- Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen
Morf Brüngger.
Gerichtsstand für Steuerforderungen.
Art. 59 B.-V. und Art. 46 Abs. 1 Betr.-Ges.
A. Der heutige Rekurrent, I. Morf Brüngger, hatte bis 1894
in Oberwinterthur und bis Mitte September 1896 in Winterthur
seinen Wohnsitz; dann ist er nach Stein a./Rh. (Kanton Schaff
hausen) gezogen. Die heutigen Rekursgegner: die Finanzdi
rektion des Kantons Zürich, die Stadt Winterthur und die Ge
meinde Oberwinterthur, machten gegen ihn rechtskräftige Nach
steuerforderungen aus der Zeit seines zürcherischen Wohnsitzes im
Gesamtbetrage von 7711 Fr. 90 Cts. geltend. Zu diesem Zwecke
erhoben sie (resp. erhob die Finanzdirektion) gegen Morf zunächst
vor Bezirksgericht Stein a./Rh. Klage auf Bezahlung ihrer
Forderung; dieses Gericht erklärte sich jedoch mit Urteil vom
- Januar 1898 unzuständig, da es sich nicht um eine civil
rechtliche Streitigkeit, sondern um eine Verwaltungsstreitigkeit
handle. Daraufhin betrieben die Rekursgegner den Rekurrenten
mit Zahlungsbefehlen vom 3. November 1898 auf Bezahlung
ihrer Forderungen. Der Rekurrent schlug Recht vor. Mit Er
kenntnis vom 7. Juli 1899 hat das Bezirksgerichtspräsidium
Winterthur auf Anweisung der Rekurskammer des Obergerichtes
des Kantons Zürich als Rekurs bezw. Kassationsinstanz hin
den Rekursgegnern definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Rekurs
gegner hatten außerdem am 10. Juni 1899 gegen den Rekur
renten beim Bezirksgerichtspräsidium Winterthur einen Arrestbefehl
ausgewirkt; als Arrestgegenstand war bezeichnet: Schuldbrief
forderung resp. Zinse derselben an Dr. med. Morf in Winter
thur und allfällige weitere Vermögensobjekte des Beklagten, welche
sich in Winterthur befinden. Der Rekurrent erhob indessen gegen
den Arrest Klage auf Aufhebung desselben, und diese Klage
wurde durch Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes
Winterthur vom 16. September 1899 gutgeheißen, der Arrest
also aufgehoben. Ein von den heutigen Rekursgegnern gegen diesen
Entscheid ergriffener Rekurs an die Appellationskammer des Ober
gerichtes des Kantons Zürich ist von dieser mit Beschluß vom
- November 1899 als gegenstandslos abgewiesen worden.
B. Inzwischen mit Eingabe vom 25. Juli 1899 hatte
der Rekurrent gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksge
richtspräsidiums Winterthur vom 7. Juli gl. Jahres den vor
liegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen,
welcher den Antrag enthält: Die Betreibungshandlungen gegen den
Rekurrenten im Kanton Zürich seien, soweit sie sich nicht auf
einen Arrest stützen können, als null und nichtig zu erklären.
Der Rekurs stützt sich darauf, die Betreibungshandlungen der
Rekursgegner im Kanton Zürich verletzen Art. 59 Abs. 1, sowie
Art. 45 und 43 Abs. 3 B. V., und es werde der Rekurrent
einem Ausnahmegerichte für Geldforderungen, die sich auf einen
öffentlich rechtlichen Titel stützen, unterworfen.
C. Die Rekursgegner tragen in ihrer Antwort vom 15. August
1899 auf Abweisung des Rekurses an. Sie machen geltend.
Der Betreibungsort Winterthur sei aus drei Gründen gegeben:
erstens als Gerichtsstand des Arrestes, sodann weil der Rekurrent
gegen die an ihn gerichteten Zahlungsbefehle keine Beschwerde
geführt habe, auch zur Rechtsöffnungsverhandlung nicht erschienen
sei, endlich, weil es sich um öffentlich rechtliche Forderungen
handle, auf welche Art. 59 Abs. 1 B. V. nicht Anwendung finde.
