Art. 74 Abs. 2 Betr.-Ges.; Inhalt des Rechtsvorschlages: Bei der Auslegung des Rechtsvorschlages ist auf den Gesamtinhalt der Erklärung abzustellen. Eine nur teilweise Bestreitung in Verbindung mit dem Verlangen nach genauerer Abrechnung kann als Einrede gegen die Liquidität und Betreibbarkeit der ganzen Forderung zu verstehen sein. Art. 74 Abs. 2 findet nach seiner restriktiven Auslegung nur Anwendung, wenn aus der Erklärung des Schuldners klar hervorgeht, daß er wenigstens einen Teilbetrag als liquid und im Betreibungswege realisierbar anerkennt (vgl. Erw. 1).