No separate renunciation of citizenship for wife and minor children

BGE 25 I 349Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I23.11.1898Dismissed

Zusammenfassung

Alfred Simon, naturalized in Zurich together with his wife and two minor children, asked the Zurich Government Council to revoke the citizenship of his wife and children and leave the naturalization in force only for himself, because they lived in Berlin and he claimed to act on their behalf. The Government Council referred the matter to the Federal Court. The Court held that the 1876 federal citizenship act does not allow a separate discharge of the wife and minor children through the husband; at most, a foreign state's recognition and a separate declaration by the wife could matter. It left open whether a post-naturalization limitation to the petitioner alone would be permissible.

Regest

Art. 8 Abs. 3 BG vom 3. Heumonat 1876 über die Erteilung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe; kein selbständiger Verzicht der Ehefrau und der minderjährigen Kinder durch den Familienvater. Die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht setzt voraus, dass das Familienhaupt selbst die Entlassung verlangt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine besondere Entlassung der Ehefrau und der minderjährigen Kinder ist dem Gesetz fremd; allenfalls könnte sie nur in Betracht fallen, wenn der auswärtige Staat deren bürgerrechtliche Selbständigkeit anerkennt und eine eigene Verzichtserklärung vorliegt. Ob eine nachträgliche Beschränkung einer bereits vollzogenen Einbürgerung zulässig sei, bleibt offen (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Urteil vom 13. Juli 1899 in Sachen Simon gegen Zürich. Ein Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht nur für die Ehefrau und die Kinder des Bürgers ist unzuldssig. A. Dem Alfred Simon, Kaufmann, von München, wohnhaft in Zürich, ist durch Urkunde vom 24. Februar 1899 vom Regierungsrat des Kantons Zürich, gestützt auf bundesrätliche Bewilligung vom 23. November 1898, für sich, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder das Bürgerrecht des Kan tons Zürich und der Gemeinde Elsau erteilt worden. Unterm 5, Mai 1899 stellte Simon an den Regierungsrat des Kantons Zürich das Gesuch, es sei die Einbürgerung seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder aufzuheben bezw. das schweizerische Indi genat lediglich auf seine Person zu beschränken, indem er namens der übrigen genannten Personen den ausdrücklichen Verzicht hiedurch erkläre. Er begründete dieses Gesuch damit, daß die Ehefrau mit den Kindern in Berlin wohne und sich weigere, nach Zürich zu kommen, weshalb die Einbürgerung für sie keinen Wert habe, zumal da sich die Frau der Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens widersetze. Das Gesuch stützt sich auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876, dessen Bedingungen

erfüllt seien, weil sowohl die Ehefrau als die Kinder in der Schweiz kein Domizil und weil dieselben bis zur Stunde die deutsche Reichsangehörigkeit nicht verloren hätten, da der Petent bis jetzt keine Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande be antragt habe. B. Der Regierungsrat des Kantons Zürich sandte, nachdem er hatte feststellen lassen, daß wirklich die Ehefrau und die Kinder Simon nicht in Zürich sich befinden, das Gesuch des Alfred Simon, unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 des erwähnten Bundesgesetzes, an das Bundesgericht, indem er bemerkte, er halte es nicht für zulässig, daß ein Ehemann, der nicht in gemein samer Haushaltung mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern lebe, nur für letztere auf das Schweizerbürgerrecht ver zichte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Wenn das Bundesgesetz betreffend die Erteilung des Schwei zerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe vom 3. Heumonat 1876 in Art. 8 Abs. 3 bestimmt, daß sich die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht auch auf die Ehefrau und die minder jährigen Kinder des Entlassenen erstrecke, falls dieselben mit ihm in gemeinsamer Haushaltung leben, und nicht ausdrückliche Aus nahmen gemacht werden, so setzt dies voraus, daß das Familien haupt selbst seine Entlassung aus dem hiesigen Indigenat be gehre und daß für ihn die in Art. 6 leg. cit. aufgestellten Voraussetzungen zutreffen. Dagegen kennt das Gesetz eine selb ständige Entlassung der Frau und der minderjährigen Kinder aus dem schweizerischen Bürgerrecht nicht. Eine solche könnte höchstens dann als zulässig betrachtet werden, wenn der aus wärtige Staat, in dem die Ehefrau und die minderjährigen Kinder domiziliert sind, deren bürgerrechtliche Selbständigkeit an erkennen würde. In diesem Falle müßte aber, abgesehen von einem Ausweis hierüber, auch eine selbständige Verzichterklärung der Ehefrau verlangt und es könnte eine Vertretungsbefugnis des Ehemannes nicht anerkannt werden.
  2. Übrigens handelt es sich vorliegend nicht sowohl um einen Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht als vielmehr um eine Be schränkung der erfolgten Naturalisation auf den Petenten. Ob eine solche Beschränkung, angesichts des Art. 3 des mehrerwähn ten Bundesgesetzes zulässig, und ob eine solche auch noch nach träglich, nach vollzogener Einbürgerung, möglich sei, darüber hat nicht das Bundesgericht zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Gesuch des A. Simon um Entlassung seiner Frau und seiner zwei minderjährigen Kinder aus dem Schweizerbürgerrecht wird abgewiesen.

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