Art. 244 bündner ZPO; Art. 37 Bündner Verfassung; competence of the debt-enforcement judge to examine whether the pursued claim rests on an administrative decision concerning a public-law obligation. The cantonal supervisory authority may, under cantonal judicial supervision, review a debt-enforcement opening decision rendered by the Kreisamt. The opening judge may verify the existence and character of the administrative title; such review does not yet encroach upon the merits of the claim, provided he does not decide the underlying substantive dispute. A prescription objection directed solely against periods predating the administrative decision is not a ground to deny opening at the enforcement stage. No denial of justice is established where the authority limits itself to reviewing the judge's competence and the absence of arbitrariness (consid. 1-2).
liegen bildete den Gegenstand des Eingangs erwähnten, an Chr. Hitz erlassenen, Zahlungsbefehls. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag, worauf er von der Gemeinde Obervaz vor den Rechtsöffnungsrichter, das Kreisamt Churwalden, geladen wurde. Dieses nahm an, die Forderung stütze sich auf einen rechtskräfti gen Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde über eine öffent lich rechtliche Leistung, erklärte dann aber die Raten, die mehr als 5 Jahre vor Anhebung der Betreibung fällig waren, als verjährt und erteilte Rechtsöffnung bloß für die Taxen pro 1894 und 1895 mit 25 Fr. 25 Cts. Gegen diesen Entscheid rekurrierte die Gemeinde Obervaz an den Kleinen Rat des Kantons Graubün den, der die Beschwerde für begründet erfand und unterm 13. De zember 1898 den angefochtenen Entscheid, soweit dadurch die Rechtsöffnung verweigert wurde, aufhob. Der Kleine Rat erklärte, der Rechtsöffnungsrichter sei kompetent gewesen, zu untersuchen, ob die Forderung der Gemeinde Obervaz auf einem Entscheide einer zuständigen Verwaltungsbehörde über öffentlich rechtliche Ver pflichtungen beruhe, und es könne nicht gesagt werden, daß die Bejahung der Frage auf Willkür beruhe. Dagegen habe derselbe dem Art. 81 B. G. eine Bedeutung beigelegt, die derselbe offenbar nicht habe. Die hier zugelassene Verjährungseinrede beziehe sich nur auf die Frage, ob die durch das Urteil festgestellte Forderung verjährt sei, somit auf die Zeit seit dem Erlaß des Urteils. Daß aber seit diesem Zeitpunkte Verjährung eingetreten sei, habe der Schuldner selbst nicht behauptet, sondern nur, daß die Forderungen, auf die sich der Entscheid beziehe, schon vor Erlaß desselben ver jährt gewesen seien. Indem der Rechtsöffnungsrichter diese Ein rede in Berücksichtigung gezogen und das Rechtsöffnungsbegehren auf Grund derselben mit Bezug auf den größern Teil der Forde rung abgewiesen habe, habe er sich auf das materielle der Forde rung eingelassen und damit die Grenzen seiner Berechtigung offen bar überschritten. B. Gegen den kleinrätlichen Entscheid haben die Erben des Barthol. Hitz den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit der sei von der Gemeinde Obervaz Begründung: Der Kleine Rat als Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen angerufen worden. Als solcher sei ihm die Nachprüfung des von einer gerichtlichen Be hörde ausgehenden Rechtsöffnungsentscheides nicht zugestanden. Eine Rechtsverweigerung, welche das Kreisamt Churwalden durch seinen Rechtsöffnungsentscheid begangen haben könnte, liege nicht vor. Ein Entscheid der zuständigen Verwaltungsbehörde sei den Rekurrenten nie mitgeteilt worden. Die Aufhebung des Rechts öffnungsentscheides sei danach ohne rechtliche Begründung; und von einer Justizverweigerung oder einer Gesetzesverletzung durch den kreisamtlichen Entscheid könne keine Rede sein. Die Rekur renten beantragen Aufhebung des kleinrätlichen Entscheides vom 13. Dezember 1898. C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden und die Ge meinde Obervaz beantragen Abweisung des Rekurses. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: