- Urteil vom 15. Juni 1899
in Sachen Hediger Söhne gegen Schläpfer Neff.
Art. 4 u. 64 B.-V., Art. 2 der Uebergangsbestimmungen dazu.
Verhältnis des (eidgenossisch geregelten) Betreibungsverfahrens zum
Civilprozess im engern Sinne. Die Bestimmung eines kantonalen
Gesetzes, dass nach erfolgtem Rechtsvorschlage binnen Frist
Klage zu erheben sei bei Verlust des Klagerechts, verstösst
gegen eidgenössisches Recht.
für den Kanton Appenzell Inner
A. Die Civilprozeßordnung
rhoden, vom 10. März 1892, bestimmt im zweiten Hauptstück
Wo
Einleitung, unter Art. 26
Prozeßverfahren, I. Titel
nicht das beschleunigte oder summarische Verfahren eintritt, gel
ten über Prozeßeinleitung im Weitern folgende Vorschriften:
zehn
a) Rechtsvorschläge gegen Zahlungsbefehle sind innert
Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehles mündlich oder
schriftlich bei Verlust des Einspruchsrechtes es sei denn, daß
nach Art. 77 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes Zu
dem
lassung des verspäteten Rechtsvorschlages erkannt wird -
Schuldentriebamt zu erklären. Das Schuldentriebamt sorgt als
dann dafür, daß der Rechtsvorschlag innert drei Tagen nach
Verfluß obiger Frist dem resp. Vermittleramt zugehalten und
innert gleicher Frist der Gegenpartei hievon portofrei Anzeige
gemacht wird. Innert drei Tagen nach erhaltener Anzeige hat
der Betreibende portofreie Kenntnis vom allfälligen Zurücktreten
vom Prozesse an das Vermittleramt gelangen zu lassen; andern
falls ist unter der Rechtsfolge des Klageverlustes die
übliche Gebühr von 3 Fr. beim Vermittleramte zu erlegen.
b) Der Rechtsvorschlag gegen Amtsbote und die Anhebung von
Injurienklagen hat beim Vermittleramte zu erfolgen und ist
gleichzeitig mit demselben eine Taxe von 3 Fr. zu bezahlen. Ge
gen Amtsbote hat der Rechtsvorschlag innert zehn Tagen zu
geschehen, ansonsten das Klagerecht dahinfällt. Über diese Rechts
folge steht die Berufung an das Bezirksgericht offen. c) Gegen
Amtsbote, welche sich auf ein gerichtliches Urteil oder gesetzlich
zulässige Polizeibußen stützen, ist kein Rechtsvorschlag zulässig.
B. Für eine Forderung von 295 Fr. 20 Cts. nebst Zinsen
erließen Hediger Söhne in Reinach am 9. Mai 1898 an
Mina Schläpfer Neff in Appenzell einen Zahlungsbefehl, gegen
den jedoch Rechtsvorschlag erhoben wurde. Unterm 9. September
1898 setzten Hediger Söhne die gleiche Forderung neuerdings
in Betreibung; auch dieses Mal wurde von der Betriebenen Recht
vorgeschlagen. Dasselbe geschah gegenüber einem dritten am 26.
September 1898 für die Forderung erlassenen Zahlungsbefehl.
Die Gläubiger wurden jeweilen gemäß Art, 26 litt. a der Civil
prozeßordnung bei der Rückstellung des mit dem Rechtsvorschlag
versehenen Zahlungsbefehls darauf aufmerksam gemacht, daß sie
unter der Rechtsfolge des Klageverlustes innert zehn Tagen beim
Vermittleramt die Klage einzuleiten und gleichzeitig die übliche
Gebühr von 3 Fr. zu erlegen haben. Die beiden ersten Male
kamen Hediger Söhne dieser Aufforderung nicht nach; erst auf
den dritten Rechtsvorschlag erfolgte die Deposition der genannten
Gebühr beim Vermittler von Appenzell, der dann auf den 25.
Oktober 1898 einen Vermittlungsvorstand anordnete. Da dieser
erfolglos blieb, wurde die Weisung an das Gericht ausgestellt.
Vor erster und zweiter Instanz erhob die Beklagte unter Beru
fung auf Art. 26 der Civilprozeßordnung die Einrede, daß die
Kläger ihr Klagerecht verwirkt haben. Die Einrede wurde von
beiden kantonalen Instanzen geschützt und die Forderung der Klä
ger aus dem Rechte gewiesen.
C. Gegen das am 20. April 1899 erlassene Urteil des Kan
tonsgerichts erhob die Firma Hediger Söhne rechtzeitig Rekurs
beim Bundesgericht, mit dem Antrag: Es sei die Vorschrift des
Art. 26 litt. a der Prozeßordnung des Kantons Appenzell J. Rh.
von 1892, welche an die Nichtdeponierung der Vermittlungsgebühr
innert 10 Tagen nach Erhalt des Rechtsvorschlages auf den
Zahlungsbefehl die Rechtswirkung des Klageverlustes knüpft, als
unverbindlich zu erklären, demnach das erwähnte Urteil des Kan
tonsgerichtes vom 20. April 1899 aufzuheben und es seien die
Gerichte von Appenzell J. Rh. gehalten, auf die materielle
Beurteilung der ins Recht gesetzten Forderung der Firma He
diger Söhne einzutreten. Zur Begründung wird im wesent
lichen ausgeführt: Der Schlußsatz der Bestimmung in Art. 26
litt. a verletze den Grundsatz des Art. 4 B. V., und es
habe das Kantonsgericht dadurch, daß es sein Urteil auf jene
Norm stützte, eine Rechtsverweigerung begangen. Aus Art. 79
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ergebe sich,
daß das Zwangsvollstreckungsverfahren und das ordentliche Pro
zeßverfahren zwei nebeneinandergehende Prozesse seien, die nicht
verkuppelt werden dürfen. Das ordentliche Prozeßverfahren beginne
nicht mit dem Zahlungsbefehl oder mit dem Rechtsvorschlag; letz
terer stelle einfach das Betreibungsverfahren ein, habe aber noch
keineswegs die Bedeutung eines ersten Schrittes zur Anrufung
des Gerichts im ordentlichen Prozeßverfahren und noch viel we
niger könne dem Zahlungsbefehl diese Bedeutung beigemessen
werden. Auch sei es zulässig, daß eine Betreibung fallen gelassen
und daß eine neue für die gleiche Forderung wieder gültig ange
hoben werden könne, ohne Rechtsfolgen für die zu Grunde liegende
Forderung. Es dürfe also bundesrechtlich als feststehend angenom
men werden, daß der Gläubiger, der eine Betreibung anhebe, da
durch nicht gezwungen werden wolle, auch wenn er Rechtsvor
schlag erhalte, sofort gegen seinen Schuldner auf dem ordentlichen
Prozeßweg vorzugehen. Gegenteils könne nach dem Willen des
Bundesgesetzgebers die Entschließung des Gläubigers, ob er Klage
erheben wolle, durch den Erlaß des Zahlungsbefehls bezw. die
Erhebung des Rechtsvorschlages nicht beeinflußt werden. Das
ganze Betreibungsgesetz beruhe auf dem Grundsatze, daß die An
hebung der Betreibung für den Bestand oder Nichtbestand der
Forderung von keinem Einfluß sein könne. Und der gleiche Ge
danke liege auch dem Art. 154 des Obligationenrechts zu Grunde,
indem hier Klagsanhebung und Anhebung der Betreibung aus
einandergehalten seien. Wenn nun der Gesetzgeber des Kantons
Appenzell J. R. die Anhebung der Betreibung als Klageanhebung
betrachte, so verletze er dadurch die Gleichheit vor dem Gesetze, da
im übrigen Geltungsgebiete des eidgenössischen Betreibungsgesetzes
der gegenteilige Grundsatz gelte. Der angefochtene Artikel verstoße
zudem, wenn er in dem gedachten Sinne aufgefaßt werde, auch
gegen die Art. 58 und 59 der B. V., da er unterschiedlos für
alle Fälle, außer für die im summarischen und beschleunigten
Verfahren zu erledigenden Prozesse, den Klageverlust androhe,
wenn nicht innert der angesetzten Frist die Vermittlung verlangt
werde. Schon an und für sich schaffe die Bestimmung eine Un
gleichheit, da sie für eine Kategorie von Prozessen und zwar für
die, in denen die Ansetzung einer Klagefrist sich noch am ehesten
begreifen ließe, nicht gelte. Abgesehen hievon führe die Bestim
mung zu einer Reihe fataler Konsequenzen. So sei für das Be
gehren um Erteilung der Rechtsöffnung im appenzellischen Recht
eine Frist nicht gesetzt. Es könne sich nun fragen, ob einem
Rechtsöffnungsbegehren ebenfalls die Einrede aus Art. 26 litt. a
entgegengehalten werden könne. Werde die Frage bejaht, so gelange
man zu einem Ergebnis, das jedem Rechtsgefühl Hohn spreche.
