Art. 1 and 2 BG vom 24. Juli 1852; extradition may also be granted for offenses not enumerated in Art. 2. The statute confers only a right on the requesting canton to seek arrest and extradition; it does not create an enforceable right of the fugitive to be extradited only in the listed cases, nor does federal law require reciprocity for other offenses. The Federal Court does not review the substantive truth of the accusations; where the competent authority has discretion, it also assesses the adequacy of the requesting canton’s procedural guarantees (consid. 1). Art. 55 BV is not violated by the extradition order itself, since any interference with press freedom arises, if at all, from prosecution or conviction in the requesting canton, not from the transfer decision (consid. 2).
Fällen dem Auslieferungsbegehren eines andern Kantons zu ent sprechen. Es besteht auch kein bundesrechtlicher Satz des Inhalts, daß bei Delikten, die nicht zu den in Art. 2 des Auslieferungs gesetzes aufgezählten gehören, die Auslieferung nur stattfinden dürfe, wenn der requirierende Kanton Gegenrecht zusichere. Viel mehr ist dieses Gebiet interkantonaler Rechtshilfe der freien Ent schließung bezw. Vereinbarung der Kantone überlassen. Es braucht daher im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, ob die Delikte, wegen deren die Auslieferung von Bern nachgesucht wurde, sog. Auslieferungsdelikte seien oder nicht. Denn auch so weit es sich nicht um solche Delikte handeln sollte, kann sich nach dem Gesagtem vom Standpunkte des eidg. Auslieferungsrechts aus die Rekurrentin der Auslieferung nicht widersetzen. Es ist ferner nicht Sache des Bundesgerichts, die gegen die Rekurrentin erhobenen Anschuldigungen auf ihre materielle Begründetheit zu prüfen. Insofern als eine solche Prüfung zur Beantwortung der Auslieferungsfrage notwendig ist, steht sie bei der Behörde, die endgültig über das Auslieferungsbegehren zu entscheiden hat. Die ser fällt auch, soweit ihre Entschließung überhaupt eine freie ist, die Würdigung der Frage anheim, ob die Auslieferung wegen ungenügender Garantien des Verfahrens des requirierenden Kan tons zu verweigern sei, und wenn sie solchen Bedenken keine Rech nung trägt und die Auslieferung trotzdem gewährt, so kann sich hiergegen die auszuliefernde Person ebenfalls nicht beschweren. der auf die Art. 1 und 2 des Auslieferungsgesetzes von 1852 sich stützende Rekurs der Johanna Elberskirchen muß somit abge wiesen werden. (Vgl. die Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Martinoni, Amtl. Samml., Bd. IV, S. 234; in Sachen Frei, ibid., Bd. V, S. 533, und in Sachen Schnieper, ebenda, Bd. XVII, S. 609). Die Rekurrentin beruft sich allerdings auch noch auf Art. 55 B. V., d. h. auf die Garantie der Preßfreiheit. Allein angenommen auch, es handle sich um ein Preßvergehen, so ist ohne weiteres klar, daß jene Garantie nur durch die Anhe bung der Strafverfolgung oder durch die Verurteilung von seiten des requirierenden, nicht aber durch den Auslieferungsbeschluß des requierierten Kantons verletzt sein kann. Wenn schließlich bemerkt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht motiviert, so wird dies nicht zur Begründung des Begehrens auf Aufhebung der regie rungsrätlichen Schlußnahme verwendet, sondern nur zum Aus gangspunkt für das Gesuch, daß die Motivierung eingeholt und der Rekurrentin mitgeteilt werde, was aber bei der Liquidität der Rekurssache in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung als über flüssig erscheint. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurs wird abgewiesen.