Art. 79 ff. SchKG; continuation of enforcement after objection and subsequent judgment: a final judgment obtained in a lawsuit initiated by the creditor after objection has been raised is, as a rule, to be treated in its effects like definitive debt release and permits immediate continuation of the enforcement without a prior separate debt-release order. This holds where the judgment concerns the same claim in quality and amount and clearly eliminates the objection that suspended the proceedings. Only where the enforcement office has justified doubts, in particular as to the identity of the judgment debt with the enforced claim or as to whether the objections have been validly removed, may continuation be refused until such doubts are resolved by the competent authority (consid. 1).
und wird sich auch abgesehen hievon die Identität des betreibungs weise und des gerichtlich geltend gemachten Anspruches ohne Schwierigkeit konstatieren lassen. Unter diesen Umständen noch eine besondere richterliche Behörde über die Vollstreckbarkeit der Forderung entscheiden zu lassen, erscheint, wie Rekurrent geltend macht, in der That als überflüssig. Die Rücksicht auf eine rasche Erledigung des Verfahrens und auf mögliche Verminderung von Unkosten gebietet vielmehr, daß der Regel nach ein rechtskräftiges Urteil, das in einem nach Erhebung des Rechtsvorschlages von dem be treibenden Gläubiger gegen den betriebenen Schuldner eingeleiteten Prozeß in Bezug auf eine Forderung von derselben Qualität und Höhe, wie die betriebene, gefällt worden ist, in seinen Wirkungen der definitiven Rechtsöffnung gleichzustellen ist. Von dieser Regel sind selbstverständlich Fälle auszunehmen, in welchen sich für das Amt Zweifel über die Frage ergeben, ob durch das betreffende Urteil die gegen die Eintreibbarkeit geltend gemachten Einsprachen rechtsgültig beseitigt worden seien, z. B. Zweifel hinsichtlich der Identität der Judikatsforderung mit der betriebenen. Hier wird das Amt berechtigt erklärt werden müssen, die Fortsetzung der Betreibung zu verweigern, bis die bestehenden Zweifel von der zuständigen Behörde gehoben worden sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt Zürich V verhalten, dem von den Rekurrenten gestellten Fort setzungsbegehren Folge zu geben.