Art. 4 BV; late or omitted objection to a debt collection order does not, by itself, constitute acknowledgment of the debt or create a new substantive claim. It merely permits continuation of the enforcement proceedings. A cantonal judgment is vitiated by denial of justice where it leaves unresolved an essential legal issue and confines itself to a factual recital without adequate legal reasoning. The Federal Court may entertain a constitutional appeal even if no specific cantonal extraordinary remedy is shown to exist for such a grievance; the mere possibility of cassation or revision is insufficient absent a clear statutory basis. Cf. consid. 1-3.
Klägers, daß der Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei, als richtig und bewiesen anzusehen, indem derselbe laut dem klä rischen Zahlungsbefehl erst am 17. August erfolgt zu sein scheine, während die Zustellung schon am 6. August stattgefunden habe; es sei somit eine rechtszerstörliche Frist versäumt worden, weshalb das Begehren als formell begründet erklärt werden müsse. Das Obergericht Uri hat das kreisgerichtliche Urteil, gegen das von beiden Parteien die Appellation ergriffen wurde, am 12. Januar 1899, unter Billigung der Erwägungen der Vorinstanz, in allen Teilen bestätigt und der Beklagtschaft ein Gerichtsgeld von 10 Fr. und eine außerrechtliche Entschädigung von 15 Fr. auferlegt. D. Mit Eingabe vom 28. Februar/11. März 1899 stellt Jakob Gisler beim Bundesgericht das Begehren, es sei das Urteil des Obergerichts Uri vom 12. Januar 1899, soweit es die Zwyssigsche Forderung formell begründet erkläre und soweit dem Gisler Kosten auferlegt werden, eventuell, d. h. sofern diese teilweise Aufhebung nicht zulässig, in allen Teilen aufzuheben und Zwyssig zur Kostenvergütung an Gisler laut beiliegender Note zu verurteilen In thatsächlicher Beziehung wird bemerkt und durch eine nachträglich dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls vom 6. August beigesetzte Bescheinigung des Betreibungsamtes belegt, daß Gisler schon am 8. August Rechtsvorschlag erhoben hat. In rechtlicher Beziehung ruft der Rekurrent den Art. 4 der B. V. an, indem er darzuthun sucht, daß die formelle Zusprechung der Forderung auf einem gesetzwidrig und willkürlich konstruierten Thatbestand beruhe und als eine Rechtsverweigerung betrachtet werden müsse, um so mehr, als die materielle Unbegründetheit der Forderung vom Gerichte selbst anerkannt worden sei. E. Der Rekursbeklagte stellt den Antrag, es sei der Rekurs formell und materiell als unbegründet abzuweisen. In formeller Beziehung scheint geltend gemacht werden zu wollen, Gisler hätte gegen das obergerichtliche Urteil zunächst Kassationsbeschwerde bei der kantonalen Kassationsinstanz oder Revision verlangen sollen. In der Sache werden die Ausführungen der Rekurrenten durch wegs als unzutreffend hingestellt. F. Der Instruktionsrichter fragte das Obergericht Uri an, welche Bedeutung und Wirkungen nach dortiger Gesetzgebung einem Urteil zukommen, das ein Rechtsbegehren als formell be gründet erklärt; ob dasselbe einem definitiven Endurteile gleichstehe oder worin es sich von einem solchen unterscheide. Das Ober gericht antwortete, daß das Urteil ein Haupturteil sei, das sich in seiner Bedeutung und Wirkung laut den gesetzlichen Bestimmungen durch nichts von einem definitiven Endurteil unterscheide; dasselbe sei, wie dieses, rechtskräftig und vollstreckbar, sofern nicht eine Revision oder Kassation erfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gestützt auf sehr wenig schlüssige Indizien und ohne genügende Untersuchung des Sachverhalts, daß nicht rechtzeitig Recht vor geschlagen worden sei. Über die rechtliche Seite der Sache dagegen, d. h. darüber, ob, inwieweit und aus welchen Gründen dem unbestritten gebliebenen Zahlungsbefehl eine Bedeutung für das materielle Rechtsverhältnis beizumessen sei, fehlt jegliche Ausfüh rung. Hierin liegt eine Lücke in den Urteilen der kantonalen Instanzen, die schon an sich zu ihrer Aufhebung führen müßte, da es als eine Rechtsverweigerung bezeichnet werden muß, wenn ein Urteil nicht zu Ende geführt und in wesentlichen Punkten unvollständig ist. Dazu kommt, daß die Urner Gerichte, wenn sie der sich bietenden Rechtsfrage näher getreten wären, ohne Ver letzung klaren Rechts nicht zu ihrem Urteil hätten gelangen kön nen. In der That hat ja der Umstand, daß der Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Widerspruch erhebt, nur zur Folge, daß die Betreibung fortgesetzt werden kann, während in jener Säumnis allein eine Anerkennung der Schuld, oder der That bestand für die Entstehung eines neuen Anspruchs nicht erblickt werden kann. Es ergiebt sich dies klar daraus, daß dem Schuld ner, der den Rechtsvorschlag unterlassen hat oder dessen Rechts vorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt worden ist, und welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlte, das Recht der Rückforderung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Zahlung zusteht (s. Art. 86 des eidg. Betreib. Ges.). Dieses ihm durch das Gesetz garantierten Rechts ginge der Schuldner verlustig, wenn die bloße Thatsache der Nichterhebung oder der verspäteten Erhebung eines Rechts vorschlages als Anerkennung der Schuld angesehen werden wollte. Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht auf recht erhalten werden. Die Aufhebung ergreift natürlich das Urteil in seiner Gesamtheit; eine Scheidung nach der formellen und materiellen Seite hin ist nicht möglich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das angefochtene Urteil des Obergerichts Uri vom 12. Januar 1899 aufgehoben.