Extradition for aiding attempted abortion upheld

BGE 25 I 352Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I22.06.1892Granted

Zusammenfassung

Germany requested extradition of Fritz Flach for aiding an attempted abortion. Flach argued that the conduct occurred in Basel and therefore could not justify surrender. The Swiss Federal Court held that aiding an attempted abortion is covered by the treaty as participation in an extraditable offense, that the Basel prosecutor had waived local prosecution, and that the alleged Swiss place of commission did not defeat extradition under the treaty and the Extradition Act. Extradition was approved.

Regest

Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrags; Art. 12 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Juni 1892: Die Auslieferung ist auch für den Gehilfen eines versuchten Auslieferungsdelikts zulässig, sofern der Versuch nach beiden Rechtsordnungen strafbar ist. Der Gehilfe gilt als Teilnehmer im Sinn des Vertrags. Verzichtet die zuständige schweizerische Behörde auf eigene Verfolgung, so greift die Ausnahme des Art. 3 Abs. 1 nicht ein. Die Auslieferungspflicht hängt nicht davon ab, dass die Tat im ersuchenden Staat begangen wurde; der behauptete inländische Begehungsort steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die Vertragsvoraussetzungen sonst erfüllt sind (vgl. Erw. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 8. September 1899 in Sachen Flach. Auslieferung wegen Beihülfe zu einem Abtreibungsversuch. Art. 1 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 des schweizerisch deutschen Auslieferungsvertrages. Art. 12 des Ausliefe rungsgesetzes vom 22. Juni 1892. A. In einem Haftbefehl des Untersuchungsrichters am groß herzoglich badischen Landgericht Waldshut, vom 18. August 1899 wird Fritz Flach, geb. am 14. Januar 1873 zu Bonndorf, Be zirksamts Überlingen, Friseurgehülfe in Basel, beschuldigt, daß er im Spätjahr 1898 der damals schwangeren Olga Schmidt von Säckingen zu dem von ihr in Säckingen begangenen Ver brechen des Abtreibungsversuchs wissentlich durch Rath und That Hülfe geleistet habe, indem er sich von der Pauline Hartmann, Ehefrau in Basel, wiederholt eine Flasche voll Flüssigkeit ver schaffte, welche zur Bewirkung der Fruchtabtreibung bestimmt war, und diese durch Vermittlung des Leonhard Eckle der Schmidt zukommen ließ, welche sodann diese Mittel einnahm, und indem er ferner die Olga Schmidt behufs Anwendung von Abtreibungs mitteln der Hartmann zuführte. B. Unter Hinweis auf diesen Haftbefehl suchte das großherzog lich badische Ministerium des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten mit Zuschrift vom 22. August 1899 beim schwei zerischen Bundesrat, gestützt auf den deutsch schweizerischen Aus lieferungsvertrag vom 24. Januar 1874, um die Auslieferung des Beschuldigten und dessen Überführung an das großherzoglich badische Amtsgericht Waldshut nach. C. Flach war schon am 18. August vorläufig festgenommen und am 21. von dem Polizeidepartement Basel einvernommen worden. Er gab zu, daß er im Oktober 1898 dem Leonhard Eckle in Säckingen Mittel verschafft habe, die zur Abtreibung der Leibesfrucht der Olga Schmidt in Säckingen bestimmt waren, erklärte aber weiter, daß er sich der Auslieferung nach Waldshut widersetze, da er sich die Mittel in Basel verschafft und dieselben auch dort dem Leonhard Eckle übergeben habe, das Delikt somit in Basel und nicht im Badischen begangen worden sei. D. Angesichts dieses Einspruchs und mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 des deutsch schweizerischen Auslieferungsvertrages fragte das eidgenössische Justiz und Polizeidepartement das Polizei departement von Basel Stadt an, ob nicht gegen Flach im Kan ton Basel eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde, bezw. ob die Eröffnung und Durchführung einer solchen beabsichtigt sei, oder ob die Verfolgung der That und des Beschuldigten den badischen Behörden überlassen werden wolle. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Stadt sprach sich in einer vom dortigen Polizei departement dem eidgenössischen Justiz und Polizeidepartement übermittelten Erklärung vom 25. August dahin aus, daß der Verfolgte nach Art. 1 des Auslieferungsvertrages auszuliefern sei, da das Basler Strafgesetzbuch die Mittelverschaffung als be sonderes Delikt nur unter Strafe stelle, wenn die Abtreibung Erfolg hatte, und bei versuchter Abtreibung die Mittelverschaffung als Beihülfe zu dem, vorliegend in Säckingen begangenen, Ver such aufzufassen sei. E. Mit Zuschrift vom 28. August 1899 unterbreitet das eid genössische Justiz und Polizeidepartement nach Maßgabe von

