No-new-assets objection must be raised within ten days

BGE 25 I 369Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I29.05.1899Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Rey pursued Hug on the basis of a loss certificate. After a partial objection and a seizure of inherited assets, Hug later asserted that he had acquired no new assets within the meaning of Art. 265 SchKG. The cantonal supervisory authority held that this objection was not subject to the ten-day objection period. On Rey's appeal, the Federal Court's Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the no-new-assets objection is a challenge to the right to pursue the claim by debt enforcement and must therefore be raised within the ten-day period of Art. 74 SchKG. The appeal was upheld and the cantonal decision annulled.

Omnilex-Regeste

Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG in Verbindung mit Art. 69 Ziff. 3 und Art. 74 SchKG; Einrede des mangelnden neuen Vermögens: Sie stellt eine Bestreitung der Betreibbarkeit der Forderung dar und ist daher binnen der zehntägigen Frist des Zahlungsbefehlsrechtsvorschlags geltend zu machen. Die Einrede betrifft nicht bloss die materielle Forderung, sondern die Zulässigkeit der Betreibung auf Grund des Verlustscheins. Abweichend von der kantonalen Auffassung verneint die Kammer eine selbständige spätere Erhebung; sie schließt sich der bereits in Laurer vertretenen Auslegung an (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 20. Juli 1899 in Sachen Rey. Art. 265 Abs. 2 und 3 Betr.-Ges. Die Einrede, der Schuldner sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, ist nach Art. 69 Ziff. 3 Betr.-Ges. als Bestreitung der Betreibbarkeit einer Forderung aufzufassen und daher gemass Art. 74 eod innert der zehn tägigen Frist für den Rechtsvorschlag geltend zu machen. A. Jakob Rey, Viehändler in Luzern, betrieb laut Zahlungs befehl vom 15. Dezember 1898 den Franz Hug in Ennetmoos bei Stans für einen Betrag von 4869 Fr. 85 Cts., wovon 4418 Fr. 88 Cts. sich auf einen Verlustschein in dem vorange gangenen Konkurse des Hug stützten. Letzterer erhob gegen die Betreibung Rechtsvorschlag für 8 Fr., weil die Forderung laut Geltenroddel nur 4410 Fr. 88 Cts. betrage. Am 16. Januar 1899 wurde für den anerkannten Betrag von 4861 Fr. 85 Cts. ein dem Schuldner zugefallenes Erbbetreffnis gepfändet. Mit Zu schrift vom 4. Februar 1899 bestritt nunmehr der Schuldner, im Sinne von Art. 265 B. G., zu neuem Vermögen gekommen zu sein. Hierauf verfügte das Betreibungsamt Stans, daß die Betreibung bis zur Hebung dieser Bestreitung nicht weiter zu führen sei. B. Eine vom Gläubiger gegen diese Verfügung eingelegte Be schwerde wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 29. Mai 1899 als unbegründet ab, erwägend: daß Art. 265 B. G. für die

Einrede, Schuldner sei zu keinem neuen Vermögen gekommen, keine Frist für das Anbringen dieser Einrede festsetzt, wohl aber sagt, daß auf Grund des Verlustscheines eine neue Betreibung nur dann angehoben werden könne, wenn der Schuldner zu einem Vermögen gekommen sei, welche Frage von den Gerichten zu beurteilen ist. C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Rey rechtzeitig an das Bundesgericht mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und Fortsetzung der Betreibung, Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Nach den Art. 69, Abs. 3, und 74 B. G. könne der Schuldner das Recht, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen, nur innert 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehles be streiten. In casu habe der Schuldner abgesehen von dem Teilbetrage von 8 Fr. die Forderung sogar ausdrücklich an erkannt. Es gehe nun nicht an, 1½ Monate seit Zustellung des Zahlungsbefehls und nach erfolgter Pfändung auf die Einrede des mangelnden Vermögens bei der Betreibung noch Rücksicht zu nehmen. Ein verspäteter Rechtsvorschlag sei, da sich die Verhält nisse seit Anhebung der Betreibung nicht geändert hätten, unstatt haft. Innert welcher Frist die Bestreitung zu geschehen habe, sei freilich nicht in Art. 265, wohl aber in Art. 74 B. G. ausdrücklich gesagt. Eventuell müßte wenigstens für den erst nach dem Kon kurse entstandenen Teil der Forderung die Fortsetzung der Betrei bung zulässig sein. In ihrer Vernehmlassung trägt die kantonale Aufsichtsbe hörde auf Abweisung des Rekurses an, indem sie den Erwägun gen ihres Entscheides noch beifügt: Mit dem Entscheide des Betreibungsamtes sei nicht ausgespro chen, daß die Forderung des Rey nicht auf dem Betreibungswege geltend zu machen resp. fortzusetzen, sondern nur, daß dieselbe bis nach dem gerichtlichen Entscheide über die Frage des neuen Ver mögens gehemmt sei. Das Bundesgesetz wolle die Zulässigkeit dieser Einrede unmöglich auf die zehntägige Frist des Art. 74 beschränken. So könnten z. B. bei einem Erbfalle die für die Frage des neuen Vermögens erheblichen Umstände sich nachträglich in ganz unerwarteter Weise gestalten, so wenn etwa sich herausstelle, daß der Schuldner seinen Anteil auf Erbe hin bereits bezogen oder daß er das geerbte Vermögen bereits verbraucht habe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelt sich vorliegenden Falles lediglich um die Rechts frage, ob die durch den Art. 265 B. G. vorgesehene Einrede des mangelnden neuen Vermögens innert der zehntägigen Frist des Art. 74 B. G. vom Schuldner geltend zu machen ist oder nicht. Nun hat der Bundesrat in seinem Entscheide in Sachen Laurer (Archiv V, Nr. 80) diese Frage bereits in ersterm Sinne ent schieden und damit erkannt, daß in der Erhebung der genannten Einrede eine Bestreitung des Rechtes, die Forderung auf dem Betreibungswege geltend zu machen (Art. 69, Ziff. 3, B. G.) zu erblicken sei. Von diesem Entscheide, auf dessen Erwägungen hierorts verwiesen wird, abzukommen, hält das Bundesgericht nicht für gerechtfertigt und kann deshalb der Auffassung der Vorinstanz in dieser Frage nicht beistimmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde von Nidwalden aufgehoben.

Schlagwörter

debt enforcementloss certificatenew assetsobjection periodenforceabilityseizuresupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's objection of having acquired no new assets under Art. 265 SchKG must be raised within the ten-day objection period of Art. 74 SchKG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection is to be treated as a challenge to the enforceability of the claim by enforcement proceedings under Art. 69 no. 3 SchKG and must therefore be raised within the ten-day period for lodging an objection.

Extrahierte Begründung

The chamber followed its earlier decision in Laurer and rejected the cantonal authority's view that Art. 265 SchKG sets no time limit. The objection concerns whether the claim may be pursued by debt enforcement at all, so Art. 74 applies.

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