Art. 45 Abs. 3 B.-V.; Entzug der Niederlassung wegen früherer Bestrafung und Rückfalls; eine vor Erwerb der Niederlassung liegende gerichtliche oder administrativ behandelte Strafe kann für sich allein den späteren Entzug des Niederlassungsrechts nicht tragen. Der Verfassungsgrundsatz des Niederlassungsrechts wäre sonst leer; der Rückgriff auf frühere Verurteilungen setzt nach der Praxis zudem schuldhaftes Verhalten am Niederlassungsort voraus. Ein einzelnes, nicht als schweres Vergehen ausgewiesenes Unzuchtsdelikt genügt hierfür nicht; unbestimmte Verdachtsmomente über den Lebenswandel vermögen den Entzug nicht zu rechtfertigen (consid. 1-2).
und es gehe übrigens aus den Akten nicht hervor, daß sie der Gemeinderat von Schwarzenberg bei Erteilung der Niederlassung gekannt habe. Übrigens habe Rekurrentin laut der Vernehmlas sung des Gemeinderates (s. oben sub A) auch seither Anlaß zu Beschwerden gegeben. Ihre Berufung auf das luzernische Straf verfahren treffe nicht zu. Der Umstand, daß auf eine Gefängnis strafe von 14 Tagen gegen sie erkannt wurde, thue dar, daß es sich um ein schweres Vergehen gehandelt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: