Art. 19, 23, 304 SchKG; constitutional right to be heard in cantonal composition appeal proceedings. The upper cantonal composition authority is not identical with the cantonal supervisory authority under Art. 19 SchKG; denial of justice in the sense of that provision presupposes a refusal to deal with a matter within jurisdiction. In composition proceedings, the first-instance hearing of creditors under Art. 304 SchKG is mandatory. If cantonal law provides a second instance and admits nova, the right to be heard must again be observed, especially where the first-instance objections were not recorded and are therefore unavailable to the appellate authority. Failure to hear the creditors in such a setting constitutes a violation of constitutional rights and requires annulment of the decision and remittal for a new hearing (consid. 3).
sei weder in der Zahl der Kreditoren, noch in der Summe der Ansprachen vorhanden; die nach Art. 306 Ziff. 3 Schuldb. u. Konk. Ges. zu fordernde Sicherheit fehle, bezw. sei ganz ungenü gend; endlich sei der Gemeinschuldner strafrechtlich eingeklagt und habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die nach Art. 306 Ziff. 1 litt. c die Genehmigung des Nachlaßvertrages ausschließen. Der Gerichtspräsident von Luzern, als erste Instanz in Nachlaßsachen, verwarf den Nachlaßvertrag mit Entscheid vom
wachung der Betreibungs und Konkursämter; die Einsetzung einer obern kantonalen Aufsichtsbehörde ist obligatorisch. Die Nachlaßbehörde dagegen ist nach Art. 23 eod. als besondere Be hörde gedacht, und es steht den Kantonen frei, hiefür eine obere Instanz aufzustellen; und wenn auch in verschiedenen Kantonen die kantonale obere Nachlaßinstanz dieselbe Behörde ist wie die kantonale Aufsichtsbehörde, so ist dies in andern Kantonen nicht der Fall (vgl. die Tabellen im Komm. v. Weber und Brüstlein zum Schuldb. u. Konk. Ges., Art. 293, S. 397, einerseits, und Anhang sub II, Seite 457 f., anderseits), und wird durch jene Vereinigung der Kompetenzen die Nachlaßbehörde als solche noch nicht zur kantonalen Aufsichtsbehörde. Sodann ist unter Rechts verweigerung im Sinne des Art. 19 B. G. wohl nur der engere, allgemein gebräuchliche Begriff zu verstehen, auf welchen nament lich die Zusammenstellung mit dem Begriffe Rechtsverzögerung hinweist, wonach Rechtsverweigerung dann vorhanden ist, wenn die kantonale Behörde die gesetzmäßige Anhandnahme und Be handlung einer in ihren Geschäftskreis fallenden Angelegenheit verweigert (so Weber und Brüstlein a. a. O. Art. 19 Anm. 2). Eine Beschwerde im Sinne des Art. 19 B. G. betr. Schuldb. u. Konk. liegt also nicht vor, und es kann daher die weitere, allge meine Frage unerörtert bleiben, ob trotz Vorliegens einer solchen bezw. der Möglichkeit derselben der staatsrechtliche Rekurs an das Bundesgericht zulässig wäre. Jedenfalls ist im allgemeinen daran festzuhalten, daß der staatsrechtliche Rekurs auch in Fragen des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes dann zulässig ist, wenn, wie hier, Verletzung verfassungsmäßiger Rechte behauptet wird (vgl. z. B. Urteil des B. G. vom 1. Juni 1898 i. S. Zulliger, Amtl. Samml. Bd. XXIV, 1. T., S. 199 ff.). 2.. 