Refund of taxes already paid; competence of the Federal Court in public-law appeal: a claim for restitution of tax amounts previously paid is not to be adjudicated by the Federal Court, but by the competent cantonal authority of the canton in which payment was made. Even where the underlying tax allocation between cantons may be contested, the federal court will not decide the repayment claim itself; the canton may not base its decision on reasons contradicting the federal-law assessment of the inter-cantonal tax situation, failing which access to federal review would arise (consid. 2).
der Besteuerung dortselbst freiwillig unterzogen habe, während es in seinem Belieben gelegen hätte, dieses Steuerverhältnis jeder zeit zu ändern. Daß Rekurrent auch an seinem Wohnort steuer pflichtig sei, wäre ihm ohne Zweifel bekannt gewesen. Wenn er nun, vielleicht um das betreffende Vermögen der, möglicherweise intensivern Besteuerung am Domizil zu entziehen, dasselbe anders wo versteuert und die bezüglichen Steuern, ohne daß seinerseits ein Irrtum über die Steuerpflicht obgewaltet hätte, während mehreren Jahren bezahlt habe, so könne von einer Rückforderung dieser Beträge, da ein eigenes Verschulden des Rekurrenten vor liege, keine Rede mehr sein; ganz abgesehen davon, daß die Zu lassung eines Rückforderungsrechtes in solchen Fällen im Rech nungswesen der Gemeinden zu Wirrwarr führen müsse. C. Gegen diesen Entscheid ergriff Jakob Kopp mit Eingabe vom 1. März 1899 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes gericht. Er macht geltend: Der Umstand, daß man ihm für die Zeit seines Aufenthaltes in Bern keine Steuern verlangte, bestimme ihn, seine Rückfor derung auf die von der Gemeinde Olten in Ansatz genommene Zeitdauer zu beschränken. Er bestreite des bestimmtesten, daß er sich der Steuerpflicht in Uttweil freiwillig unterzogen habe. Die Bezahlung der Steuern sei vielmehr aus purer Unkenntnis der Steuerpflicht erfolgt, weil seine Tante und er meinten, die Steuer gehöre dorthin, wo die Wertpapiere in Verwahrung liegen. Das ergebe sich deutlich daraus, daß die Steuer laut eingelangten Belegen für ihn in Uttweil eine höhere sei als in Olten. Letztere Gemeinde verlange übrigens die Steuer in völlig richtiger und gesetzlicher Weise. Die Berufung auf einen möglichen Wirrwarr im Rechnungswesen der Gemeinden sei völlig unstichhaltig. Re kurrent schließt mit dem Begehren, der Rekurs sei begründet zu erklären und die Regierung des Kantons Thurgau bezw. die Gemeinde Utiweil zur Rückerstattung des oberwähnten Steuer betrages von 312 Fr. 50 Cts. zu veranlaßen. D. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 1899 trägt der Regierungsrat des Kantons Thurgau auf Abweisung der Be schwerde an. Außer den bereits in seinem Entscheide vorgebrachten Gründen macht er im wesentlichen noch geltend, das Bundesgericht sei in Sachen nicht kompetent, da es sich um Rückzahlung von Steuern handle. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nicht nur der Rekurrent, sondern der Regierungsrat des Kan tons Thurgau selbst geht von der Annahme aus, daß die Steuer forderung, welche die Gemeinde Olten dem erstern gegenüber für die Zeit seiner dortigen Niederlassung geltend macht, eine gerecht ertigte sei. Aus dieser bundesrechtlich ohne Zweifel richtigen An nahme (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. XX, S. 3 Erw. 2) folgt, daß wenn im Falle des Rekurrenten ein Steuerkonflikt zwischen den Kantonen Thurgau (Gemeinde Uttweil) und Solo thurn (Gemeinde Olten) bestände, derselbe zu Gunsten des letz tern Kantons entschieden werden müßte. Nun handelt es sich aber in casu lediglich um die Rückfor derung bezahlter Steuerbeträge. Nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis (s. z. B. Amtl. Samml., Bd. X, S. 453 Erw. 3 und Bd. XII, S. 351 Erw. 5) hat über das Begehren auf Rück erstattung nicht das Bundesgericht, sondern die hiefür kompetente Behörde des Kantons zu entscheiden, in welchem die Steuer be zahlt wurde. Freilich darf die kantonale Behörde ihren Entscheid nicht von rechtlichen Erwägungen abhängig machen, die der Ein gangs ausgesprochenen Auffassung des staatsrechtlichen Verhält nisses widersprechen würden, ansonst dagegen der Rekurs an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof geöffnet wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.