Art. 8 Abs. 3 BG vom 3. Heumonat 1876 über die Erteilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe; kein selbständiger Verzicht der Ehefrau und der minderjährigen Kinder durch den Familienvater. Die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht setzt voraus, dass das Familienhaupt selbst die Entlassung verlangt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine besondere Entlassung der Ehefrau und der minderjährigen Kinder ist dem Gesetz fremd; allenfalls könnte sie nur in Betracht fallen, wenn der auswärtige Staat deren bürgerrechtliche Selbständigkeit anerkennt und eine eigene Verzichtserklärung vorliegt. Ob eine nachträgliche Beschränkung einer bereits vollzogenen Einbürgerung zulässig sei, bleibt offen (consid. 1-2).
erfüllt seien, weil sowohl die Ehefrau als die Kinder in der Schweiz kein Domizil und weil dieselben bis zur Stunde die deutsche Reichsangehörigkeit nicht verloren hätten, da der Petent bis jetzt keine Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande be antragt habe. B. Der Regierungsrat des Kantons Zürich sandte, nachdem er hatte feststellen lassen, daß wirklich die Ehefrau und die Kinder Simon nicht in Zürich sich befinden, das Gesuch des Alfred Simon, unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 des erwähnten Bundesgesetzes, an das Bundesgericht, indem er bemerkte, er halte es nicht für zulässig, daß ein Ehemann, der nicht in gemein samer Haushaltung mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern lebe, nur für letztere auf das Schweizerbürgerrecht ver zichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: