- Urteil vom 22. März 1899 in Sachen
Elberskirchen gegen Zürich.
Art. 1 u. 2 obcit. B.-G. Die Auslieferung kann auch wegen
anderer als der in Art. 2 aufgezählten Delikte gewährt
woerden.
A. Mit Eingabe vom 23. Februar 1899 führte Frl. Johanna
Elberskirchen in Zürich beim Bundesrat Beschwerde darüber, daß
der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluß vom glei¬
chen Tage dem Gesuche des Regierungsrats des Kantons Bern
um Auslieferung der Johanna Elberskirchen über eine von dieser
eingereichte Protesteingabe hinweg entsprochen habe. Es wurde
angebracht: Die Auslieferung sei von der Regierung des Kan¬
tons Bern verlangt worden wegen
- Erpressungsversuch, eventuell Drohung, eventuell Betrugs¬
- Einreichung einer wissentlich falschen Anzeige;
- Verleumdung.
Nun könne aber, wie in der Protesteingabe an den Zürcheri¬
schen Regierungsrat näher ausgeführt worden sei, von einem
strafbaren, d. h. nach Berner Recht strafrechtlich verfolgbaren
Erpressungsversuch, einer Drohung, einem Betrugsversuch und
einer Einreichung einer wissentlich falschen Anzeige überhaupt
nicht gesprochen werden; auch eine Verleumdung liege nicht vor,
eventuell könnte es sich nur um ein Preßvergehen handeln. Je¬
denfalls liege überall kein Auslieferungsdelikt im Sinne des
Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juli 1852 vor. Nach allge¬
meiner Rechtsauffassung aber könne eine Auslieferung für De¬
likte, welche nicht Auslieferungsdelikte nach Art. 2 des quäst.
Gesetzes seien, nur gewährt werden, wenn der requirierende Kan¬
ton Gegenrecht erklärt habe. Bezüglich Verleumdung und Pre߬
vergehen habe Bern dem Kanton Zürich jedoch keine Reciprocität
zugesichert, also sei die Auslieferung auch nicht zulässig; sie ver¬
stoße gegen Art. 55 der Bundesverfassung, sowie gegen Art. 2
und 1 des Bundesgesetzes von 1852. Der Entscheid der Zürcher
Regierung sei zudem nicht motiviert. Es sei um so eher der nach¬
gesuchte Schutz zu gewähren, als die bernische geheime Unter¬
tersuchung nicht die nötigen Garantien biete für richtige Unter¬
suchung, und als die Rekurrentin mit Grund befürchten müsse
daß auch der persönliche Einfluß des einen Klägers in Bern nicht
Aussicht auf ein völlig objektives Verfahren biete. Es werde des¬
halb das Gesuch gestellt, daß die Motivierung eingefordert und
der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung mitgeteilt werde. Der
Antrag geht dahin, es sei der Beschluß der Zürcher Regierung
aufzuheben.
B. Der Bundesrat hat die Eingabe der Johanna Elberskirchen
nebst Beilagen mit Schreiben vom 18. März 1899 dem Bundes¬
gericht zu materieller Erledigung der Beschwerde überwiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Auslieferungsgesetz vom 24. Juli 1852 statuiert in
Art. 1 lediglich ein Recht des Kantons, dem ein Strafanspruch
zusteht, in den Fällen des Art. 2 von dem Kanton, in dem sich der
strafrechtlich Verfolgte oder Verurteilte aufhält, die Verhaftung und
Auslieferung bezw. die Beurteilung und Bestrafung desselben zu
verlangen. Dagegen wird durch das Gesetz nicht auch ein Recht
der verfolgten Personen darauf begründet, daß sie nur in den in
Art. 2 einzeln angeführten Fällen ausgeliefert werden dürfen, und
es werden die Kantone dadurch nicht gehindert, auch in andern
Fällen dem Auslieferungsbegehren eines andern Kantons zu ent¬
sprechen. Es besteht auch kein bundesrechtlicher Satz des Inhalts,
daß bei Delikten, die nicht zu den in Art. 2 des Auslieferungs¬
gesetzes aufgezählten gehören, die Auslieferung nur stattfinden
dürfe, wenn der requirierende Kanton Gegenrecht zusichere. Viel¬
mehr ist dieses Gebiet interkantonaler Rechtshilfe der freien Ent¬
schließung bezw. Vereinbarung der Kantone überlassen. Es braucht
daher im vorliegenden Falle nicht untersucht zu werden, ob die
Delikte, wegen deren die Auslieferung von Bern nachgesucht
wurde, sog. Auslieferungsdelikte seien oder nicht. Denn auch so¬
weit es sich nicht um solche Delikte handeln sollte, kann sich nach
dem Gesagtem vom Standpunkte des eidg. Auslieferungsrechts
aus die Rekurrentin der Auslieferung nicht widersetzen. Es ist
ferner nicht Sache des Bundesgerichts, die gegen die Rekurrentin
erhobenen Anschuldigungen auf ihre materielle Begründetheit zu
prüfen. Insofern als eine solche Prüfung zur Beantwortung der
Auslieferungsfrage notwendig ist, steht sie bei der Behörde, die
endgültig über das Auslieferungsbegehren zu entscheiden hat. Die¬
ser fällt auch, soweit ihre Entschließung überhaupt eine freie ist,
die Würdigung der Frage anheim, ob die Auslieferung wegen
ungenügender Garantien des Verfahrens des requirierenden Kan¬
tons zu verweigern sei, und wenn sie solchen Bedenken keine Rech¬
nung trägt und die Auslieferung trotzdem gewährt, so kann sich
hiergegen die auszuliefernde Person ebenfalls nicht beschweren.
der auf die Art. 1 und 2 des Auslieferungsgesetzes von 1852
sich stützende Rekurs der Johanna Elberskirchen muß somit abge¬
wiesen werden. (Vgl. die Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen
Martinoni, Amtl. Samml., Bd. IV, S. 234; in Sachen [Frei,
ibid., Bd. V, S. 533, und in Sachen Schnieper, ebenda,
Bd. XVII, S. 609). Die Rekurrentin beruft sich allerdings auch
noch auf Art. 55 B.=V., d. h. auf die Garantie der Preßfreiheit.
Allein angenommen auch, es handle sich um ein Preßvergehen,
so ist ohne weiteres klar, daß jene Garantie nur durch die Anhe¬
bung der Strafverfolgung oder durch die Verurteilung von seiten
des requirierenden, nicht aber durch den Auslieferungsbeschluß des
requierierten Kantons verletzt sein kann. Wenn schließlich bemerkt
wird, der angefochtene Beschluß sei nicht motiviert, so wird dies
nicht zur Begründung des Begehrens auf Aufhebung der regie¬
rungsrätlichen Schlußnahme verwendet, sondern nur zum Aus¬
gangspunkt für das Gesuch, daß die Motivierung eingeholt und
der Rekurrentin mitgeteilt werde, was aber bei der Liquidität der
Rekurssache in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung als über¬
flüssig erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Rekurs wird abgewiesen.