Art. 46 Abs. 2 BV; inter-cantonal double taxation; branch office as basis of tax jurisdiction. A business establishment qualifies as a Zweigniederlassung only if it has a certain autonomy and participates independently in the management of the enterprise. Mere intermediary agencies, even if headed by a permanent salaried employee, do not constitute branches when they perform no independent directing function. In the absence of such a branch, the canton may tax only the personal income of the local agents, not the enterprise domiciled in another canton (consid. 1).
seit einigen Jahren von den drei genannten Gemeinden für ihre Ferggereien für ein Einkommen I. Klasse besteuert; eine Ein sprache gegen diese Besteuerung erhob sie nie. B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 5. Juli 1899 gelangt nunmehr die genannte Firma an das Bundesgericht mit dem An trage: Die von den Gemeinden Laufen, Courroux und Mervelier getroffene Einschätzung für ein Einkommen I. Klasse pro 1899 sei aufzuheben und die Rekurrentin sei als in den genannten Gemeinden nicht steuerpflichtig zu erklären. Die Rekurrentin er blickt in der Besteuerung für ihre Ferggereien im Kanton Bern eine nach Art. 46 Abs. 2 B. V. unzulässige Doppelbesteuerung da die Ferggereien nicht als Zweigniederlassungen anzusehen seien. C. Der Regierungsrath des Kantons Bern beantragt in seiner Antwortschrift: Auf den Rekurs sei nicht, oder doch wenigstens zur Zeit nicht einzutreten; eventuell sei derselbe als unbegründet abzuweisen. Für seinen Hauptantrag auf Nichteintreten macht er geltend, die Rekurrentin habe das Rekursrecht verwirkt, und zwar erstens durch die frühere vorbehaltlose Zahlung der Steuern und zweitens dadurch, daß sie binnen der Auflagefrist gegen ihre Taxierung im Einkommensteuerregister keine Einsprache erhoben habe. Der Antrag auf Nichteintreten zur Zeit wird damit be gründet, daß die Rekurrentin gegen die Verfügung der Bezirks steuerkommission von Laufen eine Einsprache an den Regierungs rat erhoben habe, und nun dieser noch keinen Entscheid getroffen habe, der Rekurs somit verfrüht sei. In materieller Beziehung sodann bemerkt der Rekursgegner lediglich, die thatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen die Besteuerung der Rekurrentin im Kanton Bern in vollem Maße; ferner habe die Rekurrentin durch ihr bisheriges Verhalten das Recht des Kantons Bern, sie zu besteuern, anerkannt. D. Der Regierungsrat des Kantons Zürich stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, das Bundesgericht möge auf den Rekurs eintreten und denselben gutheißen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: