Art. 92 Ziff. 10 SchKG; Pfändbarkeit von Entschädigungen für Körperverletzung: Die Ausnahme von der Pfändung erfasst nach Wortlaut und Zweck nur Leistungen, welche das Äquivalent für den Ausfall der Arbeitskraft oder die Beeinträchtigung der körperlichen bzw. geistigen Integrität bilden. Ersatz von Heilungs-, Pflege- und Verpflegungskosten fällt grundsätzlich nicht darunter und bleibt der Zwangsvollstreckung zugänglich. Wird eine Unfallentschädigung als Gesamtsumme ausgerichtet, so ist der Schuldner nicht berechtigt, seine nachträglichen Verwendungen ohne Weiteres dem unpfändbaren Teil zu belasten; fehlt eine von vornherein erkennbare Ausscheidung oder besondere Zweckwidmung, kann gepfändet werden, soweit nicht nachgewiesen ist, daß der erfaßte Betrag aus dem unpfändbaren Teil stammt (consid. 2).
Inselspitals mit Entscheid vom 9. Juni 1899 gut und wies das Betreibungsamt Bern Stadt an, die von demselben verlangte Pfändung vorzunehmen. Hiegegen beschwert sich der Schuldner beim Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 2. Nach Art. 92 Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes sind un pfändbar die Pensionen und Kapitalbeträge, welche als Ent schädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung dem Betroffenen oder seiner Familie geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind. Die Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaute nach nur auf die Entschädigungsbeträge, die das Aquivalent der ver loren gegangenen Arbeitskraft und körperlichen (oder geistigen) Integrität bilden, umfaßt aber nicht auch den Ersatz der Kosten, welche auf die Heilung und die Wiederherstellung der Gesundheit verwendet wurden. Diese Beträge sind gerade dazu bestimmt, aus dem Vermögen des Verletzten wieder auszuscheiden, und es darf gewiß nicht als Wille des Gesetzgebers angesehen werden, daß hierauf von den Gläubigern desselben nicht solle gegriffen werden können. Kann aber auch die ratio legis nicht für die Auffassung des Rekurrenten angerufen werden, so darf um so weniger der Ausnahmebestimmung von Art. 92, Ziff. 10 eine über ihren Wortlaut hinausgehende Tragweite beigelegt werden (vergl. hiezu Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 335). Was somit der Rekurrent als Ersatz für Heilungs und Verpflegungskosten während der Heilungsperiode erhalten hat, ist dem Zugriff der Gläubiger nicht entzogen und mußte vom Betreibungsamt auch für die Forderung des Inselspitals gepfändet werden, sofern die fraglichen Werte in dieser oder jener Form noch vorhanden waren. Ist nun eine Un fallentschädigung, von der ein Teil pfändbar, der andere unpfänd bar ist, in einer einheitlichen Summe ausbezahlt worden, so geht es nicht an, daß der Schuldner, was er zuerst daraus verbraucht, einfach auf Rechnung der pfändbaren Quote der Entschädigung setze. Vielmehr kann falls nicht eiwa von vornherein der un pfändbare Teil in erkennbarer Weise zu besonderer Verwaltung und Zweckbestimmung ausgeschieden worden ist, in welchem Falle die Frage vielleicht anders zu lösen wäre der Teil, der auf Heilungs und Verpflegungskosten entfällt, so lange für die Schulden des Verletzten, speziell für die Schulden, zu deren Deckung ihm die Entschädigung geleistet wurde, gepfändet werden, als nicht dargethan ist, daß der gepfändete Betrag nicht aus dem pfändbaren Teile herstammt. Ein solcher Nachweis ist im vor liegenden Falle nicht einmal versucht worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.