- Entscheid vom 20. Juli 1899 in Sachen Rey.
Art. 265 Abs. 2 und 3 Betr.-Ges. Die Einrede, der Schuldner sei
nicht zu neuem Vermögen gekommen, ist nach Art. 69 Ziff. 3
Betr.-Ges. als Bestreitung der Betreibbarkeit einer Forderung
aufzufassen und daher gemass Art. 74 eod innert der zehn
tägigen Frist für den Rechtsvorschlag geltend zu machen.
A. Jakob Rey, Viehändler in Luzern, betrieb laut Zahlungs
befehl vom 15. Dezember 1898 den Franz Hug in Ennetmoos
bei Stans für einen Betrag von 4869 Fr. 85 Cts., wovon
4418 Fr. 88 Cts. sich auf einen Verlustschein in dem vorange
gangenen Konkurse des Hug stützten. Letzterer erhob gegen die
Betreibung Rechtsvorschlag für 8 Fr., weil die Forderung laut
Geltenroddel nur 4410 Fr. 88 Cts. betrage. Am 16. Januar
1899 wurde für den anerkannten Betrag von 4861 Fr. 85 Cts.
ein dem Schuldner zugefallenes Erbbetreffnis gepfändet. Mit Zu
schrift vom 4. Februar 1899 bestritt nunmehr der Schuldner,
im Sinne von Art. 265 B. G., zu neuem Vermögen gekommen
zu sein. Hierauf verfügte das Betreibungsamt Stans, daß die
Betreibung bis zur Hebung dieser Bestreitung nicht weiter zu
führen sei.
B. Eine vom Gläubiger gegen diese Verfügung eingelegte Be
schwerde wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 29. Mai 1899
als unbegründet ab, erwägend: daß Art. 265 B. G. für die
Einrede, Schuldner sei zu keinem neuen Vermögen gekommen,
keine Frist für das Anbringen dieser Einrede festsetzt, wohl aber
sagt, daß auf Grund des Verlustscheines eine neue Betreibung
nur dann angehoben werden könne, wenn der Schuldner zu
einem Vermögen gekommen sei, welche Frage von den Gerichten
zu beurteilen ist.
C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Rey rechtzeitig an das
Bundesgericht mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und
Fortsetzung der Betreibung,
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Nach den
Art. 69, Abs. 3, und 74 B. G. könne der Schuldner das Recht,
die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, nur
innert 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles be
streiten. In casu habe der Schuldner abgesehen von dem
Teilbetrage von 8 Fr. die Forderung sogar ausdrücklich an
erkannt. Es gehe nun nicht an, 1½ Monate seit Zustellung des
Zahlungsbefehls und nach erfolgter Pfändung auf die Einrede
des mangelnden Vermögens bei der Betreibung noch Rücksicht zu
nehmen. Ein verspäteter Rechtsvorschlag sei, da sich die Verhält
nisse seit Anhebung der Betreibung nicht geändert hätten, unstatt
haft. Innert welcher Frist die Bestreitung zu geschehen habe, sei
freilich nicht in Art. 265, wohl aber in Art. 74 B. G. ausdrücklich
gesagt. Eventuell müßte wenigstens für den erst nach dem Kon
kurse entstandenen Teil der Forderung die Fortsetzung der Betrei
bung zulässig sein.
In ihrer Vernehmlassung trägt die kantonale Aufsichtsbe
hörde auf Abweisung des Rekurses an, indem sie den Erwägun
gen ihres Entscheides noch beifügt:
Mit dem Entscheide des Betreibungsamtes sei nicht ausgespro
chen, daß die Forderung des Rey nicht auf dem Betreibungswege
geltend zu machen resp. fortzusetzen, sondern nur, daß dieselbe bis
nach dem gerichtlichen Entscheide über die Frage des neuen Ver
mögens gehemmt sei. Das Bundesgesetz wolle die Zulässigkeit
dieser Einrede unmöglich auf die zehntägige Frist des Art. 74
beschränken. So könnten z. B. bei einem Erbfalle die für die Frage
des neuen Vermögens erheblichen Umstände sich nachträglich in
ganz unerwarteter Weise gestalten, so wenn etwa sich herausstelle,
daß der Schuldner seinen Anteil auf Erbe hin bereits bezogen oder
daß er das geerbte Vermögen bereits verbraucht habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es handelt sich vorliegenden Falles lediglich um die Rechts
frage, ob die durch den Art. 265 B. G. vorgesehene Einrede des
mangelnden neuen Vermögens innert der zehntägigen Frist des
Art. 74 B. G. vom Schuldner geltend zu machen ist oder nicht.
Nun hat der Bundesrat in seinem Entscheide in Sachen Laurer
(Archiv V, Nr. 80) diese Frage bereits in ersterm Sinne ent
schieden und damit erkannt, daß in der Erhebung der genannten
Einrede eine Bestreitung des Rechtes, die Forderung auf dem
Betreibungswege geltend zu machen (Art. 69, Ziff. 3, B. G.)
zu erblicken sei. Von diesem Entscheide, auf dessen Erwägungen
hierorts verwiesen wird, abzukommen, hält das Bundesgericht nicht
für gerechtfertigt und kann deshalb der Auffassung der Vorinstanz
in dieser Frage nicht beistimmen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent
scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde von Nidwalden aufgehoben.