Attachability of a newspaper publishing right

BGE 25 I 319Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I27.06.1899Dismissed

Zusammenfassung

In debt enforcement proceedings, the Bern enforcement office attached Dr. Lauterburg's publishing right in the newspaper Weltchronik. He complained that the right was personal, non-transferable, of no real value, and necessary for his livelihood. The cantonal supervisory authority rejected the complaint, and the Federal Court's Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber dismissed the recourse. It held that the publishing right is not a highly personal right and may have economic value and be transferred, so it may be seized despite the debtor's arguments on utility and necessity.

Regest

Art. 92 and 93 SchKG; attachability of a newspaper publishing right. The statutory enumeration of unattachable assets is not exhaustive; nevertheless, only rights which, by their nature and legal character, are inseparably bound to the person of the entitled party are excluded from seizure. A newspaper publishing right is not such a highly personal right: it is an absolute right to publish a periodical under a distinctive name, may possess pecuniary value, and is in principle transferable in commerce. Its voluntary alienability implies that creditors may also realize it compulsorily. Whether the right yields an actual value in the concrete case after separation from the current holder is irrelevant to attachability (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 27. Juni 1899 in Sachen Lauterburg. Pfändung des Verlagsrechts an einer Zeitschrift. In einer Betreibung für die Buchdrucker Obrecht und Käser in Bern gegen den Redaktor Dr. Lauterburg daselbst pfändete das Betreibungsamt Bern Stadt dem Schuldner das ihm zustehende Verlagsrecht an der in Bern erscheinenden Weltchronik. Hiegegen beschwerte sich Dr. Lauterburg bei der bernischen kantonalen Auf sichtsbehörde, weil das Verlagsrecht persönlicher Natur sei und ohne Einwilligung des Inhabers ihm nicht weggenommen und auf eine andere Person übertragen werden dürfe. Dasselbe sei auch kein materielles Vermögensobjekt, da es sich um eine kleine, knapp die Kosten deckende Zeitung handle. Das Verlagsrecht sei berdem zu seinem, des Schuldners Unterhalt notwendig. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Hiegegen re kurriert Dr. Lauterburg an das Bundesgericht, indem er seine Beschwerdegründe wiederholt. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Daß das Verlagsrecht der Weltchronik unter keine der Kate gorien von Vermögensobfekten fällt, die durch das eidgenössische

Betreibungsgesetz, Art. 92 und 93, gänzlich oder teilweise als unpfändbar erklärt sind, bedarf keiner nähern Erörterung; ins besondere kann die Bedürfnisfrage mit Bezug auf das streitige Pfändungsobjekt überhaupt nicht gestellt werden. Damit ist freilich der Rekurs nicht entschieden. Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach dahin ausgesprochen, daß die Aufzählung der unpfänd baren Gegenstände im Betreibungsgesetz nicht eine erschöpfende ist, und daß es auch noch andere ihrem Wesen und ihrer recht lichen Natur nach unpfändbare Vermögensobjekte gibt, namentlich die sogenannten höchstpersönlichen Rechte, die von der Person des Berechtigten nicht abgetrennt werden können (vergl. z. B. Amt liche Sammlung der betreibungsrechtlichen Entscheidungen 1898, Seite 126). Hiezu kann nun aber das Verlagsrecht an einer Zeitung nicht gezählt werden. Es handelt sich hiebei nicht etwa um die Rechte obligatorischer Natur, die dem Verleger eines litte rarischen oder künstlerischen Werkes dem Urheber oder dem Drucker gegenüber zustehen, sondern um das absolute, das Individualrech zur Herausgabe einer durch einen besonderen Namen charakteri sierten Zeitung. Dieses Recht, das sich namentlich in dem Klags recht äußert, das seinem Inhaber zusteht, wenn ein Dritter sich den Namen der Zeitung zur Bezeichnung eines Konkurrenzunter nehmens aneignet, kann und wird in der Regel einen gewissen Vermögenswert repräsentieren. Es ist aber ferner auch mit der Person dieses Inhabers keineswegs so enge verbunden, daß es sich nicht davon loslösen und in den Verkehr treten könnte. So steht gewiß einer freiwilligen Veräußerung desselben nichts ent gegen. Dann muß aber auch den Gläubigern die Befugnis zu gestanden werden, für ihre Forderungen an den Inhaber des Rechts darauf zu greifen und dasselbe zwangsweise verwerten zu lassen. Ob in concreto das Recht einen effektiven Wert habe, wenn es von der Person des dermaligen Verlegers abgetrennt wird, ist für die Frage der Pfändbarkeit, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, gleichgültig. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

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