Art. 7 Fabrikhaftpflichtgesetz; Art. 92 Ziff. 10 SchKG; Unpfändbarkeit von Unfallentschädigungen; die in Art. 7 statuierte Unveräußerlichkeit erfasst nicht nur Abtretung, sondern auch jede freiwillige Verpfändung oder funktional gleichwertige Hingabe an die Betreibung. Der Schutz bezweckt, den Kapitalwert der anstelle der verminderten Erwerbsfähigkeit tretenden Entschädigung dem Geschädigten als unentziehbares Gut zu erhalten (consid. 2). Das SchKG hebt eine frühere bundesrechtliche Spezialnorm mit weitergehendem Kompetenzschutz nicht auf; allgemeine Regeln der Unpfändbarkeit schließen besondere bundesrechtliche Ausnahmen nicht aus, sofern diese ausdrücklich oder ihrem Zweck nach weiter reichen (consid. 2).
und die Cession derartiger Ansprüche als nicht rechtsgültig und es ist nun nicht abzusehen, warum nicht unter Verpfändung im Sinne des Artikels jede freiwillige Pfanddargabe zu verstehen ist, mag dieselbe außerhalb des Betreibungsverfahrens oder inner halb desselben durch Verzicht auf eine Einsprache gegen die amt liche Beschlagnahme erfolgt sein. Denn für den einen wie den andern Fall trifft die der Gesetzesbestimmung zu Grunde liegende Absicht zu, den an Stelle der verlorenen oder verminderten Ar beitskraft getretenen Kapitalwert dem Beschädigten als unveräußer liches Gut zu erhalten. Die weitere, von den Vorinstanzen übrigens nicht aufgeworfene Frage, ob Art. 7 cit. den seither erlassenen Vorschriften des Be treibungsgesetzes gegenüber noch zu Recht bestehe, muß mit der Rekurrentin bejaht werden. Wie bereits entschieden, regelt das letztere Gesetz die Fälle der Unpfändbarkeit nicht in einem aus schließenden Sinne, sondern läßt noch neben den von ihm aufge zählten weitere Gründe für die Kompetenzqualität zu (vgl. z. B. Entscheid ung des Bundesgerichts Jahrg. 1897, Nr. 59). Ebenso wird auch anzunehmen sein, daß wenn für einen besonderen Fall eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung in Rücksicht auf die Natur der einschlagenden Verhältnisse der Kompetenzqualität eine weiter gehende Wirkung beilegte, als die im spätern allgemeinen Gesetze vorgesehene, jene Bestimmung dadurch nicht außer Kraft gesetzt worden sei. 3. Da der Rekurs bereits aus obiger Erwägung zu schützen ist, kann die streitige Frage, ob ein freiwilliger Verzicht auf die Unpfändbarkeit seitens der Schuldnerin wirklich stattgefunden habe, außer Betracht bleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt.