Art. 92 Ziff. 3 SchKG; Kompetenzstücke bei Berufswechsel; die Befreiung bezweckt, dem Schuldner die zur Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit notwendigen Arbeitsinstrumente zu belassen. Hat der Schuldner die frühere Berufstätigkeit nicht bloss vorübergehend unterbrochen, sondern auf Dauer aufgegeben und einen neuen Beruf ergriffen, entfällt die Kompetenzqualität der für den früheren Beruf dienenden Gegenstände. Andernfalls würde bei häufigem Berufswechsel eine missbräuchliche Ausnützung der Ausnahme leicht möglich (vgl. Erw. 1). Die Frage der Notwendigkeit ist daher nach dem tatsächlich ausgeübten Beruf zu beurteilen; für einen neuen Beruf nicht notwendige Gegenstände fallen nicht unter Art. 92 Ziff. 3.
setzung seiner bisherigen Berufsthätigkeit seinen persönlichen Unter halt und denjenigen seiner Familie gewinnen könne. Dagegen trifft Art. 92, Ziff. 3, nicht zu, wenn der Schuldner die Er werbsthätigkeit, für welche die ihm als Kompetenzstücke bean spruchten Objekte dienten, nicht bloß vorübergehend unterbrochen, sondern wie im vorliegenden Fall auf die Dauer aufgegeben und einen neuen Beruf ergriffen hat. Eine gegenteilige Praxis könnte bei häufigem Berufswechsel des Schuldners leicht zu groben Miß bräuchen führen (s. Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Surbeck, Bd. XXIV, 1. Teil, S. 355, Amtliche Sammlung). Nach dem Gesagten ist der Rekurs begründet zu erklären und deshalb der verlangten Pfändung Folge zu geben. Damit fällt auch die Rückweisung an die erste Instanz dahin, welche die kan tonale Aufsichtsbehörde zu dem Zwecke anordnete, um über die Frage der Notwendigkeit des gepfändeten Apparates für die Be rufsausübung eines Heliographen entscheiden zu lassen. Denn selbst ein diese Frage bejahender Entscheid könnte nach dem Vorange henden das Schicksal des Rekurses nicht beeinflussen. Anderseits ist klar, daß der mehrgenannte Photographieapparat sich unmöglich als ein für den Beruf eines Liegenschaftsagenten notwendiges Werkzeug im Sinne des Art. 92, Ziff. 3, bezeichnen läßt, wie denn auch die Vorinstanz, aus ihrem Stillschweigen hierüber zu schließen, dies als selbstverständlich betrachtet und selbst das Be treibungsamt den Apparat für den nunmehrigen Beruf des Staub nur als von großem Nutzen hält. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Bern Stadt zur Pfändung des in Frage stehenden Photographie apparates verhalten.