3. In der Sache selbst fragt es sich, ob durch die Nichtein vernahme der Rekurrenten vor zweiter Instanz eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und somit eine Verletzung von ihnen zu stehenden verfassungsmäßigen Rechten begangen worden sei. Nun steht die Regelung des Nachlaßverfahrens in den durch das Schuldbetreibungsgesetz gezogenen Schranken den Kantonen zu; diese sind insbesondere befugt, eine zweite Nachlaßinstan, schaffen (Art. 23 f. 3 eod.), sowie, das vor diesen beiden stanzen zu beobachtende Verfahren mit der gleich zu erwähnenden Ausnahme, wofür Bundesrecht besteht, zu regeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 1898 i. S. Zulliger, Amtl. Samml. Bd. XXIV, 1. T., S. 202 ff. Erw. 3). Dabei ist zu beachten, daß es sich bei den Entscheiden über Bestätigung eines Nachlaßvertrages nicht um Handhabung der civilen Jurisdiktion, nicht um Civilstreitigkeiten handelt, sondern um Ausübung der sog. nicht streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts i. S. Zulliger a. a. O., Erw. 3 S. 204; vom 2. Oktober 1898 i. S. Baum u. Moosbacher gegen Stauber, Amtl. Samml. Bd. XXIV, 2. T., S. 934; vom 24. März 1899 i. S. Taban gegen Liebi, Amtl. Samml. Bd. XXV, 2. T., 193 f.); es kann daher nicht gesagt werden, daß der durch die staatsrechtliche Praxis des Bundesgerichts aufgestellte Satz: n Civilstreitigkeiten sei notwendig jede Partei zu hören, ohne weiteres auch für die Anstände betr. Genehmigung eines Nach laßvertrages zu gelten habe. Dagegen stellt nun Art. 304 Betr. Ges. ausdrücklich die Vorschrift auf, daß die Gläubiger vor der untern Nachlaßbehörde über die Bestätigung des Nachlaßvertrages zu hören sind; die Außerachtlassung dieser Vorschrift würde sich als Verletzung von Bundesrecht und zugleich, da das Recht auf Gehör, besonders wenn es, wie hier, im Gesetz ausdrücklich an erkannt ist, ein verfassungsmäßiges Recht des Bürgers darstellt, als Willkür und damit als Verstoß gegen den Verfassungsgrund satz der Gleichheit vor dem Gesetz und als Rechtsverweigerung qualifizieren. Für die zweite Instanz stellt nun das Betr. Gesetz jenen Grundsatz nicht auf, wie es denn schon die Schaffung einer solchen als fakultativ erklärt und überhaupt keine Vorschriften über das Verfahren vor zweiter Instanz mit Ausnahme der Ein setzung der für die Weiterziehung an dieselbe maßgebenden Frist enthält. Die Kantone sind daher auch frei, vor zweiter Instanz lediglich auf Grundlage der der ersten Instanz vorgelegenen Akten zu entscheiden, oder aber nova zuzulassen. Wo nun aber letzteres stattfindet, muß notwendig der im Betreibungsgesetz enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs der Gläubiger wiederum Platz greifen; denn nach dem Geiste des Betreibungsgesetzes haben die
Gläubiger eben ein Recht darauf, über alle Vorbringen Schuldners gehört zu werden. Ebenso wird diese Einvernahme der Gläubiger vor zweiter Instanz namentlich dort notwendig sein, wo die Vorbringen vor erster Instanz nicht protokolliert werden und somit der zweiten Instanz gar nicht vorliegen. In casu trifft nun gerade letzteres zu, und hat die Luzerner obere Nachlaßbehörde nova zugelassen; es war daher ihre Pflicht, auch den Gläubigern Gelegenheit zu geben, sich über diese nova auszusprechen. Die Unterlassung dieser Maßnahme involviert nach dem gesagten eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekurrenten. Dabei kann nichts darauf ankommen, ob die Rekurrenten von der That sache, daß der Rekursbeklagte an das Obergericht rekurrierte, Kenntnis hatten; denn damit ist noch nicht gesagt, daß sie ihre Rechte ohne weiteres hätten geltend machen können, da ihnen eben vom Inhalte des Rekurses des Schuldners keine Mitteilung ge macht wurde. Es ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, die rekurrierenden Gläubiger über die Bestätigung des Nachlaßvertrages einzuvernehmen bezw. ihnen Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. Juni 1899 demgemäß aufgehoben und das Obergericht angewiesen, die rekurrierenden Gläubiger über die Bestätigung des Nachlaßvertrages einzuver nehmen.