Art. 92 and 93 SchKG; attachability of a newspaper publishing right. The statutory enumeration of unattachable assets is not exhaustive; nevertheless, only rights which, by their nature and legal character, are inseparably bound to the person of the entitled party are excluded from seizure. A newspaper publishing right is not such a highly personal right: it is an absolute right to publish a periodical under a distinctive name, may possess pecuniary value, and is in principle transferable in commerce. Its voluntary alienability implies that creditors may also realize it compulsorily. Whether the right yields an actual value in the concrete case after separation from the current holder is irrelevant to attachability (consid. 1).
Betreibungsgesetz, Art. 92 und 93, gänzlich oder teilweise als unpfändbar erklärt sind, bedarf keiner nähern Erörterung; ins besondere kann die Bedürfnisfrage mit Bezug auf das streitige Pfändungsobjekt überhaupt nicht gestellt werden. Damit ist freilich der Rekurs nicht entschieden. Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach dahin ausgesprochen, daß die Aufzählung der unpfänd baren Gegenstände im Betreibungsgesetz nicht eine erschöpfende ist, und daß es auch noch andere ihrem Wesen und ihrer recht lichen Natur nach unpfändbare Vermögensobjekte gibt, namentlich die sogenannten höchstpersönlichen Rechte, die von der Person des Berechtigten nicht abgetrennt werden können (vergl. z. B. Amt liche Sammlung der betreibungsrechtlichen Entscheidungen 1898, Seite 126). Hiezu kann nun aber das Verlagsrecht an einer Zeitung nicht gezählt werden. Es handelt sich hiebei nicht etwa um die Rechte obligatorischer Natur, die dem Verleger eines litte rarischen oder künstlerischen Werkes dem Urheber oder dem Drucker gegenüber zustehen, sondern um das absolute, das Individualrech zur Herausgabe einer durch einen besonderen Namen charakteri sierten Zeitung. Dieses Recht, das sich namentlich in dem Klags recht äußert, das seinem Inhaber zusteht, wenn ein Dritter sich den Namen der Zeitung zur Bezeichnung eines Konkurrenzunter nehmens aneignet, kann und wird in der Regel einen gewissen Vermögenswert repräsentieren. Es ist aber ferner auch mit der Person dieses Inhabers keineswegs so enge verbunden, daß es sich nicht davon loslösen und in den Verkehr treten könnte. So steht gewiß einer freiwilligen Veräußerung desselben nichts ent gegen. Dann muß aber auch den Gläubigern die Befugnis zu gestanden werden, für ihre Forderungen an den Inhaber des Rechts darauf zu greifen und dasselbe zwangsweise verwerten zu lassen. Ob in concreto das Recht einen effektiven Wert habe, wenn es von der Person des dermaligen Verlegers abgetrennt wird, ist für die Frage der Pfändbarkeit, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, gleichgültig. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.