Werde sie verneint, so entstehe eine Rechtsungleichheit infofern als
der Gläubiger, der die Rechtsöffnung verlange, besser gestellt sei
als derjenige, der dies unterlasse. Weitere Schwierigkeiten ergäben
sich daraus, daß die Betreibung auch auf Sicherheitsleistung ge
richtet werden könne und daß Betreibungsort und Gerichtsstand
nicht immer sich decken. Auch wenn der Gesetzgeber von Appenzell
J. Rh. die Meinung gehabt haben sollte, daß der Civilprozeß
durch den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag
eingeleitet werde, so wäre die angefochtene Bestimmung der Civil
prozeßordnung unhaltbar, weil über die Rechtswirkungen des
Rechtsvorschlages nur das eidg. Recht zu bestimmen habe und
ihm von diesem die fragliche Wirkung nicht beigelegt sei. Sollte
aber weder dem Zahlungsbefehl, noch dem Rechtsvorschlag die
Bedeutung der Prozeßeinleitung beizumessen sein, so würde sich
die betreffende Bestimmung des Art. 26 als eine Vorschrift über
das Erlöschen eines Anspruches wegen zu später Geltendmachung
desselben qualifizieren. Soweit es sich um obligatorische Ansprüche
handle, könne aber den im Obligationenrecht aufgeführten Er
löschungsgründen durch das kantonale Recht kein neuer hinzugefügt
werden; es würde dies gegen Art. 64 B. V. verstoßen. Von allen
Gesichtspunkten aus also ergebe sich, daß die fragliche Bestimmung
vor dem eidg. Recht nicht standhalte und mit Fundamentalsätzen
der Bundesverfassung im Widerspruch stehe.
D. Die Rekursgegnerin schließt dahin: 1. Das Bundesgericht
sei nicht zuständig, auf den Rekurs einzutreten. 2. Eventuell sei
dieser als unbegründet abzuweisen. Die Kompetenzeinrede wird
damit begründet, daß ein staatsrechtlicher Rekurs gegen ein letzt
instanzliches kantonales Urteil unmöglich sei, da gegen ein solches
nur die Berufung, eventuell die Kassationsbeschwerde zulässig
tre; daß der Rekurs gemäß Art. 178 Ziff. 3 O. G. verspätet
sei, weil er sich gegen eine Bestimmung der am 10. März 1892
erlassenen Civilprozeßordnung des Kantons Appenzell J. Rh.
richte, und daß er, wenn er sich gegen das kantonsgerichtliche Urteil
richten sollte, unzulässig wäre, da ein Weiterzug des Entscheides über
die Vorfrage nicht möglich, wo eine Weiterziehung der Hauptsache
ausgeschlossen sei; jedenfalls könnten nur die Verfügungen der mit
der Durchführung vom Betreibungs und Konkursgesetz betrau
ten Personen angefochten werden; dann hätten aber zuerst die
kantonalen Aufsichtsbehörden in Betreibungs und Konkurssachen
angegangen werden müssen. In der Sache wird bestritten, daß
eine Rechtsverweigerung oder eine Verfassungsverletzung vorliege
und insbesondere betont: Dem Art. 79 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs werde eine Bedeutung beigelegt,
die ihm nach der Ausscheidung der Kompetenzen von Bund und
Kantonen nicht zukommen könne. Der Bundesgesetzgeber habe die
Wirkungen des Rechtsvorschlages nur mit Bezug auf das Betrei
bungsverfahren regeln können, dagegen über die Art und Weise
der Einleitung des durch den Rechtsvorschlag provozierten Rechts
streites keine Bestimmungen aufstellen dürfen. Dies sei Sache des
kantonalen Prozeßrechts, das namentlich auch die Klagsprovoka
tion ordnen könne, wie es ihm beliebe. Es habe auch anordnen
dürfen, daß der Rechtsvorschlag eine Provokationsklage ersetze.
Die Nichtübereinstimmung der kantonalen Gesetzgebungen auf
diesem Gebiete rechtfertige den Vorwurf der Verletzung der Art. 4,
58 und 59 der B. V. nicht. Aus dem Rechtsöffnungsverfahren
könne Art. 26 der appenzellischen Civilprozeßordnung nicht an
gefochten werden, weil dieser ordentliches kantonales Prozeßrecht
schaffe. Die Lösung der in der Rekursschrift hervorgehobenen
Schwierigkeiten hange eben von der Auslegung des Art. 26 ab;
diese seien zum Teil nur scheinbar. Es handle sich im vorliegen
den Falle nicht um ein Erlöschen der Forderung nach Art. 146 ff.
