Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG in Verbindung mit Art. 69 Ziff. 3 und Art. 74 SchKG; Einrede des mangelnden neuen Vermögens: Sie stellt eine Bestreitung der Betreibbarkeit der Forderung dar und ist daher binnen der zehntägigen Frist des Zahlungsbefehlsrechtsvorschlags geltend zu machen. Die Einrede betrifft nicht bloss die materielle Forderung, sondern die Zulässigkeit der Betreibung auf Grund des Verlustscheins. Abweichend von der kantonalen Auffassung verneint die Kammer eine selbständige spätere Erhebung; sie schließt sich der bereits in Laurer vertretenen Auslegung an (consid. 1).
Einrede, Schuldner sei zu keinem neuen Vermögen gekommen, keine Frist für das Anbringen dieser Einrede festsetzt, wohl aber sagt, daß auf Grund des Verlustscheines eine neue Betreibung nur dann angehoben werden könne, wenn der Schuldner zu einem Vermögen gekommen sei, welche Frage von den Gerichten zu beurteilen ist. C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Rey rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und Fortsetzung der Betreibung, Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Nach den Art. 69, Abs. 3, und 74 B. G. könne der Schuldner das Recht, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, nur innert 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles be streiten. In casu habe der Schuldner abgesehen von dem Teilbetrage von 8 Fr. die Forderung sogar ausdrücklich an erkannt. Es gehe nun nicht an, 1½ Monate seit Zustellung des Zahlungsbefehls und nach erfolgter Pfändung auf die Einrede des mangelnden Vermögens bei der Betreibung noch Rücksicht zu nehmen. Ein verspäteter Rechtsvorschlag sei, da sich die Verhält nisse seit Anhebung der Betreibung nicht geändert hätten, unstatt haft. Innert welcher Frist die Bestreitung zu geschehen habe, sei freilich nicht in Art. 265, wohl aber in Art. 74 B. G. ausdrücklich gesagt. Eventuell müßte wenigstens für den erst nach dem Kon kurse entstandenen Teil der Forderung die Fortsetzung der Betrei bung zulässig sein. In ihrer Vernehmlassung trägt die kantonale Aufsichtsbe hörde auf Abweisung des Rekurses an, indem sie den Erwägun gen ihres Entscheides noch beifügt: Mit dem Entscheide des Betreibungsamtes sei nicht ausgespro chen, daß die Forderung des Rey nicht auf dem Betreibungswege geltend zu machen resp. fortzusetzen, sondern nur, daß dieselbe bis nach dem gerichtlichen Entscheide über die Frage des neuen Ver mögens gehemmt sei. Das Bundesgesetz wolle die Zulässigkeit dieser Einrede unmöglich auf die zehntägige Frist des Art. 74 beschränken. So könnten z. B. bei einem Erbfalle die für die Frage des neuen Vermögens erheblichen Umstände sich nachträglich in ganz unerwarteter Weise gestalten, so wenn etwa sich herausstelle, daß der Schuldner seinen Anteil auf Erbe hin bereits bezogen oder daß er das geerbte Vermögen bereits verbraucht habe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelt sich vorliegenden Falles lediglich um die Rechts frage, ob die durch den Art. 265 B. G. vorgesehene Einrede des mangelnden neuen Vermögens innert der zehntägigen Frist des Art. 74 B. G. vom Schuldner geltend zu machen ist oder nicht. Nun hat der Bundesrat in seinem Entscheide in Sachen Laurer (Archiv V, Nr. 80) diese Frage bereits in ersterm Sinne ent schieden und damit erkannt, daß in der Erhebung der genannten Einrede eine Bestreitung des Rechtes, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen (Art. 69, Ziff. 3, B. G.) zu erblicken sei. Von diesem Entscheide, auf dessen Erwägungen hierorts verwiesen wird, abzukommen, hält das Bundesgericht nicht für gerechtfertigt und kann deshalb der Auffassung der Vorinstanz in dieser Frage nicht beistimmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde von Nidwalden aufgehoben.