1 SchKG; tax claims as public-law claims; domicile forum and exceptional court: Tax claims do not constitute personal civil claims within the meaning of Art. 59 BV and may therefore not be invoked to require enforcement exclusively at the debtor’s domicile. Art. 46 Abs. 1 SchKG does not extend the domicile forum to public-law tax debts (consid. 3). Administrative decisions on public-law obligations are merely equated with enforceable judgments within the canton of origin under Art. a SchKG, not with civil judgments in another canton. The objection of an exceptional court fails where no applicability of Art. 59 BV is established (consid. 2).
Behörden des Niederlassungskantons und suchen die Nieder lassungsfreiheit zu regeln und die Gleichstellung der Niederge lassenen mit den Kantonsbürgern zu erwirken. Daß ein Nieder gelassener nicht einem Ausnahmegericht unterstellt werden dürfe, ist richtig; es trifft dies aber für alle Schweizerbürger zu (Art. 58 B. V.), und wieso der Rekurrent im vorliegenden Falle der Gerichtsbarkeit eines Ausnahmegerichtes unterworfen sein sollte, ist unerfindlich; entweder liegt eine Verletzung des Art. 59 B. V. vor, was sogleich zu prüfen sein wird, oder der Rekurrent kann für die Steuerforderungen, die gegen ihn geltend gemacht werden, den Schutz dieses Artikels nicht anrufen: dann kann aber auch von einem Ausnahmegerichte nicht die Rede sein. 3. Ernstlich kann daher nur in Frage stehen, ob durch die Betreibungshandlungen im Kanton Zürich der den Gerichtsstand des Wohnsitzes für persönliche Ansprachen garantierende Art. 59 lbs. 1 B. V. verletzt sei. Nun hat das Bundesgericht in kon stanter Praxis entschieden, daß Steuerforderungen öffentlich recht licher Natur seien und nicht unter die persönlichen Ansprachen der genannten Verfassungsbestimmung fallen, da diese Bestimmung sich nur auf Ansprüche civilrechtlicher Natur beziehe. (Vergl. namentlich Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 364 Erw. 3). An diesem Grundsatze ist durch das Schuldbetreibungs und Konkurs gesetz, speziell durch dessen Art. 46 Abs. 1, wonach der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben ist, nichts geändert worden, wie das die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundes gerichtes in ihrem Entscheide vom 16. März 1897 in Sachen Bloch (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 441 ff., spez. S. 446 ff., Erw. 3) entschieden hat. Die eingehenden Erwägungen dieses Urteils sind durch die Rekursschrift keineswegs widerlegt; insbe sondere ist der Hinweis dieses Urteils auf Art. a Betr. Ges wonach Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane über öffentlich rechtliche Verpflichtungen (Steuern u. s. f.) nur inner halb des Kantonsgebietes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt werden, und die daraus gefolgerte Nichtanwendung des Art. 46 Abs. 1 Betr. Ges. auf Steuerforderungen, nicht ent kräftet; ebensowenig widerlegt die Rekursschrift die Argumentation, daß Steuerforderungen eines Kantons in einem andern Kan tone nicht gleich Civilurteilen (Art. 61 B. V.) zu vollziehen sind. Gegenteils ist vorliegend konstatiert, daß für die Re kursgegner bei Gutheißung des Rekurses thatsächlich eine Recht losigkeit eintreten würde, da das von ihnen zuerst angegangene Bezirksgericht von Stein a./Rhein sich inkompetent erklärt hat, weil es sich nicht um eine Civil , sondern um eine Verwaltungs streitigkeit handle, und dieser Entscheid nach den vom Vertreter der Rekursgegner beigebrachten Präjudizien vom Obergericht des Kantons Schaffhausen zweifellos geschützt worden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.