Healing-cost compensation is generally attachable

BGE 25 I 367Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I09.06.1899Dismissed

Zusammenfassung

Kopp challenged the attachment of a CHF 132 hospital claim. He had received a lump-sum accident compensation from the Swiss Central Railway, part of which represented medical and healing costs. The Bernese supervisory authority upheld the creditor's complaint and ordered the Betreibungsamt Bern Stadt to carry out the seizure. The Federal Supreme Court held that Art. 92 No. 10 SchKG exempts only compensation replacing lost earning capacity or bodily integrity, not reimbursement of treatment expenses. It further held that, absent separate earmarking, the debtor cannot simply treat later expenditures as coming first from the exempt portion. The recourse was dismissed.

Regest

Art. 92 Ziff. 10 SchKG; Pfändbarkeit von Entschädigungen für Körperverletzung: Die Ausnahme von der Pfändung erfasst nach Wortlaut und Zweck nur Leistungen, welche das Äquivalent für den Ausfall der Arbeitskraft oder die Beeinträchtigung der körperlichen bzw. geistigen Integrität bilden. Ersatz von Heilungs-, Pflege- und Verpflegungskosten fällt grundsätzlich nicht darunter und bleibt der Zwangsvollstreckung zugänglich. Wird eine Unfallentschädigung als Gesamtsumme ausgerichtet, so ist der Schuldner nicht berechtigt, seine nachträglichen Verwendungen ohne Weiteres dem unpfändbaren Teil zu belasten; fehlt eine von vornherein erkennbare Ausscheidung oder besondere Zweckwidmung, kann gepfändet werden, soweit nicht nachgewiesen ist, daß der erfaßte Betrag aus dem unpfändbaren Teil stammt (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 20. Juli 1899 in Sachen Kopp. Art. 92 Ziff. 10 Betr.-Ges. Entschädigung für Körperver letzung. Der für Heilungskosten zugesprochene Betrag ist grundsätzlich pfändbar. I. I. G. Kopp, alt Lehrer, früher in Bern, jetzt in Ried bei Schloßwyl, erhielt von der schweizerischen Centralbahngesellschaft für einen schweren Unfall, der ihn betroffen hatte, eine Haft pflichtentschädigung von 13,258 Fr. 52 Cts. ausbezahlt. dieser Summe war ein Posten von 1138 Fr. 12 Cts. für Krank heits und Heilungskosten inbegriffen, wovon 198 Fr. auf eine Rechnung des Inselspitals Bern (Insel und Armenkrankenhaus korporation) entfielen. Kopp ließ diese Rechnung unbezahlt; er wurde daher vom Inselspital für den freiwillig auf 132 Fr. herabgesetzten Betrag derselben betrieben. Als gepfändet werden sollte, erklärte das Betreibungsamt Bern Stadt, der Schuldner besitze dermalen kein pfändbares Vermögen; die von ihm bezo gene Unfallentschädigung sei nach Art. 92 Ziff. 10 des Be treibungsgesetzes unpfändbar. Hiegegen beschwerte sich die Gläubi gerin bei der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, es sei die dem Schuldner Kopp verabfolgte Entschädi gung, soweit sie für Krankheits und Heilungskosten zugesprochen wurde, als pfändbar zu erklären und das Betreibungsamt anzu weisen, die verlangte Pfändung vorzunehmen. Es wurde ange bracht, daß nach dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Bovet und Kaufmann (Archiv V, Nr. 52) die dem Kopp zu gesprochene Entschädigung nur insoweit unpfändbar sei, als sie ein Ersatz für den Ausfall von Arbeitskraft bilde; sie sei daher, soweit die Heilungs und Pflegekosten betreffend, pfändbar. Der Schuldner wendete ein, es können die Krankheits und Heilungs kosten von der Unfallentschädigung nicht ausgeschieden und ge pfändet werden. Wären sie pfändbar, müßten sie für jeden Gläu biger gepfändet werden dürfen. Zudem sei die Entschädigung für die Spitalkosten nicht mehr vorhanden. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde des

Inselspitals mit Entscheid vom 9. Juni 1899 gut und wies das Betreibungsamt Bern Stadt an, die von demselben verlangte Pfändung vorzunehmen. Hiegegen beschwert sich der Schuldner beim Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: 2. Nach Art. 92 Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes sind un pfändbar die Pensionen und Kapitalbeträge, welche als Ent schädigung für Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung dem Betroffenen oder seiner Familie geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind. Die Bestimmung bezieht sich ihrem Wortlaute nach nur auf die Entschädigungsbeträge, die das Aquivalent der ver loren gegangenen Arbeitskraft und körperlichen (oder geistigen) Integrität bilden, umfaßt aber nicht auch den Ersatz der Kosten, welche auf die Heilung und die Wiederherstellung der Gesundheit verwendet wurden. Diese Beträge sind gerade dazu bestimmt, aus dem Vermögen des Verletzten wieder auszuscheiden, und es darf gewiß nicht als Wille des Gesetzgebers angesehen werden, daß hierauf von den Gläubigern desselben nicht solle gegriffen werden können. Kann aber auch die ratio legis nicht für die Auffassung des Rekurrenten angerufen werden, so darf um so weniger der Ausnahmebestimmung von Art. 92, Ziff. 10 eine über ihren Wortlaut hinausgehende Tragweite beigelegt werden (vergl. hiezu Amtl. Samml., Bd. XXII, S. 335). Was somit der Rekurrent als Ersatz für Heilungs und Verpflegungskosten während der Heilungsperiode erhalten hat, ist dem Zugriff der Gläubiger nicht entzogen und mußte vom Betreibungsamt auch für die Forderung des Inselspitals gepfändet werden, sofern die fraglichen Werte in dieser oder jener Form noch vorhanden waren. Ist nun eine Un fallentschädigung, von der ein Teil pfändbar, der andere unpfänd bar ist, in einer einheitlichen Summe ausbezahlt worden, so geht es nicht an, daß der Schuldner, was er zuerst daraus verbraucht, einfach auf Rechnung der pfändbaren Quote der Entschädigung setze. Vielmehr kann falls nicht eiwa von vornherein der un pfändbare Teil in erkennbarer Weise zu besonderer Verwaltung und Zweckbestimmung ausgeschieden worden ist, in welchem Falle die Frage vielleicht anders zu lösen wäre der Teil, der auf Heilungs und Verpflegungskosten entfällt, so lange für die Schulden des Verletzten, speziell für die Schulden, zu deren Deckung ihm die Entschädigung geleistet wurde, gepfändet werden, als nicht dargethan ist, daß der gepfändete Betrag nicht aus dem pfändbaren Teile herstammt. Ein solcher Nachweis ist im vor liegenden Falle nicht einmal versucht worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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