No domicile forum for inter-cantonal tax claims

BGE 25 I 426Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.03.1897Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Morf Brüngger, now domiciled in Stein am Rhein, challenged Zurich debt-enforcement measures for tax arrears arising from his former Zurich residence. He argued that the proceedings violated the constitutional domicile forum and amounted to an exceptional court. The Federal Court held that tax claims are public-law claims and therefore do not fall under Art. 59 BV, which protects only civil personal claims. It further held that Art. 46(1) SchKG did not change this result for tax debts. The appeal was dismissed, and the Zurich measures were left in place insofar as they did not rest on the voided arrest.

Omnilex-Regeste

Art. 59 BV; Art. 46 Abs. 1 SchKG; tax claims as public-law claims; domicile forum and exceptional court: Tax claims do not constitute personal civil claims within the meaning of Art. 59 BV and may therefore not be invoked to require enforcement exclusively at the debtor’s domicile. Art. 46 Abs. 1 SchKG does not extend the domicile forum to public-law tax debts (consid. 3). Administrative decisions on public-law obligations are merely equated with enforceable judgments within the canton of origin under Art. a SchKG, not with civil judgments in another canton. The objection of an exceptional court fails where no applicability of Art. 59 BV is established (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 21. Dezember 1899 in Sachen Morf Brüngger. Gerichtsstand für Steuerforderungen. Art. 59 B.-V. und Art. 46 Abs. 1 Betr.-Ges. A. Der heutige Rekurrent, I. Morf Brüngger, hatte bis 1894 in Oberwinterthur und bis Mitte September 1896 in Winterthur seinen Wohnsitz; dann ist er nach Stein a./Rh. (Kanton Schaff hausen) gezogen. Die heutigen Rekursgegner: die Finanzdi rektion des Kantons Zürich, die Stadt Winterthur und die Ge meinde Oberwinterthur, machten gegen ihn rechtskräftige Nach steuerforderungen aus der Zeit seines zürcherischen Wohnsitzes im Gesamtbetrage von 7711 Fr. 90 Cts. geltend. Zu diesem Zwecke erhoben sie (resp. erhob die Finanzdirektion) gegen Morf zunächst vor Bezirksgericht Stein a./Rh. Klage auf Bezahlung ihrer Forderung; dieses Gericht erklärte sich jedoch mit Urteil vom
  2. Januar 1898 unzuständig, da es sich nicht um eine civil rechtliche Streitigkeit, sondern um eine Verwaltungsstreitigkeit handle. Daraufhin betrieben die Rekursgegner den Rekurrenten mit Zahlungsbefehlen vom 3. November 1898 auf Bezahlung ihrer Forderungen. Der Rekurrent schlug Recht vor. Mit Er kenntnis vom 7. Juli 1899 hat das Bezirksgerichtspräsidium Winterthur auf Anweisung der Rekurskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich als Rekurs bezw. Kassationsinstanz hin den Rekursgegnern definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Rekurs gegner hatten außerdem am 10. Juni 1899 gegen den Rekur renten beim Bezirksgerichtspräsidium Winterthur einen Arrestbefehl ausgewirkt; als Arrestgegenstand war bezeichnet: Schuldbrief forderung resp. Zinse derselben an Dr. med. Morf in Winter thur und allfällige weitere Vermögensobjekte des Beklagten, welche sich in Winterthur befinden. Der Rekurrent erhob indessen gegen den Arrest Klage auf Aufhebung desselben, und diese Klage wurde durch Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Winterthur vom 16. September 1899 gutgeheißen, der Arrest also aufgehoben. Ein von den heutigen Rekursgegnern gegen diesen Entscheid ergriffener Rekurs an die Appellationskammer des Ober gerichtes des Kantons Zürich ist von dieser mit Beschluß vom
  3. November 1899 als gegenstandslos abgewiesen worden. B. Inzwischen mit Eingabe vom 25. Juli 1899 hatte der Rekurrent gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksge richtspräsidiums Winterthur vom 7. Juli gl. Jahres den vor liegenden staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, welcher den Antrag enthält: Die Betreibungshandlungen gegen den Rekurrenten im Kanton Zürich seien, soweit sie sich nicht auf einen Arrest stützen können, als null und nichtig zu erklären. Der Rekurs stützt sich darauf, die Betreibungshandlungen der Rekursgegner im Kanton Zürich verletzen Art. 59 Abs. 1, sowie Art. 45 und 43 Abs. 3 B. V., und es werde der Rekurrent einem Ausnahmegerichte für Geldforderungen, die sich auf einen öffentlich rechtlichen Titel stützen, unterworfen. C. Die Rekursgegner tragen in ihrer Antwort vom 15. August 1899 auf Abweisung des Rekurses an. Sie machen geltend. Der Betreibungsort Winterthur sei aus drei Gründen gegeben: erstens als Gerichtsstand des Arrestes, sodann weil der Rekurrent gegen die an ihn gerichteten Zahlungsbefehle keine Beschwerde geführt habe, auch zur Rechtsöffnungsverhandlung nicht erschienen sei, endlich, weil es sich um öffentlich rechtliche Forderungen handle, auf welche Art. 59 Abs. 1 B. V. nicht Anwendung finde. Wieso Art. 45 und 43 Abs. 3 B. V. verletzt seien oder der Re kurrent einem Ausnahmegerichte unterworfen werde, sei uner indlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  4. Zunächst ist zu bemerken, daß nach dem sub Fakt. A mit geteilten Beschlusse der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. November 1899 die Rekursgegner sich nicht mehr auf den von ihnen ausgewirkten Arrest stützen können, abgesehen davon, daß der Rekurrrent seinen Rekurs ausdrücklich nur gegen diejenigen Betreibungshandlungen richtet, die sich nicht auf Arrest stützen.
  5. Von einer Verletzung der Art. 45 und 43 B. V. kann von vornherein keine Rede sein; denn diese Verfassungsbestim mungen regeln nur die Beziehungen der Niedergelassenen zu den

Behörden des Niederlassungskantons und suchen die Nieder lassungsfreiheit zu regeln und die Gleichstellung der Niederge lassenen mit den Kantonsbürgern zu erwirken. Daß ein Nieder gelassener nicht einem Ausnahmegericht unterstellt werden dürfe, ist richtig; es trifft dies aber für alle Schweizerbürger zu (Art. 58 B. V.), und wieso der Rekurrent im vorliegenden Falle der Gerichtsbarkeit eines Ausnahmegerichtes unterworfen sein sollte, ist unerfindlich; entweder liegt eine Verletzung des Art. 59 B. V. vor, was sogleich zu prüfen sein wird, oder der Rekurrent kann für die Steuerforderungen, die gegen ihn geltend gemacht werden, den Schutz dieses Artikels nicht anrufen: dann kann aber auch von einem Ausnahmegerichte nicht die Rede sein. 3. Ernstlich kann daher nur in Frage stehen, ob durch die Betreibungshandlungen im Kanton Zürich der den Gerichtsstand des Wohnsitzes für persönliche Ansprachen garantierende Art. 59 lbs. 1 B. V. verletzt sei. Nun hat das Bundesgericht in kon stanter Praxis entschieden, daß Steuerforderungen öffentlich recht licher Natur seien und nicht unter die persönlichen Ansprachen der genannten Verfassungsbestimmung fallen, da diese Bestimmung sich nur auf Ansprüche civilrechtlicher Natur beziehe. (Vergl. namentlich Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 364 Erw. 3). An diesem Grundsatze ist durch das Schuldbetreibungs und Konkurs gesetz, speziell durch dessen Art. 46 Abs. 1, wonach der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben ist, nichts geändert worden, wie das die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundes gerichtes in ihrem Entscheide vom 16. März 1897 in Sachen Bloch (Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 441 ff., spez. S. 446 ff., Erw. 3) entschieden hat. Die eingehenden Erwägungen dieses Urteils sind durch die Rekursschrift keineswegs widerlegt; insbe sondere ist der Hinweis dieses Urteils auf Art. a Betr. Ges wonach Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane über öffentlich rechtliche Verpflichtungen (Steuern u. s. f.) nur inner halb des Kantonsgebietes vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt werden, und die daraus gefolgerte Nichtanwendung des Art. 46 Abs. 1 Betr. Ges. auf Steuerforderungen, nicht ent kräftet; ebensowenig widerlegt die Rekursschrift die Argumentation, daß Steuerforderungen eines Kantons in einem andern Kan tone nicht gleich Civilurteilen (Art. 61 B. V.) zu vollziehen sind. Gegenteils ist vorliegend konstatiert, daß für die Re kursgegner bei Gutheißung des Rekurses thatsächlich eine Recht losigkeit eintreten würde, da das von ihnen zuerst angegangene Bezirksgericht von Stein a./Rhein sich inkompetent erklärt hat, weil es sich nicht um eine Civil , sondern um eine Verwaltungs streitigkeit handle, und dieser Entscheid nach den vom Vertreter der Rekursgegner beigebrachten Präjudizien vom Obergericht des Kantons Schaffhausen zweifellos geschützt worden wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

Schlagwörter

tax enforcementdomicile forumpublic-law claimexceptional courtdebt collectionconstitutional appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether inter-cantonal tax collection measures may be brought at the debtor's domicile under Art. 59 BV and Art. 46(1) SchKG.

Extrahierter Entscheid

Tax claims are public-law claims and do not fall under the constitutional domicile forum for personal civil claims; Art. 46(1) SchKG does not change that rule for tax debts.

Extrahierte Begründung

The court relied on settled case law that Art. 59 BV protects only civil-law claims. Art. 46(1) SchKG did not alter this for public-law tax obligations, because administrative decisions on such obligations are enforceable only within the canton and are not equivalent to civil judgments in another canton.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor was unlawfully subjected to an exceptional court or violated Arts. 43 and 45 BV.

Extrahierter Entscheid

No unconstitutional exceptional court was shown; if Art. 59 BV does not apply to the tax claims, then the objection to an exceptional tribunal cannot succeed.

Extrahierte Begründung

Arts. 43 and 45 BV concern the status of settled persons and equality before the authorities of the canton of residence, not the forum for the present tax enforcement. The alleged exceptional court was not substantiated.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.