O. R., sondern um eine prozessualische Verwirkung. Die fragliche
Bestimmung sei nichts als eine Konsequenz des innerrhodischen
Prozeßsystems, wonach auf jeden auf ein Amtsbot hin erfolgten
Rechtsvorschlag innert 10 Tagen Klage einzuleiten sei. Für das
summarische und das beschleunigte Verfahren habe die Bestimmung
nicht als anwendbar erklärt werden können, weil diese beiden Ver
fahren zum Teil durch das eidg. Recht geregelt seien. Die Vor
schrift habe auch ihre guten innern Gründe, indem sie den Be
triebenen den wiederholten Chikanen des Betreibenden auf eine
wirksame Weise zu entziehen suche.
E. Das Kantonsgericht von Appenzell J. R. schließt sich dem
Antrag auf Abweisung des Rekurses an. Es stellt sich ebenfalls
auf den Standpunkt, daß die fragliche Bestimmung des kantonalen
Prozeßrechts in das Betreibungsrecht in keiner Weise übergreife
indem es sich um eine besondere Art der provocatio ad agen
dum handle, die aufzustellen und zu regeln ausschließlich Sache
des kantonalen Gesetzgebers sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs stützt sich darauf, daß das Kantonsgericht von
Appenzell I. Rh. verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten ver
letzt habe. Und zwar steht nach dem Inhalt der Rekursschrif
nicht, oder doch nicht allein Art. 4 der Bundesverfassung, der die
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze garantiert, sondern vor
allem aus der Grundsatz der derogatorischen Kraft des eidgenös
sischen gegenüber dem kantonalen Rechte Art. 2 der Über
in Frage. Der
gangsbestimmungen der Bundesverfassung
Schutz der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger aber ist auf
dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu suchen. Dieser ist im
vorliegenden Fall auch nicht verspätet, mag er sich im Grunde
immerhin gegen eine Bestimmung der bereits im Jahre 1892 er
lassenen Civilprozeßordnung für den Kanton Appenzell Inner
rhoden richten. Das Bundesgericht hat stets festgehalten, daß die
Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesvorschrift auch bei ihrer jewei
ligen Anwendung durch die kantonalen Behörden, mit Einschluß
der Gerichte, mittelst staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden
kann.
- Die Gesetzgebungshoheit ist auf dem Gebiete des Civilpro
zeßrechts im weitern Sinn zwischen dem Bund und den Kantonen
in der Weise geteilt, daß letzteren die Regelung des Prozeßver
fahrens im engern Sinne überlassen ist, während die Normierung
des Betreibungsverfahrens und des Konkursrechts in die Hoheits
phäre des Bundes fällt. Letzterer hat von der ihm zustehenden
Kompetenz durch Erlaß des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs, vom 11. April 1889, Gebrauch gemacht. Danach
wird das Betreibungsverfahren durch den Zahlungsbefehl ein
geleitet. Dieser ist somit ein betreibungsrechtlicher Akt, der vom
eidg. Recht geschaffen, seinen rechtlichen Inhalt ausschließlich von
diesem erhält. Wird hievon ausgegangen, so kann die Vorschrift
im letzten Satze von Art. 26 litt. a der Prozeßordnung des Kan
tons Appenzell J. Rh. nicht aufrecht erhalten werden. Die Be
stimmung beruht, wenn man von ihrem Wortlaute ausgeht, auf
dem Gedanken, daß durch den Zahlungsbefehl nicht nur
die Betreibung, sondern auch der Streit über den An
spruch selbst eingeleitet werde; sonst könnte nicht schon in diesem
Stadium von einem Zurücktreten vom Prozesse die Rede sein.
