Art. 76 and Art. 74 Abs. 3 B.-G.; verbal objection to a payment order and fee for certification thereof. Where the law permits the objection to be declared orally, the enforcement office has no legal basis to retain the debtor’s copy of the payment order; the notation on that copy serves merely as an orienting memorandum and not as a retained record of title. The office’s evidentiary concerns are met by the official protocol under Art. 8 B.-G. A certificate of the objection must be issued without charge; any fee levied on the debtor for such certification is inadmissible (consid. 1–2).
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde am 12. Juni mit nachfolgender Begründung gut: Der Rechtsvorschlag könne nach dem Gesetze sowohl mündlich als schriftlich gemacht werden. Daraus folge, daß, entgegen der Annahme des Betreibungsamtes, der Betriebene nicht verpflichtet sein könne, sein Zahlungsbefehlsdoppel, falls er seinen Rechts vorschlag darauf notiere, dem Amte zu belassen. Art. 76 B. G. sage deutlich, daß der Rechtsvorschlag auf dem Gläubiger Doppel vorzumerken sei und ferner benötige auch das Amt das Schuldner Doppel gar nicht. In concreto sei die Behauptung des Betriebenen, er habe mündlich Rechtsvorschlag erklären lassen und den Zahlungsbefehl nur zur allfälligen Notiznahme mitgegeben, als richtig anzunehmen. Nach dem Wortlaute von Art. 74, Al. 3 B. G. sei ferner die Bescheinigung über die Erklärung des Rechts vorschlages und mehr als eine solche habe der Betriebene nicht verlangt gebührenfrei auszustellen. C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte das Betreibungsamt Herisau unterm 16. Juni 1899 an das Bundesgericht, indem es geltend macht: Das Amt bedürfe für jede Amtshandlung eines Beleges. Es handle sich hierbei um eine Frage nicht nur des Rechtes, sondern auch der geschäftlichen Ordnung. Der mündlich erklärte Rechts vorschlag werde in der Regel auf dem Doppel des Schuldners vorgemerkt und von letzterm unterzeichnet. Für den Fall eines spätern Anstandes in Betreff des Inhaltes der Erklärung müsse das Betreibungsamt dieses Doppel haben als ein Aktenstück, das ir die in Frage stehende Amtshandlung als Beleg und nötigen falls als Beweismittel zu dienen habe. Es sei dies das einzige Mittel, um sich vor spätern unrichtigen Behauptungen des Schuldners zu schützen. Bei Aushingabe des Schuldnerdoppels wäre nach dem Gesagten eine dritte Ausfertigung des Zahlungs befehles zu Handen des Amtes nötig. In casu sei die Aushändi gung um so weniger zuzugeben, als der Vertreter des Betriebenen den Zahlungsbefehl mit der daraufstehenden Erklärung vorgewie sen habe, ohne ausdrücklich zu erklären, er erhebe nur mündlich Rechtsvorschlag. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Beschwerde ist aus den von der Vorinstanz bereits näher ausgeführten Gründen abzuweisen. Das Gesetz bietet keinen An haltspunkt dafür, daß das dem Schuldner bei Anhebung Betreibung amtlich zugestellte Doppel des Zahlungsbefehles an läßlich eines spätern Rechtsvorschlages von der zustellenden Be hörde wieder behändigt werden dürfe. Diese Annahme wird viel mehr ausgeschlossen durch den Umstand, daß das Gesetz die mündliche Anbringung des Rechtsvorschlags gestattet. Eine solche liegt in casu gemäß den thatsächlichen Feststellungen der Vor instanz vor, auf Grund deren die Erklärung auf dem Schuldner doppel nur als eine orientierende Notiz, als maßgebend aber die Willensäußerung des schuldnerischen Vertreters anzusehen ist. Der Fall ist also keineswegs analog demjenigen, wo der Rechtsvor schlag brieflich geschieht, d. h. das Betreibungsamt als Destinatär einer in seine Verfügungsgewalt übergehenden, die Erklärung als solche enthaltenden Urkunde zu betrachten ist. Das Bedenken des rekurrierenden Betreibungsbeamten, der angefochtene Entscheid würde eine Unsicherheit der Amter in ihrer Beweislage zur Folge haben, da der Schuldner nachträglich die nur mündlich abgegebene Erklärung bestreiten könne, ist ungerechtfertigt angesichts der Beweiskraft, die nach Art. 8 B. G. dem über die Erklärung auf zunehmenden amtlichen Protokolle zukommt. Die Auferlegung einer Gebühr für die Bescheinigung des Rechtsvorschlags stellt sich nach dem klaren Wortlaute des Art. 74 Al. 3 B. G. als unzulässig dar; übrigens scheint der Rekurrent in der vorliegenden Beschwerde diesen Punkt nicht mehr in Frage gezogen zu haben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.