- Urteil vom 21. Juni 1899 in Sachen
Internationale Schlafwagengesellschaft gegen Wallis.
Erwerbssteuer, erhoben von der Internat. Schlafwagengesell¬
schaft im Kanton Wallis, wo sie kein Domizil hat. Unzuläs¬
sigkeit.
A. Durch Eingabe vom 20. April 1898 hatte die Interna¬
tionale Schlafwagengesellschaft mit Hauptsitz in Brüssel und Fi¬
liale in Basel beim Bundesgericht sich gegen den Staatsrat des
Kantons Wallis wegen Doppelbesteuerung beschwert, weil dieser
von ihr für die Cirkulation der Speisewagen auf der Walliser
Linie von St. Moritz bis Brig pro 1896 und 1897 eine Steuer
von je 200 Fr. erheben wolle.
Durch Urteil vom 22. September 1898 wies das Bundesge¬
richt diesen Rekurs mit der Begründung ab, daß Rekurrentin erst
seit dem 5. Oktober 1897, d. h. seit der Eintragung einer Zweig¬
niederlassung im Handelsregister von Baselstadt, der Steuerhoheit
dieses Kantons unterworfen sei; daß auch von letzterm Kantone
die Steuer nur vom Jahre 1898 an beansprucht werde; daß
also bezüglich der den Gegenstand des Rekurses bildenden Steuer¬
beträge der Jahre 1896 und 1897 eine bundesrechtlich unzuläs¬
sige Doppelbesteuerung nicht vorhanden sei.
B. Der Staatsrat des Kantons Wallis forderte seitdem durch
Einzugsmandat vom 6. März 1899 die genannte Gesellschaft zur
Zahlung der nämlichen Steuer für das Jahr 1898 auf, worauf¬
hin die Gesellschaft mit Eingabe vom 5. Mai 1899 neuerdings
an das Bundesgericht rekurrierte mit dem Gesuch: Es sei fest¬
zustellen, daß der Kanton Wallis ihr gegenüber nicht steuerberechtigt
und daß speziell die geforderte Steuer pro 1898 unzulässig sei.
Rekurrentin weist zur Begründung auf das obgenannte frühere
Urteil des Bundesgerichtes vom 22. September 1898 und auf
ein ferneres am 22. Dezember 1898 ebenfalls in eigener Sache
gegen den Kanton Uri ergangenes Urteil (Bundesgerichtl. Entsch.
1898, I. Teil, Nr. 121). Sie macht sodann im wesentlichen
geltend, daß sie im Kanton Wallis keine Vertretung und keine
ständigen unter besonderer Leitung stehenden Einrichtungen und
Anstalten besitze, vermittelst deren ein Teil des Erwerbes erzielt
würde. Die ganze technische und kaufmännische Leitung erfolge von
Basel aus.
C. In seiner Vernehmlassung trägt der Staatsrat des Kantons
Wallis auf Abweisung des Rekurses an, indem er ausführt:
Es handle sich um die Gewerbssteuer, d. h. um eine der indi¬
rekten Steuern im Sinne von Art. 18 ff. des Finanzgesetzes
vom 28. Mai 1874. Der Gewerbssteuer seien in Gemäßheit der
vom Gesetze aufgestellten Skala und Klasseneinteilung jede im
Lande betriebene Art von Handwerk, Beruf, Gewerbe und Handel
unterworfen. Auf den Wohnsitz der ausübenden Person komme
es nicht an; außer Kantons domizilierte Personen hätten sich
nach Art. 22 des Gesetzes auf dem Finanzdepartement eintragen
zu lassen und müßten die Taxe d. h. die Gewerbssteuer für Aus¬
übung ihres Gewerbes ebenfalls bezahlen.
Ohne Zweifel übe nun die Rekurrentin im Kanton Wallis
ein Gewerbe aus, indem sie während der Zeit vom 1. Juni bis
- Oktober jedes Jahr daselbst ein komfortables Restaurant ersten
Ranges betreibe. Daß dasselbe der Ortsveränderung fähig sei,
ändere nichts, sondern vermehre gegenteils seine Ertragsfähigkeit.
Doppelbesteuerung liege nicht vor. Denn der Kanton Wallis
besteuere Rekurrentin nicht für ihr auswärtiges Vermögen und
ihre auswärtigen Geschäfte; sondern er verlange von ihr bloß
die Taxe für die auf seinem Gebiete speziell erfolgende Berufs¬
ausübung.
Wenn Rekurrentin Recht erhielte, so würde damit im Steuer¬
recht des Kantons Wallis große Verwirrung angerichtet, da dann
jeder anderwärts in der Schweiz Niedergelassene unter dem Vor¬
wand, er zahle an seinem Wohnsitze schon Steuern, im Kanton
Wallis steuerfrei einen Beruf ausüben könnte.
Endlich sei zu erwähnen, daß seit der Einführung der Restau¬
rationswagen im Kanton die Bahnhofrestaurants bedeutend gelitten
hätten, was die Regierung zu einer Reduktion ihrer Steuern ge¬
nötigt habe. Anderseits erziele Rekurrentin unerhörte Gewinne.
re Steuerbefreiung würde den kantonalen Steuerpflichtigen ge¬
genüber eine große Unbilligkeit bedeuten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- ..
