Art. 197 and 199 Abs. 1 SchKG; third-party deposit after attachment but before realization and bankruptcy: such a sum is not estate property if no realization of the pledged objects has occurred and the payment does not derive from the debtor's assets. A purpose-specific deposit made by a third party to secure creditors or avert criminal proceedings is not to be assimilated to realization proceeds or to a mere substitute for the attached objects. It must be left to the enforcement office for use according to the purpose of the deposit; its transfer into the bankruptcy estate lacks a legal basis (consid. 2).
II. Hiegegen führte der Gläubiger Anderes, als er davon er fahren hatte, Beschwerde bei der untern kantonalen Aufsichts behörde mit dem Begehren, es sei der Betreibungsbeamte von Oftringen bezüglich seiner unrichtigen Handlungsweise aufzuklären und das Konkursamt Zofingen anzuweisen, fragliche Zahlung von 350 Fr dem Betreibungsamt Oftringen zur gesetzlichen Verteilung an die noch bestehenden Pfandgläubiger zurückzuerstatten, und es sei der Betreibungsbeamte von Oftringen gegenüber dem Beschwerdeführer für allen Schaden und Nachteil, der ihm durch seine Gesetzesverletzung entstanden sei und eventuell noch entstehen werde, verantwortlich und haftbär zu erklären. Die untere Auf sichtsbehörde hieß die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 1899 gut und wies demgemäß das Konkursamt Zofingen an, die 350 Fr. dem Betreibungsamt Oftringen herauszugeben zum Zwecke der Verteilung unter die berechtigten Gläubiger gemäß gesetzlicher Vorschrift. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde, an die das Konkursamt den erstinstanzichen Entscheid weiterzog, wies dagegen mit Enzscheid vom 26. April 1899 die Beschwerde des Anderes ab und verfügte, daß der Betrag von 350 Fr. in der Konkursmasse des Zimmerli zu verbleiben habe. Die erste Instanz hatte angenommen, die 350 Fr. seien, weil die Verwertungsbe gehren schon längst gestellt waren, rechtlich als Erlös aus den Pfändern zu betrachten und fallen daher nach Art. 199 des Be treibungsgesetzes nicht in die Konkursmasse, sondern seien nach Arl. 144 bis 150 zu verteilen; das Betreibungsamt Oftringen hätte somit die Pflicht gehabt, sofort einen Kollokationsplan zu erstellen und danach die Verteilung vorzunehmen. Die obere In stanz führte aus, die 350 Fr. könnten nicht als Erlös bereits verwerteter Gegenstände betrachtet werden, weil in Wirklichkeit eine Verwertung nicht stattgefunden habe. Die Geldsumme von 350 Fr. sei vielmehr an den Platz der gepfändeten, im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht verwerteten Pfandgegenstände ge treten und habe deshalb in die Konkursmasse zu fallen. III. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat Karl Anderes rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe aufzuheben und der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 12. März 1899 in Rechtskraft zu erkennen. Das Konkursamt Zofingen schließt auf Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es fragt sich, ob das Konkursamt Zofingen gesetzwidrig han delte, wenn es die von Karl Müri beim Betreibungsamt Oftrin gen hinterlegten 350 Fr. zur Konkursmasse zog und sich aus liefern ließ. Wenn nun der Rekurrent und mit ihm die untere kantonale Aufsichtsbehörde deshalb das Vorgehen des Konkurs amtes als ungesetzlich ansehen, weil das Verwertungsbegehren schon längst gestellt und weil deshalb der hinterlegte Betrag als Erlös aus den Pfändern zu betrachten und vom Betreibungsamt den pfändenden Gläubigern zu verteilen gewesen sei, so kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden, da ja thatsächlich eine Verwer tung der Pfänder nicht stattgefunden hat und nicht hat stattfinden können, somit auch das Depositum nicht als Erlös betrachtet werden kann, der nur noch der Verteilung gemäß Art. 140 ff. des Betreibungsgesetzes harrte. Anderseits ist auch die Auffassung der obern kantonalen Aufsichtsbehörde nicht haltbar, daß die 350 Fr. einfach an die Stelle der gepfändeten Objekte getreten seien. Dieselben rührten nicht aus dem Vermögen des Schuldners her, sondern wurden von einem Dritten geleistet. Durch die De position sollten nicht die nicht mehr vorhandenen Pfänder ersetzt werden, sondern sie war dazu bestimmt, die Gläubiger, die durch das rechtswidrige Verhalten des Schuldners (in Verbindung viel leicht mit einem pflichtwidrigen Verhalten des Betreibungsbeamten benachteiligt sein mochten, schadlos zu halten und so ein straf rechtliches Vorgehen gegen den Schuldner zu verhindern, möglicher weise auch dazu, den Beamten im Falle einer eventuellen Ver antwortlichkeitserklärung sicher zu stellen. Hieraus ergiebt sich aber, daß man es nicht mit einer bloßen Ersetzung der nicht mehr vorhandenen gepfändeten Objekte zu thun hat, sondern mit einer Hinterlage zu einem bestimmten Zwecke, über dessen Erfül lung wohl auch dem Hinterleger noch eine gewisse Kontrolle zu gestanden werden muß. Dafür, daß das Verhältnis so aufzufassen ist, spricht auch der Umstand, daß nicht feststeht, ob die Pfändung überhaupt noch zu Recht bestand und rechtliche Wirkungen aus
zuüben vermochte. Um so weniger darf angenommen werden, daß der deponierte Betrag einfach zu gesetzmäßiger Liquidation an die Stelle der gepfändeten Objekte zu treten hatte. Wird hievon aus gegangen, so ist klar, daß das Depositum nicht zur Masse ge zogen werden durfte, da dann weder Art. 197, noch Art. 199, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes auf dasselbe angewendet werden kann. Vielmehr war dasselbe dem Betreibungsbeamten zu bestim mungsgemäßer Verwendung zu überlassen, und ist die ohne ge setzliche Grundlage erfolgte Admassierung rückgängig zu machen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und demgemäß das Konkursamt Zofingen angewiesen, die 350 Fr. dem Betreibungsamt Oftringen zu bestimmungsgemäßer Verwendung wieder auszuhändigen.