- Entscheid vom 25. Juli 1899 in Sachen Schärer.
Lohnpfändung und nachherige Konkurseröffnung. Der zur
Zeit der Konkurseröffnung noch nicht verdiente Lohn fällt
nicht in die Konkursmasse. Art. 197 und 199 Abs. 1 Betr.-
Ges.
I. Am 14. März 1899 wurde über Jakob Schärer, Ange
stellten der Hypothekarkasse des Kantons Bern, auf eigenes Be
gehren der Konkurs eröffnet. Im Januar gleichen Jahres hatte
das Betreibungsamt Bern Stadt für mehrere Gläubiger des
Schärer von der Besoldung desselben einen Betrag von 30 Fr.
per Monat auf ein Jahr gepfändet. Nach der Konkurseröffnung
verlangte Schärer die Aufhebung dieser Pfändung, wurde aber
vom Konkursamte Bern Stadt unterm 25. April 1899 mit seinem
Begehren abgewiesen, mit der Erklärung, die Lohnpfändung sei
allerdings für die Pfändungsgläubiger dahingefallen, bestehe aber
für die Konkursmasse fort. Gegen diese Verfügung beschwerte sich
Schärer bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, die ihn
jedoch mit Entscheid vom 16. Juni 1899 unter Berufung auf
Art. 199 abwies.
II. Nun wandte sich Schärer an das Bundesgericht, um vor
diesem seinen Antrag auf Aufhebung der fraglichen Verfügung
des Konkursamtes Bern Stadt zu wiederholen. Er ist der An
sicht, daß der Arbeitsverdienst nicht zu dem nach Art. 197 des
Setreibungsgesetzes in die Konkursmasse fallenden Vermögen ge
höre und daß sich auch Art. 199 auf gepfändeten Lohn nicht
beziehe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die durch die Praxis in gewissem Umfange als zulässig
anerkannte Pfändung noch nicht verdienten Lohnes ist exceptioneller
Natur insofern, als das Objekt der Pfändung, das Lohnguthaben,
im Zeitpunkte des Vollzugs, als präsenter Vermögenswert noch
gar nicht existiert, vielmehr nur eine Möglichkeit vorhanden ist,
daß dasselbe zur Entstehung gelangen werde. Man hat es somit
eigentlich mit einer anticipierten Pfändung zu thun, die erst einen
Inhalt empfängt und erst perfekt wird, wenn der beschlagnahmte
Lohn thatsächlich verdient ist. Da nun das Betreibungsgesetz
durchwegs, wo es von der Pfändung und ihren Wirkungen han
delt, die Pfändung vorhandener, existenter Vermögensobjekte vor
aussetzt, so können die betreffenden Vorschriften nicht ohne
weiteres auch auf die Pfändung noch nicht verdienten Lohnes
angewendet werden, vielmehr wird es sich, wenn man es mit
einer derartigen Pfändung zu thun hat, bei jeder einzelnen recht
lichen Folge, die das Gesetz an die Pfändung knüpft, fragen
müssen, ob darunter der Pfändungsakt zu verstehen sei, oder ob
das Existentwerden der Lohnforderung dazu gekommen sein müsse.
- Hieraus folgt, daß die Bestimmung in Art, 199, Abs. 1
des Betreibungsgesetzes, wonach gepfändete Vermögensstücke, deren
Verwertung im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht
stattgefunden hat, in die Konkursmasse fallen, den vorliegenden
Fall nicht entscheidet. An sich bezieht sich auch diese Vorschrift
offenbar nur auf solche Vermögensstücke, die im Zeitpunkte der
Konkurseröffnung als einen reellen Wert repräsentierend vorhan
den sind. Sie trifft daher wohl zu für denjenigen Teil gepfän
deten Lohnes, der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung verdient
war. Ob sie aber auch denjenigen gepfändeten Lohn erfasse, der
in jenem Zeitpunkte noch nicht verdient war, ist eine Frage für
sich, die nur unter Beiziehung der allgemeinen Vorschriften über
die Bildung der Konkursmasse und unter Berücksichtigung der
Eigenart einer solchen Lohnpfändung gelöst werden kann.
