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BGE 25 I 371 ΓÇó Unearned wages do not enter the bankruptcy estate
BGE 25 I 371Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.06.1899Partially Granted
Jakob Schärer challenged the bankruptcy office's refusal to lift a pre-bankruptcy wage garnishment after bankruptcy was opened over him. The Federal Court held that wages earned only after the opening of bankruptcy do not belong to the estate under Art. 197 SchKG and that Art. 199(1) SchKG does not extend to such unearned wages. The complaint was therefore upheld in part, and the bankruptcy office's order was annulled to the extent it covered salary not yet earned at bankruptcy opening.
Art. 197 und Art. 199 Abs. 1 SchKG; Konkurs und vorangehende Lohnpfändung: Der nach Konkurseröffnung verdiente Arbeitslohn gehört nicht zur Konkursmasse. Die konkursrechtlichen Bestimmungen setzen grundsätzlich vorhandene Vermögensobjekte voraus; eine vor Konkurseröffnung angeordnete Lohnpfändung erfasst den noch nicht verdienten Lohn nicht als konkursfähigen Vermögensgegenstand. Art. 199 Abs. 1 SchKG betrifft nur gepfändete, bei Konkurseröffnung bereits bestehende Vermögensstücke, nicht bloss künftige, erst durch Arbeitsleistung entstehende Lohnforderungen (E. 1-3).
verlangte Schärer die Aufhebung dieser Pfändung, wurde aber vom Konkursamte Bern Stadt unterm 25. April 1899 mit seinem Begehren abgewiesen, mit der Erklärung, die Lohnpfändung sei allerdings für die Pfändungsgläubiger dahingefallen, bestehe aber für die Konkursmasse fort. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Schärer bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde, die ihn jedoch mit Entscheid vom 16. Juni 1899 unter Berufung auf Art. 199 abwies. II. Nun wandte sich Schärer an das Bundesgericht, um vor diesem seinen Antrag auf Aufhebung der fraglichen Verfügung des Konkursamtes Bern Stadt zu wiederholen. Er ist der An sicht, daß der Arbeitsverdienst nicht zu dem nach Art. 197 des Setreibungsgesetzes in die Konkursmasse fallenden Vermögen ge höre und daß sich auch Art. 199 auf gepfändeten Lohn nicht beziehe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist (Art. 265, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes), eine Beschränkung, die bei der Normie rung der Rechte aus dem Verlustschein im Pfändungsverfahren (Art. 149 des Betreibungsgesetzes) fehlt. Unter neuem Vermögen im Sinne von Art. 265, Abs. 2 kann aber der Arbeitsverdienst des Schuldners so lange nicht verstanden werden, als er nicht kapitalisiert und so zu eigentlichem Vermögen geworden ist. So wenig nun als die Konkursgläubiger nach Durchführung des Konkurses auf den Arbeitslohn des Kridars greifen können, so wenig ist ihnen der Lohn verfangen, den derselbe während der Dauer des Verfahrens verdient. Hier wie dort erfordert die Rücksicht auf die Erhaltung der Arbeitskraft des Schuldners, die ihm seine und seiner Familie materielle Lebensbedürfnisse sichern und die Schaffung einer neuen Lebensstellung ermöglichen soll, daß ihm der Arbeitslohn belassen werde. Gehört aber dieser grundsätzlich nicht zu den Vermögensobjekten, die nach Art. 197 des Betreibungsgesetzes in die Konkursmasse fallen, so kann hieran auch der Umstand, daß der Lohn vor der Konkurseröffnung auf eine gewisse Zeit gepfändet war, nichts ändern. Sonst würde in dieser Richtung der Schuldner, welcher der Konkursbetreibung unterliegt, von vornherein besser dastehen, als derjenige, gegen den die Betreibung auf dem Wege der Pfändung zu führen ist. Vielmehr ist zu sagen, daß eine Lohnpfändung mit der Konkurs eröffnung dahinfällt, soweit sie sich auf noch nicht verdienten Lohn bezieht und daß Art. 199, Abs. 1 des Betreibungsgesetzes auf gepfändeten Lohn, der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht verdient war, nicht zutrifft. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen für begründet erklärt und demgemäß die angefochtene Verfügung des Konkurs amtes Bern Stadt aufgehoben, soweit sie sich auf Lohn bezieht, der im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch nicht verfallen war.