- Entscheid vom 19. Mai 1899 in Sachen von Salis.
Beweis für rechtzeitigen Rechtsvorschlag. Art. 74 Betr.-Ges.
Mit Eingabe vom 10. April 1899 rekurriert Dr. Luzius
von Salis in Basel gegen einen ihm am 30. März mitgeteilten
Entscheid der Basler Aufsichtsbehörde in Betreibungs und Kon
kurssachen, vom 18. März 1899, durch den eine Beschwerde des
Rekurrenten gegen das Betreibungsamt Baselstadt abgewiesen
worden war. Er beantragt, es sei in Aufhebung des erwähnten
Entscheides der Rechtsvorschlag, den der Rekurrent gegen den
Zahlungsbefehl Nr. 70,919 vom 9./10. Februar 1899 am
- Februar erhoben habe, als rechtzeitig erfolgt zuzulassen. In
thatsächlicher Beziehung wird angebracht: Der fragliche Rechts
vorschlag sei am letzten Tage der 10tägigen Frist, das heißt am
- Februar 1899, der Post übergeben und von dieser am fol
genden Tage dem Betreibungsamte übermittelt worden. Letzteres
habe zunächst den Rechtsvorschlag anstandslos entgegengenommen
und erst am 23. Februar den Rekurrenten um Einsendung der
Postquittung ersucht, behufs Festsetzung der rechtzeitigen Aufgabe
des Rechtsvorschlages, mit der Begründung, daß ihm das Couvert
abhanden gekommen sei. Mit Schreiben vom 27. Februar sei
dann der Rechtsvorschlag als verspätet zurückgewiesen worden,
da derselbe gemäß der Postquittung zwar am 20. Februar, aber
erst nach 6 Uhr zur Post gekommen sei. Trotzdem der Rekurrent
darauf aufmerksam gemacht habe, daß laut eingeholten Erkundi
gungen der der Quittung aufgedrückte Poststempel 20 II 1899 7
nicht die Bedeukung habe, daß der Brief an diesem Tage erst um
7 Uhr abends der Post übergeben worden sei, indem der Stempel
schon um 5 Uhr 40 oder 5 Uhr 50 umgeftellt werde, habe das
Betreibungsamt auf seinem Bescheid beharrt. Und die kantonale
Aufsichtsbehörde habe die hiegegen gerichtete Beschwerde abgewiesen,
weil der Rekurrent den Nachweis nicht erbracht habe, daß er in
einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Weise Recht vor
geschlagen habe. Diese Ansicht sei eine rechtsirrtümliche. Im
amtlichen Verkehr zwischen Betreibungsamt und Publikum dürften
nicht die civilprozessualischen Grundsätze über die Beweislast zur
Anwendung gebracht werden. Ein Beweis, wie ihn die Aufsichts
behörde verlange, wäre oft gar nicht zu erbringen. Vielmehr sei
der Entscheid nach administrativen Grundsätzen zu fällen. Hieran
sei namentlich festzuhalten, wenn es die Behörde ihrerseits unter
lassen habe, die erforderlichen Einrichtungen zu treffen, um fest
stellen zu können, ob die vorgeschriebenen Formalien gewahrt seien,
und daß unter der eigenen Säumnis nicht das Publikum leiden
dürfe. So habe z. B. einmal das Appellationsgericht von Basel
stadt in einem Falle entschieden, wo eine an eine Frist gebundene
Eingabe am Tage nach Ablauf der Frist im Briefkasten der
Kanzlei aufgefunden worden sei und nicht mehr habe festgestellt
werden können, zu welcher Stunde der Brief eingeworfen worden
sei. Im vorliegenden Falle müsse dies um so mehr gelten, als
das Betreibungsamt die Feststellung der rechtzeitigen Abgabe des
Rechtsvorschlages dadurch erschwert habe, daß es nicht sofort nach
Eingang desselben dem Rekurrenten Mitteilung gemacht und ihn
so in die Unmöglichkeit versetzt habe, durch das Zeugnis des be
treffenden Postangestellten die rechtzeitige Aufgabe zu beweisen.
Auch nach den Regeln des Civilprozeßverfahrens hätte übrigens
im vorliegenden Falle freies richterliches Ermessen Platz greifen
und zur Annahme des Rechtsvorschlages führen müssen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Ob der Rekurrent rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben habe,
hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob die schriftliche
Rechtsvorschlagserklärung am 20. Februar 1899 vor 6 Uhr abends
der Post übergeben worden sei. Wenn nun das Betreibungsamt
Baselstadt und die kantonale Aufsichtsbehörde angenommen haben
dies sei nicht erstellt, so könnte die Schuldbetreibungs und Kon
kurskammer hievon nur abgehen, wenn jene Annahme auf einer
unrichtigen Anwendung des Betreibungsgesetzes beruhte oder eine
Rechtsverweigerung enthielte (Art. 19 des Betreibungsgesetzes).
Weder das eine, noch das andere trifft zu. Das Betreibungs
gesetz enthält keine speziellen Vorschriften über die Beweisregeln
die die Betreibungsorgane und die Aufsichtsbehörden bei der Fest
stellung von betreibungsrechtlich relevanten Vorgängen zu beob
achten haben. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen werden sie aber
von jedem, der aus einer Thatsache ein Recht herleitet, den Be
weis dafür verlangen können, und insofern ist der Satz, von dem
die kantonale Aufsichtsbehörde bei ihrem Entscheide ausgegangen
ist, nicht als ein dem Gesetze widersprechender zu bezeichnen, wo
bei freilich dem Rekurrenten zuzugeben ist, daß nicht ein streng
formaler Beweis verlangt werden darf, daß vielmehr die Regeln
der freien Beweiswürdigung Platz zu greifen haben. Danach
könnte die eidgenössische Aufsichtsinstanz, die an sich nicht zur
Überprüfung der richtigen Feststellung der Thatsachen berufen ist,
nur dann noch einschreiten, wenn der Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde als ein willkürlicher und damit als eine Rechts
verweigerung sich darstellte. Auch hievon kann aber vorliegend
keine Rede sein. Der Poststempel, auf dem Postempfangschein, trägt
die Zahl 7 Uhr. Nun wird allerdings behauptet, daß die Um
stellung bereits um 5 Uhr 40 oder 5 Uhr 50 stattfinde. Aber
damit ist nur bewiesen, daß der Rechtsvorschlag nicht vor dieser
Zeit, nicht aber, daß er noch vor 6 Uhr abgegeben worden sei.
Es ist ferner auch leicht möglich, daß der Stempel am betreffen
den Tage doch erst nach 6 Uhr umgestellt wurde. Jedenfalls
wäre es Pflicht des Rekurrenten gewesen, wenn er im letzten
Augenblicke vor Ablauf der Frist den Rechtsvorschlag abgab,
dafür zu sorgen, daß die rechtzeitige Eingabe gehörig bescheinigt
werde und sich nicht mit einer unrichtigen Zeitangabe auf dem
Beleg für die Einreichung zufrieden zu geben. Seiner Sorglosig
keit und nicht der Nachlässigkeit des Betreibungsamtes ist es zu
zuschreiben, wenn er jetzt nicht in der Lage ist, die rechtzeitige
Einreichung des Rechtsvorschlages in genügender Weise dar
zuthun.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.