Accident compensation claim is not pledgeable, even voluntarily

BGE 25 I 388Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I28.07.1899Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber upheld Witwe Anna Maria Suter’s complaint against the attachment of a CHF 170 claim arising from a factory accident. It held that the protection under Art. 7 of the Factory Liability Act prevents not only assignment and formal pledge, but also any voluntary surrender to attachment or waiver of opposition. The court further held that the later Debt Enforcement and Bankruptcy Act did not repeal this special federal protection. The chamber therefore granted the complaint and treated the attached claim as protected from enforcement.

Omnilex-Regeste

Art. 7 Fabrikhaftpflichtgesetz; Art. 92 Ziff. 10 SchKG; Unpfändbarkeit von Unfallentschädigungen; die in Art. 7 statuierte Unveräußerlichkeit erfasst nicht nur Abtretung, sondern auch jede freiwillige Verpfändung oder funktional gleichwertige Hingabe an die Betreibung. Der Schutz bezweckt, den Kapitalwert der anstelle der verminderten Erwerbsfähigkeit tretenden Entschädigung dem Geschädigten als unentziehbares Gut zu erhalten (consid. 2). Das SchKG hebt eine frühere bundesrechtliche Spezialnorm mit weitergehendem Kompetenzschutz nicht auf; allgemeine Regeln der Unpfändbarkeit schließen besondere bundesrechtliche Ausnahmen nicht aus, sofern diese ausdrücklich oder ihrem Zweck nach weiter reichen (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 23. September 1899 in Sachen Suter. Unpfändbarkeit von Unfallentschädigungen. Art. 7 Fabrikhaftpflicht gesetz und Art. 92 Ziff. 10 Betr.-Ges. Die Unfallentschädigung kann auch nicht (freiwillig) verpfändet werden. A. Das Betreibungsamt Suhr pfändete am 30. Mai 1899 zu gunsten des K. Klemens in Suhr als Gläubiger bei Witwe Anna Maria Suter geb. Lienhard daselbst eine Forderung von 170 Fr., welche der letztern aus einem Unfalle in der Fabrik des Alfred Wyser in Aarau diesem gegenüber zusteht. Unter Berufung auf Art. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vom 25. Brachmonat 1881 und Art. 92, Ziff. 10 des Betreibungs und Konkursgesetzes verlangte die Schuldnerin Aufhebung der Pfändung, wurde aber mit diesem Begehren sowohl von der untern, als von der kantonalen Auf sichtsbehörde (von der letztern durch Erkenntnis vom 30. Juni 1899, mitgeteilt den 28. Juli 1899), abgewiesen. Die beiden Entscheide stützen sich auf folgende Motivierung: Die Schuldnerin habe zufolge des in Sachen einzig maßgebenden Amtsberichtes des Betreibungsbeamten von Suhr jene Forderung freiwillig ins Pfand gegeben und damit auf die gesetzlich vorge sehene Unpfändbarkeit derselben verzichtet. Nach bisheriger Praxis seien derartige Verzichte immer als zulässig und für den Schuld ner verbindlich angesehen worden. (Arch. IV, Nr. 102.) B. Hiegegen erhob Witwe Suter rechtzeitig Beschwerde beim Bundesgericht. Sie macht zunächst geltend, der von den Vorin stanzen angenommene freiwillige Verzicht auf die der Schuldnerin zustehende Kompetenzwohlthat werde durch den fraglichen Amts bericht nicht bewiesen, da dieser erst nachträglich und infolgedessen von einem in Sachen nicht mehr unbefangenen Beamten erstattet worden sei. Die Beweiswürdigung des Berichtes seitens der Vor instanzen involviere einen Rechtsirrtum. Im weitern enthalte der Art. 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes im Vergleiche zu den Fällen des Art. 92 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes eine Steigerung des Kompetenzrechtes in der Weise, daß dem Berech tigten das Depositionsrecht über den Kompetenzgegenstand aus nahmslos, also speziell auch die vertragliche Pfändung betreffend, entzogen worden sei. Eine stillschweigende Aufhebung des Art. 7 cit. durch das Inkrafttreten des Betreibungsgesetzes sei nicht an zunehmen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. In der Sache selbst ist der Auffassung der Rekurrentin zuzustimmen, wonach der fraglichen Forderung die dieser gemäß Art. 7 des Fabrikhaftpflichtgesetzes zukommende Kompetenzqualität auch nicht durch vertragliche Vereinbarung entzogen werden kann. Der genannte Artikel erklärt in positiver Weise die Verpfändung

und die Cession derartiger Ansprüche als nicht rechtsgültig und es ist nun nicht abzusehen, warum nicht unter Verpfändung im Sinne des Artikels jede freiwillige Pfanddargabe zu verstehen ist, mag dieselbe außerhalb des Betreibungsverfahrens oder inner halb desselben durch Verzicht auf eine Einsprache gegen die amt liche Beschlagnahme erfolgt sein. Denn für den einen wie den andern Fall trifft die der Gesetzesbestimmung zu Grunde liegende Absicht zu, den an Stelle der verlorenen oder verminderten Ar beitskraft getretenen Kapitalwert dem Beschädigten als unveräußer liches Gut zu erhalten. Die weitere, von den Vorinstanzen übrigens nicht aufgeworfene Frage, ob Art. 7 cit. den seither erlassenen Vorschriften des Be treibungsgesetzes gegenüber noch zu Recht bestehe, muß mit der Rekurrentin bejaht werden. Wie bereits entschieden, regelt das letztere Gesetz die Fälle der Unpfändbarkeit nicht in einem aus schließenden Sinne, sondern läßt noch neben den von ihm aufge zählten weitere Gründe für die Kompetenzqualität zu (vgl. z. B. Entscheid ung des Bundesgerichts Jahrg. 1897, Nr. 59). Ebenso wird auch anzunehmen sein, daß wenn für einen besonderen Fall eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung in Rücksicht auf die Natur der einschlagenden Verhältnisse der Kompetenzqualität eine weiter gehende Wirkung beilegte, als die im spätern allgemeinen Gesetze vorgesehene, jene Bestimmung dadurch nicht außer Kraft gesetzt worden sei. 3. Da der Rekurs bereits aus obiger Erwägung zu schützen ist, kann die streitige Frage, ob ein freiwilliger Verzicht auf die Unpfändbarkeit seitens der Schuldnerin wirklich stattgefunden habe, außer Betracht bleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt.

Schlagwörter

debt enforcementattachmentnon-attachabilityaccident compensationassignmentpledgefactory liabilitycompetency protection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether accident compensation under Art. 7 Factory Liability Act can be pledged or ceded by agreement, including through voluntary submission to attachment.

Extrahierter Entscheid

No. The statutory protection excludes not only cession but also any voluntary pledge or equivalent relinquishment of the non-attachability protection.

Extrahierte Begründung

Art. 7 declares such claims invalidly pledged or assigned. 'Pledge' is understood broadly to include any voluntary giving as security, whether outside enforcement or by waiving opposition to an official seizure. The purpose is to preserve the capital value replacing lost earning capacity as inalienable.

Kernrechtsfrage

Whether Art. 7 Factory Liability Act remained applicable after the Debt Enforcement and Bankruptcy Act entered into force.

Extrahierter Entscheid

Yes. The general debt enforcement statute does not exhaustively regulate non-attachability and leaves room for special federal rules granting broader protection.

Extrahierte Begründung

The court held that the later general law does not abrogate earlier special provisions that confer stronger competency protection in view of the particular nature of the protected asset.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.