Art. 40 SchKG; six-month period for bankruptcy enforcement against a debtor no longer entered in the commercial register; effect of pending judicial proceedings and analogy to Art. 88 Abs. 2 SchKG. The six-month period of Art. 40 is an absolute limitation governing the admissible mode of continuation of the enforcement and is not extended by the duration of proceedings that temporarily hinder the enforcement, such as provisional release or annulment actions. In the absence of an express statutory exception, no suspension or interruption is to be inferred. Art. 88 Abs. 2 SchKG is not applicable by analogy, because it regulates the lapse of a procedural position already acquired, whereas Art. 40 concerns the choice between enforcement by bankruptcy and by seizure (consid. 1-2).
früher gestellt hätte und daß man demselben unbedingt hätte ent sprechen müssen. Würde man die Zeitdauer des Aberkennungspro zesses mit in Anrechnung bringen, so führte dies zu der Konse quenz, daß der Schuldner es in der Hand hätte, sich vermittelst trölerischen Vorgehens der Konkursbetreibung zu entziehen trotz dem Bestreben des Gläubigers, nichts zu versäumen, um zu sei nem Rechte zu kommen. 2. Das Bundesgesetz und die ihm gegebene Auslegung tendie ren dahin, die der Konkursbetreibung an sich unterliegenden Schuldner dieser Betreibungsart unterworfen zu halten. Art. 88 Alinea 2 sei in casu analog anzuwenden. Der Vorentscheid for muliere die Streitfrage nicht richtig. In Art. 40 qualifiziere es sich als eine sogenannte Ordnungsvorschrift, wobei der Absatz 2 nur eine Ausführungsverdeutlichungsbestimmung des in Absatz 1 Gesagten sei. Art. 88 enthalte keine Ordnungsvorschrift, sondern eine Bestimmung betr. die Zeitdauer, innerhalb welcher die Fort setzung der Exekution verlangt werden dürfe. Da aber Art. 40 den Fall der Erhebung eines Rechtsvorschlags nicht berücksichtige, müsse dieser Artikel aus dem Art. 88 ergänzt werden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: