Art. 107 SchKG; effect of a final dismissal of a third-party complaint on later distribution of realization proceeds. Once it has been finally and conclusively decided that the third party’s asserted rights do not bar realization of the seized assets, the enforcement authorities may not, on the basis of the same asserted rights, set a new period for action or otherwise delay transfer of the auction proceeds to the entitled creditors. A renewed procedure under Arts. 106, 107 and 109 SchKG is excluded where the relevant objection has already been adjudicated with res judicata effect (consid. 2).
Vermögensstücke Eigentum der Betriebenen seien. Von einem Verzicht auf den Eigentumsanspruch anläßlich der Pfändung kann somit nicht gesprochen werden. Bei dieser Sachlage ist ein zig noch zu prüfen, ob dem Opponenten eine Bestreitung dieses Eigentumsanspruchs mitgeteilt worden sei und das muß verneint werden; denn aus der schon vornen angeführten Bescheinigung des Betreibungsamtes Wolhusen geht hervor, daß dasselbe die Bestreitung des Anspruchs auf die in Frage stehenden Objekte nur dem Vindikanten Egli anzeigte, und daß dieser den Oppo nenten davon benachrichtigt hätte, ist nicht einmal behauptet, geschweige denn erwiesen. Daraus folgt, daß der Opponent, für den ein Eigentumsanspruch bei der Pfändung geltend gemacht, nicht in die Lage versetzt war, gegenüber der Bestreitung des selben klagend aufzutreten und deshalb zu nachträglicher Geltend machung seiner behaupteten Ansprüche berechtigt ist. II. Gegen diesen Entscheid haben die drei Gläubiger den Re kurs an das Bundesgericht ergriffen. Sie stellen den Antrag: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei das Be treibungsamt Wohlhusen anzuweisen, den Steigerungserlös der Bienenhäuser und Impen an die Rekurrenten zu behändigen nebst Zins, und begründen denselben im wesentlichen dahin: Da der Sohn Haas, der bei der Pfändung zugegen gewesen, und dem auch die Eigentumsbestreitungen mitgeteilt worden seien, nicht ge klagt habe, liege ein Verzicht nach Art. 107, Abs. 3, des Be treibungsgesetzes vor. Art. 107, Abs. 4, treffe nicht zu, da der Drittansprecher ja wohl in der Lage gewesen sei, seine Ansprüche geltend zu machen. Wäre es ferner auch richtig, daß Egli für den Sohn Haas das Eigentum an den gepfändeten Gegenständen beansprucht habe, so wäre dann auch die an Egli erlassene Klags aufforderung für Haas verbindlich gewesen. III. Joseph Haas wendet ein: Es sei ihm nie eine Frist zur Einklagung seiner Ansprüche auf die gepfändeten, damals in seinem Gewahrsam befindlichen Objekte eingeräumt, er sei nicht in die Lage gesetzt worden, dieselben geltend zu machen. Somit könne er nach Art. 107, Abs. 4, auch noch auf den Erlös der Objekte greifen. Daß P. Egli die ihm gesetzte Frist versäumt habe, könne den Rechten des Joseph Haas nicht schaden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Haas hat seiner Zeit unter Berufung auf sein Eigentum gegen die Verwertung der fraglichen Gegenstände bei der untern Auf sichtsbehörde über das mit der Verwertung betraute Betreibungs amt Littau Beschwerde geführt; er wurde damit abgewiesen und hat ein Rechtsmittel gegen diesen Entscheid nicht ergriffen. Wenn auf diese Weise rechtskräftig festgestellt war, daß die Ansprüche des Joseph Haas der Verwertung der gepfändeten Objekte nicht im Wege stehen, so haben sich natürlich die Betreibungsorgane durch eine bloße neuerliche Berufung auf jene Rechte auch an der Aushändigung des Steigerungserlöses an die berechtigten Gläu biger nicht hindern zu lassen. Insbesondere können sie diese Aus händigung nicht durch Einleitung eines Verfahrens nach Art. 106 und 107 oder 109 des Betreibungsgesetzes hinausschieben. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Betreibungsamt Wol husen, unter Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichts behörde, angehalten, den Steigerungserlös der Bienenhäuser und Impen den Rekurrenten zu behändigen.