- Die der Rekurentin im Kanton Wallis auferlegte „Ge¬
werbesteuer“ qualifiziert sich ihrer rechtlichen Natur nach nicht
etwa als eine Gebühr für die Bewilligung zum Gewerbebetrieb
im Kanton (wie etwa ein Hausier= oder Marktpatent u. dergl.)
d. h. als eine Abgabe, die von Inhabern bestimmter Gewerbe¬
betriebe wegen der besondern Inanspruchnahme der öffentlichen
Polizei bezogen wird. Sie ist vielmehr eine eigentliche den Erwerb
der Rekurrentin als solchen treffende Steuer, ein auf Grund deren
Erwerbes auf sie verlegter direkter Beitrag an die Kosten des
Staatshaushaltes (vergl. über diesen Gegensatz Entscheidungen
des Bundesgerichtes, Bd. X, Nr. 3 Erw. 1, i. S. Rupprecht &
Cie. gegen Zug, und Bd. XXIV, I. Teil, Nr. 83 Erw. 8, i. S.
Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees gegen Luzern und
Kons.). Es ergiebt sich dies deutlich aus dem Art. 19 des Fi¬
nanzgesetzes vom 28. Mai 1874, auf welchen der Kanton Wallis
ausschließlich seinen Steueranspruch gründet; denn die darin nor¬
mierte Gewerbesteuer verfolgt offenbar den Zweck, sämtliche Ge¬
werbetreibenden und zwar jeden einzelnen nach der präsumtiven
Ertragsfähigkeit seines Gewerbes zur Steuer heranzuziehen,
Einerseits weist dieser Art. 19 eine eingehende, offenbar auf
möglichfte Vollzähligkeit abzielende Klassifikation auf, welche nicht
nur das Gewerbe im eigentlichen Sinne, sondern die verschieden¬
artigsten andern Berufe, darunter auch die sog. liberalen, umfaßt,
und wobei nach Art. 20 die nicht ausdrücklich angeführten Arten
der gesetzlichen Skala analog zu taxieren sind; anderseits aber
läßt er jeden einzelnen Beruf selbst wieder in eine größere Zahl
von Steuerklassen zerfallen. Wenn auch hiebei eine genaue Er¬
mittlung des faktischen Berufseinkommens der einzelnen Steuer¬
pflichtigen nicht stattfindet, sondern bloß eine Einschätzung unter
ein approximatives Schema, so kann dies für die Natur der
fraglichen Steuer als einer persönlichen Erwerbssteuer nicht in
Betracht kommen; dies um so weniger, als der Art. 19 cit. das
„Gewerbskapital und den Ertrag“ der betreffenden Berufe sogar
ausdrücklich als Objekte der Steuer bezeichnet.
3. Nun ist im weitern nach den Akten erstellt und übrigens
unter den Parteien offenbar nicht streitig, daß Nekurrentin in
Basel für das Gebiet der Schweiz eine Geschäftsniederlassung be¬
sitzt, während vom Kanton Wallis aus in keiner Weise eine
selbständige Leitung ihres Geschäftsbetriebes, auch nur soweit sich
derselbe in diesem Kantone abspielt, stattfindet. Hinsichtlich ihres
Sitzes in Basel aber ist Rekurreniin, wie das Bundesgericht be¬
reits anläßlich ihres Rekurses gegen den Kanton Uri (Bundes¬
gerichtl. Entsch., Bd. XXIV, I. Teil, Nr. 121) erkannte, einer
schweizerischen Gesellschaft mit Sitz in Basel gleichzustellen. Sie
kann daher, entsprechend der ständigen bundesgerichtlichen Praxis
(vergl. z. B. genannte Urteile Rekurrentin gegen Uri und Dampf¬
schifffahrtsgesellschaft gegen Luzern) für den Erwerb, der ihr aus
ihrer Geschäftsthätigkeit in einem andern Kantone zufließt, nicht
in diesem Kantone, sondern nur in ihrem Domizile Basel zur
Steuer herangezogen werden. Gegen diesen aus dem bundesrecht¬
lichen Verbot der Doppelbesteuerung herrührenden Satz ist natür¬
lich die Berufung auf den Wortlaut eines kantonalen Gesetzes,
das die Besteuerung des Erwerbes auswärts Wohnender zuläßt,
nicht statthaft (vergl. erwähntes Urteil i. S. Dampfschifffahrts¬
gesellschaft Erw. 3). Da sich aber, wie ausgeführt, die in Frage
stehende Steuer als Erwerbssteuer qualifiziert, muß also der Re¬
kurs gutgeheißen werden, womit selstverständlich die Möglichkeit
der Erhebung einer Patenttaxe von der Rekurrentin unpräjudiziert
bleibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet und damit die Besteuerung der
Rekurrentin auf Grund von Art. 19 des Gesetzes des Kantons
Wallis vom 28. Mai 1874 als unstatthaft erklärt.