Art. 59 Abs. 1 BV; Art. 271 Ziff. 2 und Art. 279 Abs. 2 SchKG; interkantonaler Arrest und Beweislast für den Arrestgrund. Die bundesgerichtliche Zuständigkeit zur Prüfung einer Verletzung von Art. 59 BV bleibt auch nach Inkrafttreten der einheitlichen Arrestordnung des SchKG gegeben. Für den Arrestgrund nach Art. 271 Ziff. 2 SchKG trägt trotz der in Art. 279 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Anrufung des Richters durch den Schuldner der Gläubiger die materielle Beweislast. Bloße Vermutungen genügen nicht; insbesondere lässt sich aus einem Wohnsitzwechsel oder aus der mangelnden Deckung der Forderungen durch das gepfändete Vermögen keine Flucht- oder Verschleierungsabsicht ableiten, sofern keine hinreichenden objektiven und subjektiven Anhaltspunkte nachgewiesen sind (consid. 2-4).
Bundesgericht schon mehrfach, zuletzt in seinem Entscheide in Sachen Vannod, vom 18. Mai 1899, ausgesprochen worden. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. 3. Art. 271 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes läßt den Arrest zu, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände bei Seite schafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft. Wenn nun vielleicht auch im vorliegenden Falle die Voraussetzungen zum Erlaß des Arrestbefehls als gegeben betrachtet werden mochten, da hiezu nur erforderlich war, daß die Gläubiger ihre Forderungen und das Vorhandensein eines Arrestgrundes glaubhaft machen, so trifft dies dann jedenfalls für die Arrestbestätigung in keiner Weise mehr zu. Zunächst ist zu bemerken, daß, trotzdem nach der singulären Bestimmung von Art. 279 Abs. 2 des Betreibungs gesetzes der Schuldner den Richter anzurufen hat, wenn er den Arrestgrund bestreiten will, die Beweislast für das Vorhandensein eines Arrestgrundes doch beim Gläubiger verbleibt. Vorliegend war aber von den drei Gläubigern weder für die subjektiven noch für die objektiven Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 2 ein hinlänglicher Nachweis erbracht. Es ist thatsächlich unrichtig, daß Tschanz, wie das Bezirksgericht annimmt, seinen Gläubigern von seinem Wegzug von Aarau nichts mitgeteilt habe. Vogt berichtete selbst, Tschanz habe ihm gesagt, daß er ins Wallis gehe, und der Frau Nadler war die gleiche Eröffnung von Frau Tschanz ge macht worden. Allerdings scheint Widmer hievon nichts gewußt zu haben. Aber auch er konnte, als er den wahren Sachverhalt erfuhr, nicht mehr behaupten, daß Tschanz sich habe flüchten oder Vermögensgegenstände habe bei Seite schaffen wollen. Dafür sodann, daß bei demselben die Absicht obgewaltet habe, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, ist von den Gläu bigern erst nichts vorgebracht worden. Vogt und Frau Nadler berichten im Gegenteil, daß ihnen die Bezahlung ihrer Forde rungen von Tschanz bezw. seiner Frau versprochen worden sei. Und mag immerhin der Frau Nadler gegenüber Frau Tschanz beigefügt haben, sie bleibe da, bis alles bezahlt sei, so konnte doch aus der Abreise nicht ohne weiteres auf eine böse Absicht ge schlossen werden. Die Gläubiger haben denn auch thatsächlich vor Gericht die Bestätigung des Arrestes gar nicht beantragt, sondern sich nur gegen die Schadenersatzforderung des Tschanz verwahrt. Unter solchen Umständen ist es nicht begreiflich, wie das Gericht, dem ja nicht die gleiche Aufgabe zufiel, wie dem Gerichtspräsi denten, der den Arrestbefehl erlassen hatte, dazu kommen konnte, die Arrestverfügung zu bestätigen. Es muß vielmehr der daherige Entscheid, weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Arrestlegung fehlten und diese somit als eine dem Grundsatz von Art. 59 Abs. 1 widersprechende sich darstellt, aufgehoben werden, womit natürlich auch der Arrest selbst dahinfällt. Die gegenteilige Auf fassung würde dazu führen, daß es unbemittelten Leuten fast un möglich gemacht oder doch sehr erschwert würde, selbst innerhalb der Schweiz neue Erwerbsquellen aufzusuchen, während dem Gläubiger auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die näm lichen gesetzlichen Mittel zur Verfolgung seiner Rechte zur Seite stehen. 4. Die Rekursbeklagten suchen in der Antwort den Arrest da irch zu halten, daß sie behaupten, Tschanz sei nicht aufrecht stehend, da der Wert der verarrestierten Gegenstände die Forde rungen nicht decke, und er könne sich daher auf Art. 59 Abs. 1 der B. V. nicht berufen. Allein es ist klar, daß aus jener That sache noch in keiner Weise auf eine Insolvenz des Schuldners geschlossen werden kann, ganz abgesehen davon, ob nicht nach Art. 271 Ziff. 5 des Betreibungsgesetzes nur derjenige als nicht aufrechtstehend betrachtet werden könne, gegen den den Gläubigern ein provisorischer oder entgültiger Verlustschein zugestellt ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheißen und demgemäß das angefochtene Erkenntnis des Bezirksgerichtes Aarau vom 15. April 1899 nebst dem am 3. April gegen den Rekur renten ausgeführten Arrest aufgehoben.