- Urteil vom 20. April 1899 in Sachen Viktoria
und Konsorten gegen Bern.
Expropriation für Durchführung elektrischer Leitungen. Vor
aussetzungen der Expropriation nach bernischem Recht;
speziell : öffentliches Interesse .
A. Laut Vertrag vom 10. Juni und 13. Juli 1897 mietete
die Einwohnergemeinde Bern von dem Motor , Aktiengesellschaft
für angewandte Elektrizität in Baden, auf 25 Jahre die Energie
von 1000 elektrischen Pferdestärken, die in einem am Ufer des
Thunersees in der Nähe von Spiez gelegenen, das Gefälle der
untern Kander ausnutzenden Wasser und Elektrizitätswerk erzeugt
und mittelst einer oberirdischen Drahtleitung von circa 15,000
Volt Stromspannung nach der Stadt Bern in verschiedene durch
eine Ringleitung verbundene Transformatorenstationen geleitet
werden soll. Die Gemeinde Bern behielt sich das Recht vor, die
ganze Anlage innert 5 bezw. 10 Jahren nach der Erstellung
anzukaufen. In Art. 11 des Vertrages wurde vereinbart: Sollte
es notwendig sein, für die Durchführung der von der Gesell
schaft Motor zu erstellenden Hochspannungsleitungen von
Spiez bis an die Ringleitung in Bern ein Expropriationsver
fahren durchzuführen, so ist die Stadt Bern verpflichtet, dies
auf Verlangen der Gesellschaft Motor und im steten Einver
ständnis mit derselben in ihrem eigenen Namen zu thun. Die
ihr dadurch erwachsenden Auslagen sind ihr von der Gesellschaft
Motor zurückzuerstatten.
B. Da die Überführung der Starkstromleitung über privaten
Grund und Boden auf Schwierigkeiten stieß, kam der Gemeinde
rat der Stadt Bern beim bernischen Großen Rate, unter Ein
legung der nötigen Pläne, mit einem Gesuche um Erteilung des
Expropriationsrechts ein. Von einer Anzahl beteiligter Grund
eigentümer wurde gegen das Gesuch Einsprache erhoben. Unterm
- Dezember 1898 beschloß jedoch der Große Rat auf Antrag
des Regierungsrats, es werde der Einwohnergemeinde Bern zum
Zwecke der Ermöglichung der elektrischen Kraftübertragung von
Spiezwyler bis Bern und Verteilung der elektrischen Energie
in und um Bern das Expropriationsrecht für die Erwerbung
der erforderlichen Dienstbarkeits und Eigentumsrechte nach vor
gelegtem Situationsplan erteilt.
C. Gegen diesen Beschluß beschwert sich Fürsprech Dr. Rüfe
nacht in Bern namens der Anstalt Viktoria, des Sachwalters
von May von Wagner, des Bendicht Schneider, der Gebrüder
Oßwald, des Ingenieurs Philipp Gosset, in Wabern und der
Frau E. Rüfenacht Dietrich in Bern sämtlich von der Ex
propriation für die Zuleitung nach Bern betroffene Grundeigen
tümer mittelst staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgericht.
Er bringt an: Nach 2 des kantonalen Expropriationsgesetzes
müsse im Expropriationsdekret der Unternehmer des Werkes genau
bezeichnet sein. Es könne also nur dieser das Expropriationsrecht
verlangen. Nun sei aber nicht die Gemeinde Bern die Unterneh
merin des Werkes, für welches sie das Expropriationsrecht ver
langt habe, vielmehr habe nach dem Vertrag mit der Gesellschaft
Motor diese die Zuleitung nach Bern zu erstellen und der Ge
meinde Bern die ihr aus der Expropriation erwachsenden Kosten
zu ersetzen. Die Gemeinde Bern wolle das Expropriationsrecht
nicht selbst ausüben, sondern dasselbe als Vertragsobjekt verwer
en. Dem Expropriationsgesuche lägen somit fingierte Voraus
setzungen zu Grunde; die wahren gesetzlichen Voraussetzungen
hätten gefehlt, und es sei demnach die Erteilung eine ungesetzliche.
Diese Ungesetzlichkeit enthalte eine Ungleichheit vor dem Gesetz
nach zwei Richtungen: Erstlich werde die Gemeinde Bern, even
tuell die Gesellschaft Motor , mit einem Privileg ausgestattet,
für das eine gesetzliche Voraussetzung fehle, bezw. um das sie sich
nicht beworben habe, sodann enthalte sie eine Benachteiligung der
Rekurrenten, da in andern Fällen das Expropriationsrecht nur
dem wirklichen Unternehmer erteilt werde. Ferner sei das Erfor
dernis des öffentlichen Interesses nicht vorhanden. Der Zweck der
Erstellung der Leitung durch die Gesellschaft Motor sei die
Innehaltung des abgeschlossenen Vertrages und die Erzielung
eines Gewinnes behufs Verteilung an die Aktionäre als Divi
dende. Die projektierte Art und Weise der Zuleitung bilde eine
öffentliche Gefahr, die das öffentliche Interesse aufhebe. Zudem
sei nach der Verfassung das Expropriationsrecht nur zu erteilen,
wenn das öffentliche Interesse es erfordere. Nun würde eine an
dere, das Privateigentum weniger belastende Art der Anlage,
z. B. die Erstellung einer unterirdischen Leitung, das öffentliche
Interesse ebenfalls befriedigen. Die Erteilung des Expropriations
rechts bedeute somit nicht nur eine Verletzung der Gleichheit vor
dem Gesetze, Art. 4 der Bundesverfassung und Art. 72 der Kan
tonsverfassung, sondern auch eine solche der Eigentumsgarantie,
Art. 89 der Kantonsverfassung. Demgemäß wird beantragt, es
sei das Expropriationsdekret des Großen Rates vom 28. Dezem
ber 1898 aufzuheben.
D. Die Gemeinde Bern und der Regierungsrat des Kantons
Bern, namens des Großen Rates, tragen auf Abweisung des
Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Von einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor
dem Gesetz könnte nur gesprochen werden, wenn die gesetzlichen
Bestimmungen über die Erteilung des Expropriationsrechts in
willkürlicher Weise mißachtet worden wären. Diesbezüglich wird
behauptet, nach Art. 2 des bernischen Expropriationsgesetzes habe
der Gemeinde Bern das Expropriationsrecht nicht erteilt werden
dürfen, weil sie nicht die Unternehmerin des Werkes sei, für wel
ches das Recht nachgesucht wurde. Dies ist unzutreffend. Wenn
auch die Gemeinde Bern nicht selbst die Anlagen zur Überführung
elektrischer Energie von der Kraftgewinnungsanlage nach Bern
erstellt, sondern deren Errichtung einer privaten Aktiengesellschaft
überlassen hat, so ist dadurch noch in keiner Weise ausgeschlossen,
daß nicht die Gemeinde als Unternehmerin des Werkes, für wel
ches das Expropriationsrecht bewilligt wurde, zu betrachten sei.
Ihren Bedürfnissen ist der Plan der Zuführung von Elektrizität
mittelst hochgespannter Leitungen entsprungen; für sie, zur Be
dienung ihrer Interessen, wurde die Anlage erstellt. Allerdings
hat sie sich die Zuleitung der Elektrizität bloß durch einen auf
längere Dauer abgeschlossenen Miet und einen eventuellen Kauf
rtrag gesichert. Sie ist also rechtlich nicht Eigentümerin der
Anlagen. Das hindert aber nicht, daß sie wirtschaftlich doch als
Unternehmerin des Werkes angesehen werde. An die Gemeinde
Bern gehen denn auch zunächst jedenfalls die Rechte über, die sie
auf dem Zwangsenteignungswege erwirbt, und für die Erteilung
des Rechts der Expropriation kommt darauf nichts an, daß sie
die Rechte einer privaten Gesellschaft, welche die Erstellung der
Anlage übernommen hat, zur Verfügung stellen mag. Übrigens
stünde der Erteilung des Expropriationsrechts an die Gesellschaft
Motor selbst, sofern die übrigen Voraussetzungen vorhanden
sind, nichts entgegen, da das bernische Expropriationsrecht dieselbe
nicht auf öffentliche Gemeinwesen beschränkt. Um so weniger kann
die Erteilung des Rechts an die Gemeinde Bern aus dem Ge
sichtspunkte der Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze ange
fochten werden.
- Ob die Zwangsabtretung im öffentlichen Interesse liege
eine Frage des kantonalen Verfassungsrechts, die der Natur der
Sache nach einer Überprüfung durch das Bundesgericht nur in
beschränktem Maße unterliegt. Es muß notwendiger Weise in
dieser Richtung dem Ermessen der kompetenten kantonalen Behör
den ein gewisser Spielraum gelassen werden, und nur dann wäre
von ihrem Entscheid abzugehen, wenn es klar läge, daß das öf
fentliche Interesse nur vorgeschoben werden wollte, um die Ver
folgung privater Interessen zu fördern (vgl. Amtl. Samml. der
bundesger. Entsch., Bd. XVI, S. 534). Im vorliegenden Falle
kann hievon nicht die Rede sein. Die Überführung elektrischer
Energie dient in hohem Maße allgemeinen Interessen des Ge
meinwesens. Es soll dadurch die öffentliche Beleuchtung mittelst
Elektrizität durchgeführt, und es soll ferner, was ebenfalls in
gewissem Sinne als im öffentlichen Interesse gelegen betrachtet
werden kann, die Abgabe elektrischen Lichts zur Beleuchtung von
Privatwohnungen und Räumlichkeiten, und elektrischer Kraft zu
gewerblichen und industriellen Zwecken ermöglicht werden. Wenn
auch diese Verwendungsarten nicht alle der Erfüllung eines eigent
lichen Gemeindezweckes dienen, und wenn auch ein Teil der Be
völkerung nur indirekt aus der Anlage Vorteile ziehen wird, so
ist doch die Gemeinde als solche, als eine allgemeine, wirtschaftliche
Zwecke verfolgende Körperschaft, derart an der Sache interessiert,
daß mit vollem Recht die durch die Verfassung verlangte Voraus
setzung, daß die Anlage durch das gemeine Wohl gefordert werde,
als vorhanden angenommen worden ist. Daß mit der Errichtung
des Werkes auch Privatinteressen derjenigen verknüpft sind, die
dasselbe ausführen, benimmt ihm die für die Erteilung des Ex
propriationsrechts entscheidende Eigenschaft nicht. Sonst könnte
Privatunternehmungen, die ja fast immer private Interessen ver
folgen, niemals das Expropriationsrecht erteilt werden, eine Ein
schränkung, die im bernischen Expropriationsrecht keinerlei Be
gründung findet. (Vgl. hiezu das bundesgerichtliche Urteil in
Sachen Müller und Kons. gegen Amrisweil vom 16. November
1898.) Darüber, ob die Art und Weise der Ausführung eines
Unternehmens zweckmäßig sei, und ob eine größere Schonung des
Privateigentums durch eine andere Anlage möglich wäre, steht
selbstverständlich dem Bundesgerichte keinerlei Kognition zu.
dieser Richtung muß es ohne anderes beim Entscheid der zustän
digen kantonalen Behörde sein Bewenden haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.