- Nach Art. 197 gehört zur Konkursmasse sämtliches Ver
mögen, das dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung
angehört; ferner fällt in die Masse dasjenige Vermögen, das
dem Gemeinschuldner vor Schluß des Konkursverfahrens anfällt.
Der Arbeits oder Dienstlohn, den der Kridar nach der Konkurs
eröffnung verdient, kann nun weder unter die eine, noch unter
die andere dieser Kategorien eingereiht werden. Der Konkurs be
zweckt nur die Liquidation des vorhandenen Vermögens zu Gun
sten der Gesamtheit der Gläubiger, die Arbeitskraft des Gemein
schuldners dagegen und das Produkt derselben, der Lohn, soll
ihm nicht entzogen werden. Einmal bedarf er desselben zu
seinem und seiner Familie Unterhalt, anderseits ist sein persön
licher Verdienst in der Regel das einzige Mittel, das ihm die
Gründung einer neuen wirtschaftlichen Existenz ermöglicht. Es
ist denn anch die Admassierung des Lohnes, den der Schuldner
während der Dauer des Verfahrens bezieht, in den konkursrecht
lichen Bestimmungen des Betreibungsgesetzes nirgends vorgesehen
oder auch nur erwähnt; während beim Pfändungsverfahren aus
drücklich von der Pfändung von Lohnguthaben die Rede ist
(Art. 93 des Betreibungsgesetzes). Daß der Konkursit in dieser
Weise in gewissem Sinne vor dem auf Pfändung Betriebenen
privilegiert werden wollte, ergiebt sich auch aus der Verschieden
heit der Rechte aus dem Verlustschein im Pfändungsverfahren
und derjenigen aus dem Konkursverlustscheine. Letzterer berechtigt
nämlich zur Anhebung einer neuen Betreibung nur wenn der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265, Abs. 2
des Betreibungsgesetzes), eine Beschränkung, die bei der Normie
rung der Rechte aus dem Verlustschein im Pfändungsverfahren
(Art. 149 des Betreibungsgesetzes) fehlt. Unter neuem Vermögen
im Sinne von Art. 265, Abs. 2 kann aber der Arbeitsverdienst
des Schuldners so lange nicht verstanden werden, als er nicht
kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden ist. So
wenig nun als die Konkursgläubiger nach Durchführung des
Konkurses auf den Arbeitslohn des Kridars greifen können,
so wenig ist ihnen der Lohn verfangen, den derselbe während
der Dauer des Verfahrens verdient. Hier wie dort erfordert
die Rücksicht auf die Erhaltung der Arbeitskraft des Schuldners,
die ihm seine und seiner Familie materielle Lebensbedürfnisse
sichern und die Schaffung einer neuen Lebensstellung ermöglichen
soll, daß ihm der Arbeitslohn belassen werde. Gehört aber dieser
grundsätzlich nicht zu den Vermögensobjekten, die nach Art. 197
des Betreibungsgesetzes in die Konkursmasse fallen, so kann hieran
auch der Umstand, daß der Lohn vor der Konkurseröffnung auf
eine gewisse Zeit gepfändet war, nichts ändern. Sonst würde in
dieser Richtung der Schuldner, welcher der Konkursbetreibung
unterliegt, von vornherein besser dastehen, als derjenige, gegen
den die Betreibung auf dem Wege der Pfändung zu führen ist.
Vielmehr ist zu sagen, daß eine Lohnpfändung mit der Konkurs
eröffnung dahinfällt, soweit sie sich auf noch nicht verdienten Lohn
bezieht und daß Art. 199, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes auf
gepfändeten Lohn, der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch
nicht verdient war, nicht zutrifft.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet
erklärt und demgemäß die angefochtene Verfügung des Konkurs
amtes Bern Stadt aufgehoben, soweit sie sich auf Lohn bezieht,
der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht verfallen
war.