Art. 89 ff. SchKG; seizure of a Zurich business patent and of the refund claim arising upon surrender of the patent: the business patent is a personal, non-transferable public-law authorization linked to the holder and thus not an attachable asset as such. Nor may a merely contingent claim against the State be seized where it depends on the debtor's voluntary abandonment of the trade; enforcement law provides no basis to compel such abandonment in order to enlarge the seizure fund.
auf Beschlagnahme der Quote, die dem Schuldner bei Rückstellung des Patentes zu erstatten wäre. Es soll also ein eveniueller An spruch an den Staat gepfändet werden. Allein es liegt nichts dafür vor, daß der Schuldner auf die Ausübung des Wirtschafts gewerbes verzichten wolle. Und für die Annahme, daß derselbe hiezu gezwungen werden könne, wie der Rekurrent meint, mangelt es an jeder gesetzlichen Handhabe. Im Gegenteil setzt ja das Betreibungsgesetz gerade, um dem Schuldner die weitere Aus übung seines Berufes zu ermöglichen, dem Beschlagsrecht der Gläubiger gewisse Schranken. Mit Recht wurde daher das Pfändungsbegehren abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.