Art. 23 des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Ja nuar 1892 die Angelegenheit dem Bundesgericht zur Entscheidung. Den Akten legt das Departement einen Bericht der schweizerischen Bundesanwaltschaft bei, der die Einrede des Flach gegen seine Auslieferung als unbegründet bezeichnet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Fritz Flach wird in Deutschland wegen Beihülfe zu einem Abtreibungsversuch verfolgt. Die vorsätzliche Abtreibung der Lei besfrucht ist nach Art, 1 Ziffer 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reich, vom 24. Januar 1874, Auslieferungsdelikt. Sowohl nach deutschem als nach bas lerischem Strafrecht ist auch der Versuch strafbar (vergl. 218 Abs. 1 und 43 in Verbindung mit 1 Abs. 1 des Straf gesetzbuches für das deutsche Reich, 104 Abs. 1, 25 und 26 des Strafgesetzes für den Kanton Baselstadt). Gemäß Art. 1 rsten Satz des Auslieferungsvertrages besteht die Auslieferungs pflicht für alle Personen, die als Urheber, Thäter oder Theil nehmer wegen eines Auslieferungsdeliktes verfolgt worden. Theil nehmer ist auch der Gehülfe. Die durch Art. 1 des Vertrages aufgestellten Voraussetzungen zur Auslieferung sind somit vor handen.
  2. Von den in den Art. 2 5 des deutsch schweizerischen Aus lieferungsvertrages enthaltenen Ausnahmen trifft keine zu, speziell nicht Art. 3 Abs. 1, da die basler Staatsanwaltschaft nach ihrer Erklärung vom 25. August auf die Verfolgung des Flach in Basel verzichtet.
  3. Dem Einwand des Flach, daß das Delikt, wegen dessen er verfolgt wird, in Basel begangen und daß deshalb die Ausliefe rung unbegründet sei, ist die Grundlage schon dadurch entzogen, daß die basler Behörden das Vorhandensein eines dortigen Ge richtsstandes verneinen. Ob Basel oder Säckingen als Begehungs ort aufzufassen sei, ist bei dieser Sachlage gleichgültig. Die Auslieferungspflicht gegenüber Deutschland besteht, wie das Bun desgericht in Sachen Stübler (A. S., Bd. XVIII, S. 193 ausgeführt hat, nicht nur für die Fälle, wo die Strafthat im Gebiete des ersuchenden Staates begangen worden ist, sondern erstreckt sich (die im Vertrage selbst enthaltenen Ausnahmen vor behalten) auf alle Personen, die sich im Gebiete des requirierten Staates aufhalten und welche im ersuchenden Staate wegen eines Auslieferungsdeliktes verfolgt werden, und es ist hieran, wie im angeführten Urteil ebenfalls festgestellt ist, durch Art. 12 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Juni 1892 nichts geändert wor den. Es könnte sich somit höchstens fragen, ob für den Ange schuldigten überhaupt irgend ein Gerichtsstand in Waldshut be gründet sei. Dies ist aber gar nicht bestritten und kann auch nach 13 der deutschen Strafprozeßordnung nicht zweifelhaft sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Fritz Flach von Bonndorf an das groß herzoglich badische Amtsgericht Waldshut wird bewilligt.

Schlagwörter

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