Wieso Art. 45 und 43 Abs. 3 B. V. verletzt seien oder der Re
kurrent einem Ausnahmegerichte unterworfen werde, sei uner
indlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zunächst ist zu bemerken, daß nach dem sub Fakt. A mit
geteilten Beschlusse der Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 14. November 1899 die Rekursgegner sich
nicht mehr auf den von ihnen ausgewirkten Arrest stützen können,
abgesehen davon, daß der Rekurrrent seinen Rekurs ausdrücklich
nur gegen diejenigen Betreibungshandlungen richtet, die sich nicht
auf Arrest stützen.
- Von einer Verletzung der Art. 45 und 43 B. V. kann
von vornherein keine Rede sein; denn diese Verfassungsbestim
mungen regeln nur die Beziehungen der Niedergelassenen zu den
Behörden des Niederlassungskantons und suchen die Nieder
lassungsfreiheit zu regeln und die Gleichstellung der Niederge
lassenen mit den Kantonsbürgern zu erwirken. Daß ein Nieder
gelassener nicht einem Ausnahmegericht unterstellt werden dürfe,
ist richtig; es trifft dies aber für alle Schweizerbürger zu (Art.
58 B. V.), und wieso der Rekurrent im vorliegenden Falle der
Gerichtsbarkeit eines Ausnahmegerichtes unterworfen sein sollte,
ist unerfindlich; entweder liegt eine Verletzung des Art. 59 B. V.
vor, was sogleich zu prüfen sein wird, oder der Rekurrent
kann für die Steuerforderungen, die gegen ihn geltend gemacht
werden, den Schutz dieses Artikels nicht anrufen: dann kann
aber auch von einem Ausnahmegerichte nicht die Rede sein.
3. Ernstlich kann daher nur in Frage stehen, ob durch die
Betreibungshandlungen im Kanton Zürich der den Gerichtsstand
des Wohnsitzes für persönliche Ansprachen garantierende Art. 59
lbs. 1 B. V. verletzt sei. Nun hat das Bundesgericht in kon
stanter Praxis entschieden, daß Steuerforderungen öffentlich recht
licher Natur seien und nicht unter die persönlichen Ansprachen
der genannten Verfassungsbestimmung fallen, da diese Bestimmung
sich nur auf Ansprüche civilrechtlicher Natur beziehe. (Vergl.
namentlich Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 364 Erw. 3). An
diesem Grundsatze ist durch das Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetz, speziell durch dessen Art. 46 Abs. 1, wonach der Schuldner
an seinem Wohnsitze zu betreiben ist, nichts geändert worden,
wie das die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundes
gerichtes in ihrem Entscheide vom 16. März 1897 in Sachen
Bloch (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 441 ff., spez. S. 446 ff.,
Erw. 3) entschieden hat. Die eingehenden Erwägungen dieses
Urteils sind durch die Rekursschrift keineswegs widerlegt; insbe
sondere ist der Hinweis dieses Urteils auf Art. a Betr. Ges
wonach Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane über
öffentlich rechtliche Verpflichtungen (Steuern u. s. f.) nur inner
halb des Kantonsgebietes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen
gleichgestellt werden, und die daraus gefolgerte Nichtanwendung
des Art. 46 Abs. 1 Betr. Ges. auf Steuerforderungen, nicht ent
kräftet; ebensowenig widerlegt die Rekursschrift die Argumentation,
daß Steuerforderungen eines Kantons in einem andern Kan
tone nicht gleich Civilurteilen (Art. 61 B. V.) zu vollziehen
sind. Gegenteils ist vorliegend konstatiert, daß für die Re
kursgegner bei Gutheißung des Rekurses thatsächlich eine Recht
losigkeit eintreten würde, da das von ihnen zuerst angegangene
Bezirksgericht von Stein a./Rhein sich inkompetent erklärt hat,
weil es sich nicht um eine Civil , sondern um eine Verwaltungs
streitigkeit handle, und dieser Entscheid nach den vom Vertreter
der Rekursgegner beigebrachten Präjudizien vom Obergericht des
Kantons Schaffhausen zweifellos geschützt worden wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.