Eine solche Auffassung stünde aber in offenbarem Widerspruche
zum eidg. Betreibungsgesetze, das zweifellos die Einleitung des
Prozesses über den Bestand der Forderung nicht mit der Anhe
bung der Betreibung zusammenfallen lassen und verquickt wissen
will (vgl. Art. 79 und Art. 184 und 186 B. G.). Aber auch
wenn man annimmt, der innerrhodische Gesetzgeber habe im Grunde
nicht so weit gehen und nur erklären wollen, es bilde der Er
laß des Zahlungsbefehls einen Provokationsgrund, so
hält die Bestimmung vor dem eidg. Rechte nicht stand. Es müßte
in diesem Falle der Rechtsvorschlag als die Aufforderung zur
Klage, die Entgegennahme bezw. die Bewilligung des Rechtsvor
schlags als der das Provokationserkenntnis darstellende Rechtsakt
betrachtet werden. Das ist aber schlechterdings nicht möglich. Wenn
es auch dem kantonalen Rechte freistehen mag, den Zahlungs
befehl zum Ausgangspunkt für ein Provokationsverfah
ren zu machen, so kann dasselbe doch nicht statuieren, daß das
Provokationsverfahren selbst durch eine an sich in seinem
Wesen und Zweck rein betreibungsrechtliche Maßnahme des
Schuldners ersetzt werde. Wie der Zahlungsbefehl, ist auch der
Rechtsvorschlag ein Institut des eidgenössischen Betreibungsrechts,
das seinen rechtlichen Inhalt erschöpfend normiert, und es geht
nicht an, daß ihm daneben ein Kanton von Gesetzes wegen auch
noch andere, die betriebene Forderung selbst ergreifende Wirkungen
verleihe. Es würde damit eine betreibungsrechtliche Erklä
rung des Schuldners mit Wirkungen ausgestattet, die nur an
eigentliche prozessualische Schritte desselben geknüpft wer
den können. Art. 26 der Civilprozeßordnung von Appenzell Inner
rhoden nimmt denn auch selbst von der darin aufgestellten Vor
schrift über Prozeßeinleitung die Streitigkeiten aus, die im be
schleunigten oder summarischen Verfahren zu führen sind. Soweit
es sich hier um Streitigkeiten handelt, die in Beziehung stehen
zum Betreibungs oder Konkursverfahren, und für welche im
eidg. Betreibungsgesetz die Beobachtung des beschleunigten oder
summarischen Verfahrens vorgeschrieben ist, liegt der Grund für
die Ausnahme offenbar in der Erwägung, daß die Vorschriften
von Art. 26 mit den im Betreibungsgesetz aufgestellten Bestim
mungen über die Frist und Form der Klagsanhebung nicht ver
einbar wären. Die Einleitung des ordentlichen Prozesses nach
erfolgtem Rechtsvorschlag ist nun freilich im Betreibungsgesetz
nicht an eine Frist geknüpft; daraus kann jedoch nicht geschlossen
werden, daß eine Lücke vorliege, die die Kantone ergänzen dürften;
vielmehr ist auch hier die Beziehung zwischen dem Betreibungs
prozeß und dem ordentlichen Prozeß nach eidg. Recht zu beur
teilen, und wenn letzteres eine solche Beziehung nicht herstellt, so
kann es das kantonale Recht nicht von sich aus thun. Die An
wendung der angefochtenen Bestimmung des innerrhodischen Civil
prozesses würde ferner Rückwirkungen auf das eidgenössisch geord
nete Betreibungsverfahren ausüben, die nicht hingenommen werden
können. So würde namentlich das Rechtsöffnungsverfahren, das
unbestrittenermaßen ein bloßes Incident des Betreibungsverfahrens
und an sich an keine Präklusivfrist gebunden ist, entweder gänzlich
zwecklos, oder aber es würde, wie die Rekurrenten richtig aus
führen, die völlig ungerechtfertigte Ungleichheit entstehen, daß der
Gläubiger, der Rechtsöffnung verlangt, sich damit den Folgen der
Versäumnis der Frist zur Einleitung des ordentlichen Prozesses
entziehen könnte. Auch in anderer Richtung führt die fragliche
Vorschrift zu unmöglichen Konsequenzen. Man bedenke z. B., daß
mit dem Rechtsvorschlag vielleicht nur die Fälligkeit oder die Eintreib
barkeit der Forderung bestritten werden will, so ergiebt sich klar, daß
darin nicht die Aufforderung an den Gläubiger erblickt werden darf,
unter Androhung des Verlustes des Klagerechts seinen Anspruch
innert bestimmter, übrigens sehr kurz bemessener Frist geltend zu
machen. Die angefochtene Bestimmung in Art. 26 litt. a des
innerrhodischen Civilprozeßverfahrens erweist sich danach als mit
dem eidg. Rechte unvereinbar, und es muß deshalb die einzig auf
dieselbe sich stützende Entscheidung des Kantonsgerichts von Appen
zell J. R. aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß das angefochtene
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Appenzell Innerrhoden
vom 20. April 1899 aufgehoben, und die Sache zu neuer Be
handlung an die kantonalen Gerichte zurückgewiesen.